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Nachschlagewerk

 

Titel:


Beschluss des 7. Senats vom 25.8.2004 - 7 ABR 60/03 -

Quellenangabe :


Bundesarbeitsgericht

veröffentlicht am :


25. August 2004 (Mittwoch)


Entscheidung :


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 25.8.2004, 7 ABR 60/03

Anwaltsgebühren - Vertretung widerstreitender Interessen

Leitsätze

1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags.

2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a BRAO zu verstoßen.

3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art 12 Abs 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Oktober 2003 - 10 TaBV 94/03 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 5. Dezember 2002 - 6 BV 97/02 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragsteller 807,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

 
1 
I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsrat in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG entstanden sind.
2 
Die Antragsteller sind Rechtsanwälte. Ihre Rechtsvorgänger haben den Betriebsrat und zugleich das Betriebsratsmitglied S in einem von der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG vertreten.
3 
Die Arbeitnehmerin S ist seit Dezember 1999 Betriebsratsmitglied in der Filiale Dortmund- der Arbeitgeberin. Im Juli 2001 beabsichtigte die Arbeitgeberin die außerordentliche Kündigung des mit der Arbeitnehmerin S bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat erteilte hierzu nicht seine Zustimmung. Am 2. August 2001 leitete deshalb die Arbeitgeberin ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht ein. In diesem Verfahren (Arbeitsgericht Dortmund - 8 BV 98/01 -) bestellten sich die Rechtsanwälte Sc zu Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und der Beteiligten S. Nachdem der Vorsitzende der Kammer in der Anhörung vom 19. Oktober 2001 Bedenken äußerte, ob der Vortrag der Arbeitgeberin für eine außerordentliche Kündigung ausreiche, nahm diese ihren Antrag zurück. Das Arbeitsgericht setzte nach Einstellung des Verfahrens den Gegenstandswert auf 5.100,00 Euro fest. Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats der Arbeitgeberin ihre Gebühren in Rechnung. Neben der Erörterungsgebühr und einer Post- und Telekommunikationsentgelt-Pauschale gem. des bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 26 BRAGO machten sie Auslagen in Höhe von 4,09 Euro geltend. Der Gesamtbetrag der Rechnung betrug 811,45 Euro. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Januar 2002 lehnte die Arbeitgeberin eine Kostenübernahme ab. Mit undatierter Vereinbarung trat der Betriebsrat seinen Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung auf Grund Beschlusses vom 6. März 2002 an die Anwaltsgemeinschaft Sc ab. Mit weiterer Vereinbarung vom 23. Juli 2002 trat diese ihre Vergütungsansprüche an die Antragsteller ab, nachdem sich die erstgenannte Anwaltsgemeinschaft zum 31. März 2002 getrennt hatte.
4 
Mit dem der Arbeitgeberin durch das Arbeitsgericht am 14. August 2002 zugestellten Antrag haben die Antragsteller ihre Gebühren geltend gemacht. Sie haben gemeint, ihr Anspruch ergebe sich aus abgetretenem Recht in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG.
5 
Die Antragsteller haben beantragt
6 
der Arbeitgeberin aufzugeben, an die Antragsteller 811,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2002 zu zahlen.
7 
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
8 
Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsteller hätten im Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Dortmund - 8 BV 98/01 - widerstreitende Interessen iSd. § 43a Abs. 4 BRAO vertreten. In einem Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG könne der Rechtsanwalt nicht gleichzeitig die Interessen des Betriebsrats und des zu kündigenden Betriebsratsmitglieds wahrnehmen. Ein Gebührenanspruch bestehe deshalb nicht.
9 
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Anspruch weiter.
10 
