Berücksichtigung familiärer Belange bei der Verteilung der Arbeitszeit
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
66/04
veröffentlicht am :
23. September 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 66/04
Berücksichtigung familiärer Belange bei der Verteilung der
Arbeitszeit
Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts die Lage
der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen,
soweit hierüber keine vertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung
getroffen ist. Bei seiner Ermessensentscheidung muss er die wesentlichen
Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigen. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers wie
eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern hat er Rücksicht
zu nehmen, soweit der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit
nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter
entgegenstehen.
Auf einen Einsatz im Sieben-Tage-Rhythmus im Nachtdienst
geklagt hatte eine Altenpflegerin, die nach der Rückkehr aus dem
Erziehungsurlaub zu Nachtwachen im Zwei-Tage-Rhythmus herangezogen werden
sollte. Die Klage hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Mit dem ausschließlichen Einsatz im Nachtdienst hat der
Beklagte die Interessen der Klägerin und ihre familiären Belange angemessen
berücksichtigt. Zwar wollte die Klägerin, deren ebenfalls im pflegerischen
Bereich tätiger Ehemann nachts im Sieben-Tage-Rhythmus Rufbereitschaft
leistet, den Nachtdienst wie vor dem Erziehungsurlaub im Sieben-Tage-Rhythmus
verrichten. Nach dem Ende ihres Erziehungsurlaubs war bei dem Beklagten jedoch
nur ein Arbeitsplatz in einer Einrichtung frei, in der die Nachtwachen im
Zwei-Tage-Rhythmus organisiert sind. Da keiner der im Sieben-Tage-Rhythmus im
Nachtdienst beschäftigten Altenpfleger mit der Klägerin den Arbeitsplatz
tauschen und in den Zwei-Tage-Rhythmus wechseln wollte und einem vom Beklagten
angeordneten Arbeitsplatztausch berechtigte Belange der Betroffenen entgegen
gestanden hätten, entsprach die festgesetzte Zeit der Arbeitsleistung
billigem Ermessen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2004
- 6 AZR 567/03 -
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2003
- 8 Sa 1493/02 -