Treuwidrige Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers wegen Wiederverheiratung?
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
65/04
veröffentlicht am :
16. September 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 65/04
Treuwidrige Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers
wegen
Wiederverheiratung?
Die fristgemäße Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer
in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung kann nach § 242 BGB
unwirksam sein, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt. In diesen Fällen
hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen
sich eine Rechtsverletzung ergibt.
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Verstoß gegen Treu und
Glauben - wie schon die Vorinstanzen - verneint, wenn eine
katholische Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis eines noch keine sechs
Monate beschäftigten Kirchenmusikers mit der Begründung kündigt, seine ihr
jetzt bekannt gewordene Wiederverheiratung widerspreche den Grundsätzen der
katholischen Sittenlehre. Ein kirchlicher Arbeitgeber hat - anders als
ein säkularer Arbeitgeber - das Recht, von Funktionsträgern die
Einhaltung dieser Grundsätze zu verlangen. Eine Treuwidrigkeit folgt auch
noch nicht ohne weiteres daraus, dass der - zuvor bei einer
Kirchengemeinde in einem anderen Bistum beschäftigte - Arbeitnehmer bei
seiner Einstellung nicht nach entsprechenden Beschäftigungshindernissen
befragt wurde.
Der Kläger, dessen erste Ehe geschieden worden war und der
im Jahre 1997 nach russisch-orthodoxem Ritus erneut geheiratet hatte, war seit
dem 1. August 2001 als Kirchenmusiker bei den beklagten katholischen
Kirchengemeinden tätig. Mit Schreiben vom 26. Januar 2002 kündigten die
Gemeinden das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß. Hiergegen hat sich
der Kläger mit der Begründung gewandt, die Kündigung sei treuwidrig, weil
sie nur wegen seiner Wiederverheiratung erfolgt sei.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. September 2004
- 2 AZR 447/03 -
Vorinstanz: LAG Düsseldorf Urteil vom 12. Juni 2003
- 5 Sa 1324/02 -