Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
90/04
veröffentlicht am :
1. Dezember 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 90/04
Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall
Der Kläger ist Drucker mit einem Stundenlohn von
36,78 DM. Er war am 14. Juni 2001, in Bayern gesetzlicher Feiertag
(Fronleichnam), arbeitsunfähig krank. An diesem Tag hätte er nach Maßgabe
des Arbeitsplans zehn Stunden arbeiten müssen. Der Kläger hat zusätzlich zu
der vom Arbeitgeber geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn
Stunden (490,28 DM einschl. Nachtarbeitszuschlägen) weitere
Entgeltfortzahlung verlangt, nämlich 367,80 DM als Feiertagsbezahlung
sowie den 170 %igen tariflichen Feiertagszuschlag (625,26 DM).
Die Klage war insgesamt erfolgreich. Das
Bundesarbeitsgericht hat auch den in der Revision allein noch rechtshängigen
Feiertagszuschlag zugesprochen. Zwar hat der maßgebliche Tarifvertrag für
die Druckindustrie das gesetzliche Lohnausfallprinzip des
Entgeltfortzahlungsgesetzes zulässigerweise durch ein Referenzprinzip
ersetzt, auf den Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Monate
abgestellt und bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes die Zuschläge
für Feiertagsarbeit ausdrücklich ausgeklammert. Andererseits lässt er die
Rückkehr zum Lohnausfallprinzip durch Betriebsvereinbarung zu. Eine solche
Betriebsvereinbarung kommt auf den Streitfall zur Anwendung. Danach ist dem
Kläger zu zahlen, was er verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig
krank gewesen. Hierzu gehört auch der Feiertagszuschlag. Dem Tarifvertrag ist
nicht zu entnehmen, dieser Zuschlag solle nur bei tatsächlicher
Arbeitsleistung gezahlt bzw. von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch
bei Anwendung des Lohnausfallprinzips ausgenommen werden.
BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR
68/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom
26. November 2003 - 5 Sa 597/03 -