Keine Beschränkung der Sozialauswahl bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
79/04
veröffentlicht am :
28. Oktober 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 79/04
Keine Beschränkung der Sozialauswahl bei beabsichtigter
Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist vor
Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine auf den gesamten Betrieb
bezogene Sozialauswahl durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn ein
Betriebsteil stillgelegt und der andere Betriebsteil auf einen Erwerber
übertragen werden soll. Bei der betriebsbedingten Kündigung eines
Arbeitnehmers des stillzulegenden Betriebsteils ist daher bei der
Sozialauswahl auch ein vergleichbarer Arbeitnehmer zu berücksichtigen, der
zur Zeit der Kündigung dem später zu übertragenden Betriebsteil angehört.
Dies folgt aus dem Schutzzweck der Sozialauswahl, den Arbeitsplatz des sozial
schwächeren Arbeitnehmers zu erhalten. Die Regelung des § 613a
Abs. 4 BGB, die ein Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs
vorsieht, steht dem nicht entgegen.
Der Kläger war seit 1994 bei der K. GmbH, zuletzt als
Lagerleiter, beschäftigt. Diese betrieb einen Handel mit Schiffsarmaturen und
einen Stahlhandel. Der Kläger war im Bereich Armaturenhandel eingesetzt.
Über das Vermögen der K. GmbH wurde am 13. März 2002 das vorläufige
Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter
bestellt. Am 27. März 2002 beschloss die K. GmbH mit Zustimmung des
Beklagten die Stilllegung des Betriebsteils Armaturen. Zugleich führte der
Beklagte Gespräche über eine übertragende Sanierung des Betriebsteils
Stahlhandel. Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 kündigte die K. GmbH mit
Zustimmung des Beklagten das Arbeitsverhältnis des Klägers aus
betriebsbedingten Gründen zum 31. August 2002. Der Betriebsteil
Stahlhandel wurde am 1. Juni 2002 veräußert.
Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit der
Kündigung. Er meint, die Sozialauswahl hätte auch auf den Bereich
Stahlhandel erstreckt werden müssen. Der dort eingesetzte Lagerleiter sei
sozial weniger schutzwürdig als er. Auf die Zuordnung zu den einzelnen
Betriebsteilen komme es nicht an. Der Beklagte vertritt demgegenüber die
Ansicht, einer Sozialauswahl habe es wegen der Stilllegung nicht bedurft.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat
auf die Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben
und der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2004
- 8 AZR 391/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom
27. März 2003 - 2 Sa 109/02 -