Rücktransport durch den Unternehmer als haftungsausschließender Betriebsweg
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
58/04
veröffentlicht am :
19. August 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 58/04
Rücktransport durch den Unternehmer als
haftungsausschließender Betriebsweg
Nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den in
ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von
Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen nur verpflichtet,
wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Direkte
Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Arbeitgeber, der allein die
Beiträge zahlt, sind danach ausgeschlossen. Zu den versicherten Wegen
gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück. Der
Achte Senat zählt hierzu jedoch nur die privat organisierten Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstelle. Ein vom Arbeitgeber durchgeführter Transport der
Arbeitnehmer zur und von der Arbeitsstelle mit einem betriebseigenen Fahrzeug
ist dagegen ein Betriebsweg, für den der Haftungsausschluss gilt. Ein solcher
Betriebsweg liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber
organisierten Rücktransport von einer auswärtigen Einsatzstelle zu Hause
hätte abgesetzt werden sollen. Der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall auch
nicht schon dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er den verkehrsuntüchtigen
Zustand des Fahrzeugs gekannt haben sollte.
Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1., die sich mit dem
Aufbau und der Montage von Messeständen befasst, als Messebauer beschäftigt.
Die Beklagte zu 1. organisiert den Transport ihrer Arbeitnehmer zu den
Messeorten und zurück mit eigenen Kraftfahrzeugen und vergütet die Fahrzeit
als Arbeitszeit. Auf der Rückfahrt von einer Messe in einem bei der Beklagten
zu 2. haftpflichtversicherten Transporter platzte ein Reifen des Fahrzeugs,
der Wagen stieß gegen eine Leitplanke und überschlug sich mehrmals. Der
Kläger, der auf der mit funktionsunfähigen Sicherheitsgurten ausgestatteten
Sitzbank hinter dem Fahrer saß, wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er
begehrte mit der Klage die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten. Er meinte, die Haftung der Beklagten sei
nicht nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, da dem
Geschäftsführer der Beklagten zu 1. der Zustand des Fahrzeugs bekannt
gewesen sei und dieser deswegen den Versicherungsfall billigend in Kauf
genommen habe. Des Weiteren handele es sich um einen Wegeunfall nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da er zu Hause habe abgesetzt werden
sollen.
Der Achte Senat wies die Klage auch in letzter Instanz ab.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2004
- 8 AZR 349/03 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom
23. Mai 2003 - 12 Sa 52/02 -