Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Wahlrecht zum Betriebsrat
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
74/04
veröffentlicht am :
13. Oktober 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 74/04
Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Wahlrecht zum
Betriebsrat
Das Wahlrecht zum Betriebsrat haben nur Arbeitnehmer des
Betriebs. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats richtet sich nach der
Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmereigenschaft setzt
neben einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Betriebsinhaber die
Eingliederung in dessen Betriebsorganisation zur Erfüllung der
arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes voraus. Diese Voraussetzungen
erfüllen auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Sie schließen mit
dem Träger der Maßnahme Arbeitsverträge und werden im Rahmen des
arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes eingesetzt. Arbeitstechnischer Zweck
ist die Erledigung der aus den einzelnen Projekten folgenden Aufgaben. In
Folge dessen ist es nicht von Bedeutung, dass die Beschäftigung der
Mitarbeiter in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme daneben auch ihrer
Qualifizierung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient. Das hat der Siebte
Senat des Bundesarbeitsgerichts für den Betrieb eines Unternehmens der
Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit entschieden.
Der Arbeitgeber konnte die in der Zeit vom 23. Mai bis
28. Mai 2002 durchgeführte Betriebsratswahl nicht deswegen erfolgreich
anfechten, weil der Wahlvorstand 283 ABM-Kräfte an der Wahl teilnehmen ließ
und sie bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
berücksichtigte. Es durfte unter Einbeziehung der 262 Stammbeschäftigten ein
elfköpfiger Betriebsrat gewählt werden.
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte dennoch
teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das
Landesarbeitsgericht aus anderen Gründen zurückverwiesen. Dieses hat noch
aufzuklären, ob die beim Arbeitgeber beschäftigten 39 Honorarkräfte an der
Wahl teilnehmen durften. Das hängt davon ab, ob sie freie Mitarbeiter oder
Arbeitnehmer waren.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7
ABR 6/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 8.
Oktober 2003 - 9 TaBV 541/03 -