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Nachschlagewerk

 

Titel:


Urteil des 4. Senats vom 1.12.2004 - 4 AZR 50/04 -

Quellenangabe :


Bundesarbeitsgericht

veröffentlicht am :


1. Dezember 2004 (Mittwoch)


Entscheidung :


BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.12.2004, 4 AZR 50/04

Gleichstellungsabrede - Merkmale

Leitsätze

Eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge ist nur dann eine Gleichstellungsabrede, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer vertraglichen Vereinbarung an diese Tarifverträge gem § 3 TVG gebunden ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 7. Mai 2003 - 7 Sa 61/03 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 27. November 2002 - 3 Ca 1480/02 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 655,44 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 98,13 Euro brutto seit dem 1. August 2002 sowie aus 557,31 Euro brutto seit dem 22. November 2002 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

 
1 
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Monate Juni bis September 2002 zustehenden Vergütung wegen einer zum 1. Juni 2002 erfolgten tariflichen Gehaltserhöhung.
2 
Der Kläger war seit dem 1. September 1979 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin an deren Standort S als Einkäufer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Formulararbeitsvertrag vom 30. Mai 1991 zugrunde, dessen Ziff. 2 lautet:
3 
              “ 2. Tarifvertrag
         Für das Dienstverhältnis kommen die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge können im Personalbüro eingesehen werden.”
4 
Die am 27. Mai 1991 gegründete und am 29. September 1991 in das Handelsregister eingetragene Beklagte ist ein Tochterunternehmen der M. S GmbH, die wiederum dem Konzernverbund der damaligen M AG angehörte. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien war die Beklagte, die einen weiteren Standort in L in Sachsen-Anhalt unterhielt, nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Ihre damals am Standort B ansässige Muttergesellschaft gehörte dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie an; ebenso waren alle anderen Unternehmen der Konzernobergesellschaft Mitglieder der jeweiligen Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie. Bei der Konzernobergesellschaft sowie bei den ihr angehörenden Unternehmen wurden durchgehend Arbeitsverträge verwendet, die Bezugnahmeklauseln auf die jeweiligen Branchentarifverträge enthielten. Am 1. Januar 1992 trat die Beklagte dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg bei. Zum 31. Dezember 2001 trat sie aus diesem Verband aus. Dem Arbeitgeberverband für die Metall- und Elektroindustrie in Sachsen-Anhalt gehörte die Beklagte nicht an.
5 
Der im Zeitpunkt des Austritts der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg gültige Entgelttarifvertrag für das Tarifgebiet II Berlin und Brandenburg wurde von der IG Metall zum 30. April 2002 gekündigt. Zum 1. Juni 2002 trat in diesem Tarifgebiet ein neuer Entgelttarifvertrag in Kraft (nachfolgend ETV 2002). Die Beklagte vergütete den Kläger für die Monate Juni bis September 2002 nach den Regelungen des zum 30. April 2002 gekündigten Entgelttarifvertrages. Der Kläger fordert von ihr die Gewährung der Tariferhöhung nach dem ETV 2002. Die Vergütungsdifferenz für den vorgenannten Zeitraum beläuft sich unstreitig auf insgesamt 655,44 Euro.
6 
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien habe konstitutive Wirkung. Sie sichere ihm für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten die Teilhabe an der Tarifentwicklung des Tarifgebietes II Berlin und Brandenburg. Mangels Tarifgebundenheit der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien liege keine Gleichstellungsabrede iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, die nach einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers nur noch statisch wirke.
7 
Der Kläger hat beantragt,
8 
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 98,13 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2002 zu zahlen,
9 
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 557,31 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. November 2002 zu zahlen.
10 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien handele es sich nach den Gesamtumständen des Falles um eine Gleichstellungsabrede. Sie basiere auf der Handhabung im M-Konzern, durch die Verwendung einer derartigen Bezugnahmeklausel tarifgebundene und tarifungebundene Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Seit ihrem Verbandsaustritt nähmen ihre Arbeitnehmer daher nicht mehr an der weiteren Tarifentwicklung teil.
11 
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Revision des Klägers ist begründet.
13 
I. Der Kläger hat gem. § 611 Abs. 1 2. Halbs. BGB Anspruch auf Vergütung nach dem ETV 2002 und demzufolge auf Nachzahlung der Höhe nach unstreitiger Vergütungsdifferenzen für die Monate Juni bis September 2002.
14 
1. Kraft der Bezugnahmeklausel in Ziff. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien kommen “für das Dienstverhältnis ... die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist”. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es sich bei dieser Bezugnahmeklausel um eine dynamische Verweisung - auch - auf die Entgelttarifverträge des genannten Tarifbezirks für die Dauer der Tarifgebundenheit der Beklagten handelt und eine deren Anwendbarkeit abbedingende andere Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien nicht getroffen worden ist. Der Streit der Parteien geht allein darum, ob nach der vorgenannten Vertragsklausel der erst nach dem Verbandsaustritt der Beklagten abgeschlossene ETV 2002 zur Anwendung kommt.