II. Die Rechtsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet. Die antragstellenden Rechtsanwälte haben gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf Vergütung für die Vertretung des Betriebsrats im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG. Der Anspruch folgt aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB iVm. § 40 Abs. 1 BetrVG . Er ist lediglich in Höhe von 4,09 Euro unbegründet. § 43a Abs. 4 BRAO steht dem Anspruch nicht entgegen.
11 
1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.
12 
a) Hierzu gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats anfallen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht allerdings nur dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Keine Kostentragungspflicht besteht deshalb, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist (BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 3,zu II 1 der Gründe). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Denn der Vorsitzende der Kammer in dem Verfahren - 8 BV 98/01 - äußerte in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2001 bereits Bedenken darüber, ob der Vortrag der Arbeitgeberin für eine außerordentliche Kündigung ausreiche.
13 
b) Auf Grund der Abtretung an die beauftragten Rechtsanwälte hat sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch gegen die Arbeitgeberin umgewandelt (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - BAGE 99, 208 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71 = EzA BetrVG 1972 § 22 Nr. 2,zu B II 3 der Gründe). Dieser Anspruch ist durch weitere Abtretungsvereinbarung auf die Antragsteller übergegangen, § 398 Satz 1 und Satz 2 BGB.
14 
2. Diesem Anspruch steht entgegen der Auffassungen der Vorinstanzen nicht § 43a Abs. 4 BRAO entgegen. Denn die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben mit der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und zu kündigendem Betriebsratsmitglied im Beschlussverfahren gem. § 103 Abs. 2 BetrVG nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen.
15 
a) Das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO ist auf die Vertretung widerstreitender rechtlicher Interessen auf Grund der konkreten Interessenlage beschränkt. Ein Interessengegensatz folgt maßgeblich aus der durch den Auftrag der Partei abgegrenzten wirklichen Interessenlage, die ihrerseits vom Willen der Partei gestaltet wird (OLG Karlsruhe 19. September 2002 - 3 Ss 143/01 - NJW 2002, 3561, zu II der Gründe zur Vorschrift des § 356 StGB über den Parteiverrat). Diese subjektive Sicht ist geboten, da § 43a Abs. 4 BRAO auch eine Schutznorm des Mandanten ist. Der Mandant und nicht der Anwalt bestimmt mit der Mandatserteilung, welche Interessen zu vertreten sind (Henssler/Prütting-Eylmann BRAO 2. Aufl. § 43a Rn. 145). Deshalb ist es in erster Linie Sache des Mandanten einzuschätzen, ob eine Interessenbeeinträchtigung konkret droht. Er muss sodann verantwortlich selbst prüfen, ob die Mandatsniederlegung geboten ist (Henssler NJW 2001, 1521, 1522). Damit wird § 43a Abs. 4 BRAO allerdings nicht dispositiv. Ein zum Ausschluss des Anwalts führender Interessengegensatz wird nicht durch die Einwilligung in ein pflichtwidriges Handeln ausgeräumt. Insoweit besteht keine Dispositionsbefugnis der Parteien (Kleine-Cosack BRAO 4. Aufl. § 43a Rn. 103).
16 
b) Betriebsrat und vom Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG betroffenes Betriebsratsmitglied haben keine widerstreitenden rechtlichen Interessen in diesem Sinne.
17 
aa) Das Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG steht in einem engen Zusammenhang mit der nachfolgenden Kündigung und der ihr ggf. folgenden Klage des Arbeitnehmers (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - BAGE 102, 190 = AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 44,zu II 1 b bb der Gründe). Ohne eine die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats ersetzende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Verfahren wird vom Arbeitgeber nur deshalb eingeleitet, weil der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gem. § 103 Abs. 1 BetrVG versagt hat. Mit dieser Weigerung hat er zu erkennen gegeben, dass er im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ebenso wie das betroffene Betriebsratsmitglied eine