Geschlechtsdiskriminierung in der Leistungsordnung einer Pensionskasse
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
63/04
veröffentlicht am :
7. September 2004 (Dienstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 63/04
Geschlechtsdiskriminierung in der Leistungsordnung einer
Pensionskasse
Eine Pensionskasse, die von einem Arbeitgeber eingeschaltet
wird, um für ihn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen,
muss diese Leistungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
unabhängig von versicherungsrechtlichen Vorgaben so erbringen, dass keine
Arbeitnehmergruppe wegen des Geschlechts diskriminiert wird. Geschieht dies
dennoch, kann der betroffene Arbeitnehmer den zur Herstellung eines
diskriminierungsfreien Rechtszustandes erforderlichen Differenzbetrag auch
gegenüber seinem früheren Arbeitgeber gerichtlich geltend machen. Die
Einstandspflicht des Arbeitgebers umfasst nicht Zusatzversorgungsansprüche,
die ein Arbeitnehmer neben der vom Arbeitgeber zu verschaffenden Versorgung
freiwillig durch eigene Beitragsleistungen erworben hat.
Die beklagte Arbeitgeberin meldet ihre Arbeitnehmer bei
einer Pensionskasse an und zahlt für diese die Kassenbeiträge. Darüber
hinaus besteht für die Arbeitnehmer die auch vom Kläger wahrgenommene
Möglichkeit, durch eigene Beiträge zusätzliche Versorgungsansprüche zu
erwerben. Die Leistungsordnung der Pensionskasse sieht für Arbeitnehmer wie
den Kläger vor, dass Versorgungsleistungen von Arbeitnehmern ab Vollendung
des 65. Lebensjahres, von Arbeitnehmerinnen schon ab Vollendung des 60.
Lebensjahres in Anspruch genommen werden können. Für jeden Monat, den die
Betriebsrente vor Erreichen dieser Altersgrenzen in Anspruch genommen wird,
ordnet die Leistungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag in
Höhe von 0,4 % an; wird die Rente später als vorgesehen verlangt, soll ein
Zuschlag von 0,6 % pro Monat erfolgen.
Der im Dezember 1938 geborene Kläger war von 1970 bis 1998
für die Beklagte tätig und nimmt seit dem 1. Januar 2000 vorgezogene
gesetzliche Rente in Anspruch. Seine Betriebsrente berechnete die
Pensionskasse, indem sie den von ihm erdienten Betrag um (48 Monate x 0,4 %=)
19,2 % kürzte. Der Kläger hält dies für diskriminierend. Im Anschluss an
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesarbeitsgerichts akzeptiert er den versicherungsmathematischen Abschlag
nur bei dem von ihm bis zum 17. Mai 1990 erdienten Teil seines
Versorgungsanspruchs, während für das in der Folgezeit Erdiente ein Zuschlag
von (12 x 0,6 %=) 7,2 % erfolgen müsse. Für den sich daraus ergebenden
Differenzbetrag müsse die Beklagte einstehen. Dies gelte auch hinsichtlich
des von ihm freiwillig mit eigenen Beiträgen bei der Pensionskasse erworbenen
Zusatzversorgungsanspruchs.
Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat
ihr das Landesarbeitsgericht
überwiegend entsprochen. Gegen dessen Urteil haben beide
Parteien Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des
Landesarbeitsgerichts insoweit bestätigt, als zu Gunsten des Klägers der
Anspruch im Grundsatz so zu berechnen ist, wie er dies geltend macht. Die
beklagte Arbeitgeberin muss auch für diesen Anspruch einstehen, soweit er
nicht von der Pensionskasse erfüllt wird. Eine Einstandspflicht der
Arbeitgeberin besteht allerdings nicht für die in den Abrechnungen der
Pensionskasse gesondert aufgeführte, auf freiwillige Beiträge des Klägers
zurückgehende Zusatzversorgung. Gleichwohl hat der Senat das angefochtene
Urteil insgesamt aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Es muss noch im Einzelnen ermittelt werden, welcher Teil der
vom Kläger insgesamt erworbenen Betriebsrente auf die Zeit bis zum 17. Mai
1990 einschließlich und welcher auf die Zeit danach entfällt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. September 2004 - 3 AZR
550/03 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.
Juli 2003 – 8 Sa 739/02 –