Der Kläger ist an einer Universität des beklagten Landes
als Hausmeister vollzeitbeschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der
Bundes-Angestelltentarifvertrag. Nach diesem Tarifvertrag fällt bei
Hausmeistern regelmäßig und in einem erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft
an. Aus diesem Grund gilt für sie abweichend von § 15 Abs. 1 BAT anstelle
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5
Stunden nach einer tariflichen Sonderregelung eine von 50,5 Stunden. Der
Kläger hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Sonderregelung sei
unwirksam. Sie verstoße gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der
EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG, wonach die wöchentliche
Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden dürfe. Das
Landesarbeitsgericht hat seine Klage, mit der er die Zahlung von
Überstundenvergütung für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Mai 2002
sowie die Feststellung einer durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeitverpflichtung von 38,5 Stunden verlangt hat, abgewiesen. Es hat
allerdings seinem Hilfsantrag stattgegeben, mit dem er eine regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung von durchschnittlich 48 Stunden
festgestellt haben wollte.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Entgeltanspruch
zu. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das
Arbeitszeitgesetz und die EG-Arbeitszeitrichtlinie auch bei einem
Überschreiten der darin geregelten Höchstarbeitszeiten keine finanziellen
Ansprüche begründen. Die für eine wöchentliche Arbeitszeit von 50,5
Stunden festgesetzte tarifliche Vergütung hatte der Kläger erhalten. Ein
Verstoß der Sonderregelung gegen zwingende höherrangige Bestimmungen des
öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes würde die Arbeitszeitverpflichtung
der Hausmeister zudem nicht auf 38, 5 Stunden verringern. Bei einer
Unwirksamkeit der Sonderregelung entstünde eine Tariflücke. Sie kann von den
Tarifvertragsparteien auf unterschiedliche Weise geschlossen werden. Mit
Rücksicht auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie ist
den Arbeitsgerichten deshalb ein Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 BAT
getroffene Arbeitszeitregelung verwehrt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2004
- 6 AZR 564/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom
30. Juli 2003 – 11 (8) Sa 651/03 –
Dem Senat lagen am selben Tag drei weitere Verfahren (6 AZR
535/03, 6 AZR 536/03 und 6 AZR 563/03) zur Entscheidung vor, deren
Sachverhalte im Wesentlichen gleichgelagert waren.