15 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien keine Gleichstellungsabrede. Eine Gleichstellungsabrede ist eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag. Das setzt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme auf den Tarifvertrag voraus. An dieser Anforderung hält der Senat fest.
16 
a) Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge ist logisch zwingende Voraussetzung der Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senat 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 26 = EzA  TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 24; 27. November 2002 - 4 AZR 663/01 - BAGE 104, 39, 42 = AP BGB § 611 Rotes Kreuz Nr. 18 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 26; vgl. auch 19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10; 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - BAGE 92, 171 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 184; 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18) . Nach dieser verfolgt der Arbeitgeber wegen seiner Tarifgebundenheit mit der vertraglichen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge typischerweise den Zweck, Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit so zu stellen, als wären sie tarifgebunden (Senat 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - aaO mwN; 27. November 2002 - 4 AZR 663/01 - aaO mwN) . Danach soll eine Gleichstellungsabrede lediglich eine eventuell fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen. Er soll vertragsrechtlich so gestellt werden, wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer tarifrechtlich steht. Für diesen gelten die tarifvertraglichen Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 1 TVG jedoch nur, wenn auch der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
17 
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bilden die Tatumstände des vorliegenden Falles keine Grundlage für den sicheren Schluss, dass die “angebotene Bezugnahmeklausel nur als Gleichstellungsabrede gemeint” gewesen sei. Unabhängig davon, ob für den Arbeitnehmer die Gründe für den erst längere Zeit nach Vertragsschluss erfolgten Beitritt zum Arbeitgeberband oder gar die konzerninternen Gepflogenheiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt erkennbar waren, kann die Beklagte/die Konzernleitung gerade mit Rücksicht auf die Besonderheit der Tarif- und sonstigen Produktionsbedingungen im Tarifgebiet II Berlin und Brandenburg zunächst den Entschluss gefasst haben, im Unterschied zu den sonstigen Konzernunternehmen von einem Verbandsbeitritt abzusehen. Bezüglich des Verbandsaustritts der Beklagten fehlt es jedenfalls an Vorbringen dazu, dass auch alle übrigen Unternehmen des damaligen M-Konzerns ihre Verbandsmitgliedschaft jeweils zum 31. Dezember 2001 beendet haben. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist auch der Schluss auf einen konzernkonformen Organisationswillen der Beklagten bezüglich des Verbandsbeitritts nicht gerechtfertigt. Im Übrigen wäre die Beklagte nicht gehindert gewesen, mit ihren Arbeitnehmern eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, die den Besonderheiten ihrer Gründungssituation Rechnung getragen hätte.
18 
c) Die gesellschaftsrechtlichen Ausführungen der Beklagten stellen die Voraussetzungen der Gleichstellungsabrede nicht in Frage. Insoweit macht die Beklagte geltend, da die bei Arbeitsvertragsschluss tarifgebundene Muttergesellschaft als einzige Gesellschafterin der Vorgesellschaft deren Gläubigern unbeschränkt hafte, sei sie
19 
(Mit-)Arbeitgeberin des Klägers gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitgeberseitige Tarifgebundenheit vorgelegen habe. Diese Ausführungen betreffen, wie die Beklagte selbst zutreffend ausführt, Fragen der Haftung des Vorgesellschafters. Die Haftung setzt eine Schuld voraus. Im Falle der Haftung für eine schuldrechtlich begründete Verpflichtung tritt die Haftung neben diese, ihre Begründung beeinflusst aber nicht den Inhalt des Schuldverhältnisses.
20 
d) Die Behauptung der Beklagten, vor ihrer Eintragung im Handelsregister sei eine Verbandsmitgliedschaft nicht möglich gewesen, ist in ihrer Allgemeinheit unzutreffend. Arbeitgeberverbände sind in der Regel eingetragene Vereine (Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Band I S. 398) . Mitglieder eines Vereins können, soweit die Satzung nicht entgegensteht, neben natürlichen auch juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Personengesellschaften (zB Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) sein (vgl. BGH 4. November 1991 - II ZB 10/91 - BGHZ 116, 86; 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056; Bamberger/Roth/Schwarz BGB Bd. 1 2003 § 38 Rn. 6 mwN) . Damit kann auch grundsätzlich die Vorgesellschaft einer GmbH Mitglied in einem Arbeitgeberverband sein. Denn die Fähigkeit der Vorgesellschaft zur Teilnahme am Rechtsverkehr ist mit der Rechtslage bei Personenhandelsgesellschaften weitgehend vergleichbar und anerkannt (vgl. zB Fastrich in Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz 17. Aufl. § 11 Rn. 11 mwN) . Für den Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg ist von der Beklagten nicht konkret dargelegt worden, dass nach dessen Satzung die Vorgesellschaft einer GmbH nicht mitgliedsfähig ist.
21 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
22 
Schmidt          Friedrich          Bott
                                            
