Kein Vertragsstrafenversprechen zu Gunsten des Betriebsrats
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
69/04
veröffentlicht am :
29. September 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 69/04
Kein Vertragsstrafenversprechen zu Gunsten des Betriebsrats
Arbeitgeber und Betriebsrat können keine Vereinbarung
treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im
Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe zu
bezahlen. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht vermögensfähig. Eine
Ausnahme besteht insbesondere insoweit, wie § 40 BetrVG Ansprüche auf
Erstattung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten
vorsieht. An den Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafen kennt das Gesetz
nicht.
Daher blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts
ein Betriebsrat erfolglos, der vom Arbeitgeber aufgrund eines in einem
früheren Verfahren geschlossenen Vergleichs die Zahlung einer Vertragsstrafe
von 25.000 Euro verlangte. Bereits die Vorinstanzen hatten den Antrag des
Betriebsrats abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 29. September 2004
- 1 ABR 30/03 -
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10. April 2003