Der Arbeitnehmer muss nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die
Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang
der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Nach
Satz 2 dieser Vorschrift "soll" er "dabei" die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der
Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 3 TzBfG mit dem Arbeitnehmer die gewünschte
Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er
soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende
Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:
1. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich
die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob
er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit
verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen,
dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
2. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem
Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher
Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
3. Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der
Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das
Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
In dem vom Neunten Senat entschiedenen Rechtsstreit ging es
um das Teilzeitverlangen einer Arbeitnehmerin, die in einer Forschungsgruppe
neben den dort tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern als einzige technische
Assistentin tätig ist und ihre wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf
25 Stunden verringern wollte. Ob die Klägerin im Erörterungsgespräch ihren
Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit von einer bestimmten Verteilung der
verringerten Arbeitszeit abhängig gemacht hat und diese Verteilung dem
Arbeitszeitverlangen entgegenstand, konnte der Senat auf Grund der vom
Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen nicht entscheiden. Der
Rechtsstreit ist deshalb insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
worden.
BAG, Urteil vom 23. November 2004 - 9 AZR
644/03 -
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juni 2003 - 4
Sa 1306/02 -