gerichtliche Ersetzung verhindern will. Es besteht somit für den anwaltlichen Auftrag kein Interessengegensatz, sondern Interessenidentität. Dem steht nicht entgegen, dass im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG das betroffene Betriebsratsmitglied keine kollektivrechtlichen Interessen, sondern lediglich seine persönlichen Interessen auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wahrnimmt. Zwar hat der Betriebsrat auch die Aufgabe, die kollektiven Interessen des Betriebsrats und der Belegschaft wahrzunehmen (BAG 3. April 1979 - 6 ABR 63/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 43,zu III 2 der Gründe). Diese unterschiedliche Motivation von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied begründet aber keine widerstreitenden Interessen. Der Betriebsrat will die Funktionsfähigkeit seines Organs erhalten und die Kündigung eines seiner Mitglieder verhindern. Beide Mandantenaufträge an den Rechtsanwalt sind deshalb auf die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags gerichtet. Das begründet gleiche Interessen. Welche Motive diesen Interessen zugrunde liegen, ist unerheblich. Jedenfalls besteht solange kein Interessengegensatz, wie auch der Betriebsrat den Rechtsanwalt beauftragt, die Zustimmungsersetzung zu verhindern. Zudem ist selbst bei teilweise divergierenden Interessen die Einschaltung eines gemeinsamen Rechtsanwalts nicht prinzipiell verboten (Kleine-Cosack BRAO 4. Aufl. § 43a Rn. 99 mwN). Solange die Gemeinsamkeiten überwiegen und ein Interessenkonflikt nicht ausgebrochen ist, kann der Rechtsanwalt trotz partieller Interessendivergenz tätig werden (Kleine-Cosack aaO).
18 
bb) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betriebsrat im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens den anwaltlichen Auftrag ändert, zB weil er nach Klärung streitiger Tatsachen zu der Auffassung gelangt ist, er wolle seine Zustimmung nicht mehr verweigern. Dann beginnt das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO. Der von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied beauftragte Rechtsanwalt darf den Betriebsrat nicht mehr vertreten und gleichzeitig das betroffene Betriebsratsmitglied bei der Abwehr der Zustimmungsersetzung unterstützen. Diese denkbare Interessenentwicklung rechtfertigt allerdings nicht ein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Das verbietet die verfassungskonforme Auslegung von § 43a Abs. 4 BRAO. Die Vorschrift schränkt das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und geradliniger Rechtsbesorgung rechtfertigt es nur, im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen zu vermeiden (BVerfG 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 - BVerfGE 108, 150 = NJW 2003, 2520, zu B I 3 b cc der Gründe, zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozietätswechsel von Rechtsanwälten). Dem Schutzzweck von § 43a Abs. 4 BRAO wird schon Rechnung getragen, wenn der Rechtsanwalt verpflichtet wird, seine Mandate niederzulegen, sobald die Interessengleichrichtung in Interessengegensätzlichkeit umschlägt (Kleine-Cosack BRAO 4. Aufl. § 43a Rn. 101). Das war vorliegend nicht der Fall.
19 
3. Der Anspruch ist in Höhe von 4,09 Euro unbegründet.
20 
Auf Erstattung der in dieser Höhe geltend gemachten Auslagen besteht kein Anspruch. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, welche konkreten Auslagen über die Auslagenpauschale gem. des bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 26 Satz 2 BRAGO hinaus entstanden waren.
21 
III. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Zustellung der Antragsschrift am 14. August 2002. Ein früherer Zinsbeginn kommt nicht in Betracht. Als die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Januar 2002 ihre Gebühren der Arbeitgeberin in Rechnung stellten, waren sie noch nicht Inhaber der Forderung. Es bestand in der Zeit nur ein Anspruch des Betriebsrats. Ein weiteres Verzugsschreiben seitens des Betriebsrats oder seines Verfahrensbevollmächtigten oder der Antragsteller ist nicht vorgetragen.
22 
Dörner            Krasshöfer            Gräfl 
                                                      
