Wirksamkeit der Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
68/04
veröffentlicht am :
29. September 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 68/04
Wirksamkeit der Umsetzung eines Arbeitnehmers von der
Dauernachtschicht in die Wechselschicht
Der Kläger ist in einem Produktionsbetrieb beschäftigt.
Nach seinem schriftlichen Arbeitsvertrag hatte er entsprechend den jeweiligen
Betriebserfordernissen im Ein- oder Zwei- oder Dreischichtsystem zu arbeiten.
Seit zehn Jahren ist er in der Dauernachtschicht eingesetzt. Anfang 2002 wurde
durch Einigungsstellenspruch bei der Beklagten beschlossen, dass bei einem
Wechsel der Schichtsysteme der Arbeitnehmer zur Tätigkeit in einem
geänderten Schichtsystem nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von
vier Kalendertagen verpflichtet sei. Von der Änderung des Schichtsystems ist
nach diesem Spruch dem Betriebsrat mit einem Vorlauf von vier Kalendertagen
Kenntnis zu geben. Daraufhin wies die Beklagte den Kläger sowie weitere in
der Dauernachtschicht beschäftigte Arbeitnehmer an, fortan im
Dreischichtsystem zu arbeiten. Der Kläger hält die Weisung für unwirksam,
weil der Abteilungsleiter ihm zugesagt habe, er könne dauerhaft in der
Dauernachtschicht arbeiten.
Die Zuweisung einer Tätigkeit im Dreischichtsystem war
unwirksam. Zwar hat sich die arbeitsvertragliche Leistungspflicht nicht auf
die Arbeit in der Nachtschicht konkretisiert. Einen derartigen Willen konnte
der Kläger den von ihm behaupteten Äußerungen des Betriebsleiters nicht
entnehmen. Die Beklagte hat jedoch vor Zuweisung der Wechselschichtarbeit den
Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG beteiligt. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage. Durch den Einigungsstellenspruch wurde dem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht Genüge getan. Der
Einigungsstellenspruch sieht lediglich die Wahrung einer Ankündigungsfrist
vor dem Wechsel der Schichtsysteme vor. Er regelt jedoch nicht ansatzweise,
für welche Arbeitnehmer ab welchem Zeitpunkt welches Schichtsystem gelten
soll. Hierzu wurde die Zustimmung des Betriebsrats nicht eingeholt. Die
fehlende Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG führt zur Unwirksamkeit der erfolgten Zuweisung der Arbeit im
Dreischichtsystem. Ob die Weisung billigem Ermessen iSv. § 315 BGB
entsprach, was vom Landesarbeitsgericht verneint worden war, bedurfte keiner
Entscheidung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2004
- 5 AZR 559/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom
26. Mai 2003 - 16 Sa 1455/02 -