Befristung und Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
83/04
veröffentlicht am :
10. November 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 83/04
Befristung und Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne
sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor
ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber in diesem Sinne ist
derjenige, der mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Wird
ein Unternehmen nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) mit einem anderen
Unternehmen durch Aufnahme verschmolzen, ist das übernehmende Unternehmen
nicht derselbe Arbeitgeber wie das übertragende Unternehmen. Denn der
übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG mit der
Eintragung der Verschmelzung. Das hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts zu einem Arbeitsvertrag zwischen einer Mitarbeiterin und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di entschieden.
Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 1. November
1998 bis 31. Oktober 2000 in einem Bildungszentrum der Deutschen
Postgewerkschaft als Lehrkraft auf Zeit beschäftigt. Die Deutsche
Postgewerkschaft wurde aufgrund Übertragung ihres Vermögens mit der
ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft gemäß § 2 Nr. 1 UmwG
verschmolzen. Mit Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2002 stellte ver.di die
Klägerin befristet für die Zeit vom 15. Januar 2002 bis 14. Januar 2003 ein.
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht.
Der Siebte Senat hat die Befristung, wie schon die
Vorinstanzen, für rechtswirksam befunden. Das Arbeitsverhältnis konnte nach
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sachgrundlos befristet werden, weil die Deutsche
Postgewerkschaft nicht derselbe Arbeitgeber wie ver.di im Sinne dieser
Vorschrift ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2004 - 7 AZR
101/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29. Januar 2004
- 16 Sa 1698/03 -