              Hökenschnieder                  Hoffmann              

Klaus Bepler neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
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Urteil des 8. Senats vom 22.7.2004 - 8 AZR 350/03 -
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Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
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Pressemitteilung Nr. 52 vom 20. Juli 2004 (Dienstag)
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Urteil des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 AZR 143/03 -
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Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 383/03 -
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 320/03 -
Pressemitteilung Nr. 46 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall zwischen Betriebsstätte und Baustelle
Urteil des 8. Senats vom 24.6.2004 - 8 AZR 292/03 -
Pressemitteilung Nr. 45 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 636/03 -
Pressemitteilung Nr. 44 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes Betriebsratsmitglied
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 514/03 -
Pressemitteilung Nr. 43 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Prof. Dr. Thomas Dieterich, Präsident des Bundesarbeitsgerichts a. D., 70 Jahre alt
Pressemitteilung Nr. 42 vom 17. Juni 2004 (Donnerstag)
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Pressemitteilung Nr. 41 vom 16. Juni 2004 (Mittwoch)
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Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 431/03 -
Pressemitteilung Nr. 40 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Sozialplanabfindungen im Gesundheitswesen Wismut
Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 439/03 -
Pressemitteilung Nr. 39 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 4/03 -
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 13/03 -
Pressemitteilung Nr. 38 vom 8. Juni 2004 (Dienstag)
Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags für Lektoren
Urteil des 6. Senats vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 -
Pressemitteilung Nr. 37 vom 27. Mai 2004 (Donnerstag)
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Maßregelungsverbotes
Urteil des 3. Senats vom 25.5.2004 - 3 AZR 15/03 -
Pressemitteilung Nr. 36 vom 25. Mai 2004 (Dienstag)
Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 405/03 -
Pressemitteilung Nr. 35 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Überstundenvergütung für entsandte Arbeitnehmer
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 449/03 -
Pressemitteilung Nr. 34 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Tag der offenen Tür beim Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 33 vom 14. Mai 2004 (Freitag)
Kein Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
Urteil des 8. Senats vom 13.5.2004 - 8 AZR 198/03 -
Pressemitteilung Nr. 32 vom 13. Mai 2004 (Donnerstag)
Keine Prämienlohnarbeit ohne Betriebsvereinbarung
Urteil des 4. Senats vom 12.5.2004 - 4 AZR 59/03 -
Pressemitteilung Nr. 31 vom 12. Mai 2004 (Mittwoch)
Festakt aus Anlass des 50-jährigen Bestehens des Bundesarbeitsgerichts am 11. Mai 2004 um 11 Uhr im Kongresszentrum der Messe Erfurt AG
Pressemitteilung Nr. 30 vom 10. Mai 2004 (Montag)
Betriebsratswahl - Aushang des Wahlausschreibens
Beschluss des 7. Senats vom 5.5.2004 - 7 ABR 44/03 -
Pressemitteilung Nr. 29 vom 5. Mai 2004 (Mittwoch)
Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft
Urteil des 6. Senats vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 -
Pressemitteilung Nr. 28 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber
Beschluss des 1. Senats vom 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 -
Pressemitteilung Nr. 27 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Schadensersatz für Personenschäden bei Streit unter Arbeitskollegen
Urteil des 8. Senats vom 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 -
Pressemitteilung Nr. 26 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsbedingte Änderungskündigung - Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen
Urteil des 2. Senats vom 22.4.2004 - 2 AZR 385/03 -
Pressemitteilung Nr. 25 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsrente: Unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG?
Urteil des 3. Senats vom 20.4.2004 - 3 AZR 297/03 -
Pressemitteilung Nr. 24 vom 20. April 2004 (Dienstag)
Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 41/03 -
Pressemitteilung Nr. 23 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 42/03 -
Pressemitteilung Nr. 22 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Schwerbehindertenvertretung - Vertretung der Vertrauensperson bei Verhinderung - Heranziehung stellvertretender Mitglieder nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 35/03 -
Pressemitteilung Nr. 21 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Struktur der bofrost*-Gruppe
Beschluss des 1. Senats vom 30.3.2004 - 1 ABR 61/01 -
Pressemitteilung Nr. 20 vom 30. März 2004 (Dienstag)
Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 341/03 -
Pressemitteilung Nr. 19 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Einzelvertraglicher Kündigungsausschluss
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 153/03 -
Pressemitteilung Nr. 18 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und tarifliche Regelung
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 346/03 -
Pressemitteilung Nr. 17 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Sittenwidriger Lohn?
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 303/03 -
Pressemitteilung Nr. 16 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 323/03 -
Pressemitteilung Nr. 15 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 93/03 -
Pressemitteilung Nr. 14 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag
Urteil des 8. Senats vom 4.3.2004 - 8 AZR 196/03 -
Pressemitteilung Nr. 13 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Kündigung wegen Privattelefonaten - Zustimmung des Betriebsrats
Urteil des 2. Senats vom 4.3.2004 - 2 AZR 147/03 -
Pressemitteilung Nr. 12 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors
Urteil des 5. Senats vom 25.2.2004 - 5 AZR 62/03 -
Pressemitteilung Nr. 11 vom 25. Februar 2004 (Mittwoch)
Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist
Urteil des 3. Senats vom 24.2.2004 - 3 AZR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 10 vom 24. Februar 2004 (Dienstag)
Erstattung von Ausbildungskosten
Urteil des 6. Senats vom 19.2.2004 - 6 AZR 552/02 -
Pressemitteilung Nr. 9 vom 19. Februar 2004 (Donnerstag)
Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 112/03 -
Pressemitteilung Nr. 8 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Vorliegen eines Betriebsübergangs
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 639/02 -
Pressemitteilung Nr. 7 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Geschäftsstand beim Bundesarbeitsgericht am 1. Januar 2004
Pressemitteilung Nr. 6 vom 3. Februar 2004 (Dienstag)
Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste eines Arztes
Urteil des 5. Senats vom 28.1.2004 - 5 AZR 530/02 -
Pressemitteilung Nr. 5 vom 28. Januar 2004 (Mittwoch)
Feiertagsarbeit an Wertpapierbörsen - keine Entscheidung über Verfassungsverstoß
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 4 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung bei Entsendung von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit biometrischem Zugangskontrollsystem
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 7/03 -
Pressemitteilung Nr. 3 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Kündigungsschutz; Kleinbetriebsklausel
Urteil des 2. Senats vom 22.1.2004 - 2 AZR 237/03 -
Pressemitteilung Nr. 2 vom 22. Januar 2004 (Donnerstag)
Paritätische Kommissionen für betriebliches Vorschlagswesen
Urteil des 9. Senats vom 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 -
Pressemitteilung Nr. 1 vom 20. Januar 2004 (Dienstag)

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