Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich für Reisezeiten
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
82/04
veröffentlicht am :
10. November 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 82/04
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich
für Reisezeiten
Nimmt ein Betriebsratsmitglied wegen Besonderheiten der
betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb seiner Arbeitszeit an einer
für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil,
besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37
Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden
Freizeitausgleich. Der Umfang des Freizeitausgleichs ist nach § 37
Abs. 6 Satz 2 BetrVG pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit
eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dabei kommt es auf die konkrete
zeitliche Lage der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers an dem betreffenden Schulungstag an. Das hat der Siebte Senat
des Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten
Betriebsratsmitglieds entschieden, das Freizeitausgleich für die Dauer der
Heimreise von einer Betriebsratsschulung geltend gemacht hatte.
Die Klägerin nahm in der Zeit vom 2. bis 5. Oktober
2001 an einer Betriebsratsschulung teil. Die Schulungsveranstaltung endete
freitags um 12:00 Uhr. Die Heimreise erfolgte am selben Tag in der Zeit von
14:18 Uhr bis 18:00 Uhr. Die persönliche Arbeitszeit der Klägerin
endet,
ebenso wie diejenige vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ihrer Abteilung,
freitags um 12:00 Uhr. Die Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich im
Umfang von 4 Stunden für die Dauer der Rückreise von der Schulung wurde vom
Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso wie zuvor vom
Landesarbeitsgericht, abgewiesen. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht
nicht, weil die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in der
Abteilung der Klägerin freitags um 12:00 Uhr endet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2004
- 7 AZR 131/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 3. Februar 2004 - 17 Sa 70/03 -