Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
72/04
veröffentlicht am :
7. Oktober 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 72/04
Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
bei Massenänderungskündigungen
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine
bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der besondere Kündigungsschutz nach
§ 15 KSchG uneingeschränkt auch bei sog. Massenänderungskündigungen
gilt. Auch wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen allen oder der
Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebes kündigt und ihnen eine Weiterarbeit
zu schlechteren Arbeitsbedingungen anbietet, rechtfertigt ein solcher
Massentatbestand nicht ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung gegenüber
Betriebsratsmitgliedern und den anderen durch § 15 KSchG geschützten
Amtsträgern. § 15 KSchG schließt abgesehen von den Sonderfällen der
Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung (§ 15
Abs. 4 und 5 KSchG) eine ordentliche Kündigung gegenüber diesem
Personenkreis völlig aus und lässt nur eine außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund zu. Letztere ist während der Amtszeit des Betreffenden nach
§ 103 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch
die Arbeitsgerichte zulässig. Diese im Interesse des (Betriebsrats-) Amts und
der ungestörten Amtsführung geschaffene generelle Regelung lässt keine
Einschränkung für sog. Massenänderungskündigungen zu. Die Voraussetzungen
für eine teleologische Reduktion liegen nicht vor.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Drucker beschäftigt.
Er ist Ersatzmitglied des Betriebsrats und hat innerhalb des letzten Jahres
vor der Kündigung an Betriebsratssitzungen teilgenommen. Mit Schreiben vom
28. Februar 2003 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine ordentliche
Änderungskündigung zum 31. Mai 2003 aus. Das neue Vertragsangebot sah ua.
eine Änderung der Arbeitszeit sowie den Wegfall verschiedener Zulagen und
Sonderzahlungen vor. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger wie allen anderen
Mitarbeitern eine entsprechende einvernehmliche Vertragsänderung angeboten.
Das Änderungsangebot nahmen 27 von 139 Mitarbeitern in der Produktion -
darunter der Kläger - nicht an.
Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die
Änderungskündigung gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung
sei schon deswegen unwirksam, weil nach § 15 KSchG nur eine außerordentliche
Kündigung habe ausgesprochen werden können. Die Beklagte hat dem
entgegengehalten, bei Massenänderungskündigungen sei das
Betriebsratsmitglied nicht durch § 15 KSchG geschützt, weil bei generellen
Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber allen Arbeitnehmern keine besondere
Schutzbedürftigkeit der Betriebsratsmitglieder bestehe.
Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2004
- 2 AZR 81/04 -
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember
2003 - 8 Sa 930/03 -