            Valentien                Hickler            

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Pressemitteilung Nr. 68 vom 29. September 2004 (Mittwoch)
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Pressemitteilung Nr. 66 vom 23. September 2004 (Donnerstag)
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Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung - Treu und Glauben
Urteil des 2. Senats vom 16.9.2004 - 2 AZR 659/03 -
Pressemitteilung Nr. 64 vom 16. September 2004 (Donnerstag)
Geschlechtsdiskriminierung in der Leistungsordnung einer Pensionskasse
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Pressemitteilung Nr. 63 vom 7. September 2004 (Dienstag)
Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst
Urteil des 9. Senats vom 7.9.2004 - 9 AZR 537/03 -
Pressemitteilung Nr. 62 vom 7. September 2004 (Dienstag)
Rechtsanwaltsvergütung bei gleichzeitiger Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG
Beschluss des 7. Senats vom 25.8.2004 - 7 ABR 60/03 -
Pressemitteilung Nr. 61 vom 25. August 2004 (Mittwoch)
Professor Dr. Friedrich Auffarth verstorben
Pressemitteilung Nr. 60 vom 25. August 2004 (Mittwoch)
Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle
Beschluss des 1. Senats vom 24.8.2004 - 1 ABR 23/03 -
Pressemitteilung Nr. 59 vom 24. August 2004 (Dienstag)
Rücktransport durch den Unternehmer als haftungsausschließender Betriebsweg
Urteil des 8. Senats vom 19.8.2004 - 8 AZR 349/03 -
Pressemitteilung Nr. 58 vom 19. August 2004 (Donnerstag)
Geltung der Veränderungssperre für versicherungsmathematische Abschläge
Urteil des 3. Senats vom 17.8.2004 - 3 AZR 318/03 -
Pressemitteilung Nr. 57 vom 17. August 2004 (Dienstag)
Betriebsübergang bei "Insourcing"
Urteil des 8. Senats vom 22.7.2004 - 8 AZR 394/03 -
Urteil des 8. Senats vom 22.7.2004 - 8 AZR 350/03 -
Pressemitteilung Nr. 56 vom 22. Juli 2004 (Donnerstag)
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Urteil des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 AZR 589/03 -
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Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
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Pressemitteilung Nr. 51 vom 8. Juli 2004 (Donnerstag)
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Beschluss des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 ABR 21/03 -
Pressemitteilung Nr. 50 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Tarifbindung von ostdeutschen Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt
Urteil des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 AZR 143/03 -
Pressemitteilung Nr. 49 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Europäischer Betriebsrat - Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe
Beschluss des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 ABR 32/99 -
Pressemitteilung Nr. 48 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Kündigung eines gewerkschaftlichen Vertrauensmanns wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber im gewerkschaftseigenen Intranet
Urteil des 2. Senats vom 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 -
Pressemitteilung Nr. 47 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 383/03 -
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 320/03 -
Pressemitteilung Nr. 46 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall zwischen Betriebsstätte und Baustelle
Urteil des 8. Senats vom 24.6.2004 - 8 AZR 292/03 -
Pressemitteilung Nr. 45 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 636/03 -
Pressemitteilung Nr. 44 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes Betriebsratsmitglied
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 514/03 -
Pressemitteilung Nr. 43 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Prof. Dr. Thomas Dieterich, Präsident des Bundesarbeitsgerichts a. D., 70 Jahre alt
Pressemitteilung Nr. 42 vom 17. Juni 2004 (Donnerstag)
Tarifliche Verdienstsicherung für nichttarifierte Provision
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Urlaubsentgelt und Insolvenz
Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 431/03 -
Pressemitteilung Nr. 40 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Sozialplanabfindungen im Gesundheitswesen Wismut
Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 439/03 -
Pressemitteilung Nr. 39 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 4/03 -
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 13/03 -
Pressemitteilung Nr. 38 vom 8. Juni 2004 (Dienstag)
Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags für Lektoren
Urteil des 6. Senats vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 -
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Urteil des 3. Senats vom 25.5.2004 - 3 AZR 15/03 -
Pressemitteilung Nr. 36 vom 25. Mai 2004 (Dienstag)
Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 405/03 -
Pressemitteilung Nr. 35 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Überstundenvergütung für entsandte Arbeitnehmer
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 449/03 -
Pressemitteilung Nr. 34 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Tag der offenen Tür beim Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 33 vom 14. Mai 2004 (Freitag)
Kein Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
Urteil des 8. Senats vom 13.5.2004 - 8 AZR 198/03 -
Pressemitteilung Nr. 32 vom 13. Mai 2004 (Donnerstag)
Keine Prämienlohnarbeit ohne Betriebsvereinbarung
Urteil des 4. Senats vom 12.5.2004 - 4 AZR 59/03 -
Pressemitteilung Nr. 31 vom 12. Mai 2004 (Mittwoch)
Festakt aus Anlass des 50-jährigen Bestehens des Bundesarbeitsgerichts am 11. Mai 2004 um 11 Uhr im Kongresszentrum der Messe Erfurt AG
Pressemitteilung Nr. 30 vom 10. Mai 2004 (Montag)
Betriebsratswahl - Aushang des Wahlausschreibens
Beschluss des 7. Senats vom 5.5.2004 - 7 ABR 44/03 -
Pressemitteilung Nr. 29 vom 5. Mai 2004 (Mittwoch)
Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft
Urteil des 6. Senats vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 -
Pressemitteilung Nr. 28 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber
Beschluss des 1. Senats vom 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 -
Pressemitteilung Nr. 27 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Schadensersatz für Personenschäden bei Streit unter Arbeitskollegen
Urteil des 8. Senats vom 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 -
Pressemitteilung Nr. 26 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsbedingte Änderungskündigung - Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen
Urteil des 2. Senats vom 22.4.2004 - 2 AZR 385/03 -
Pressemitteilung Nr. 25 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsrente: Unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG?
Urteil des 3. Senats vom 20.4.2004 - 3 AZR 297/03 -
Pressemitteilung Nr. 24 vom 20. April 2004 (Dienstag)
Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 41/03 -
Pressemitteilung Nr. 23 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 42/03 -
Pressemitteilung Nr. 22 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Schwerbehindertenvertretung - Vertretung der Vertrauensperson bei Verhinderung - Heranziehung stellvertretender Mitglieder nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 35/03 -
Pressemitteilung Nr. 21 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Struktur der bofrost*-Gruppe
Beschluss des 1. Senats vom 30.3.2004 - 1 ABR 61/01 -
Pressemitteilung Nr. 20 vom 30. März 2004 (Dienstag)
Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 341/03 -
Pressemitteilung Nr. 19 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Einzelvertraglicher Kündigungsausschluss
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 153/03 -
Pressemitteilung Nr. 18 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und tarifliche Regelung
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 346/03 -
Pressemitteilung Nr. 17 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Sittenwidriger Lohn?
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 303/03 -
Pressemitteilung Nr. 16 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 323/03 -
Pressemitteilung Nr. 15 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 93/03 -
Pressemitteilung Nr. 14 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag
Urteil des 8. Senats vom 4.3.2004 - 8 AZR 196/03 -
Pressemitteilung Nr. 13 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Kündigung wegen Privattelefonaten - Zustimmung des Betriebsrats
Urteil des 2. Senats vom 4.3.2004 - 2 AZR 147/03 -
Pressemitteilung Nr. 12 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors
Urteil des 5. Senats vom 25.2.2004 - 5 AZR 62/03 -
Pressemitteilung Nr. 11 vom 25. Februar 2004 (Mittwoch)
Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist
Urteil des 3. Senats vom 24.2.2004 - 3 AZR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 10 vom 24. Februar 2004 (Dienstag)
Erstattung von Ausbildungskosten
Urteil des 6. Senats vom 19.2.2004 - 6 AZR 552/02 -
Pressemitteilung Nr. 9 vom 19. Februar 2004 (Donnerstag)
Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 112/03 -
Pressemitteilung Nr. 8 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Vorliegen eines Betriebsübergangs
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 639/02 -
Pressemitteilung Nr. 7 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Geschäftsstand beim Bundesarbeitsgericht am 1. Januar 2004
Pressemitteilung Nr. 6 vom 3. Februar 2004 (Dienstag)
Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste eines Arztes
Urteil des 5. Senats vom 28.1.2004 - 5 AZR 530/02 -
Pressemitteilung Nr. 5 vom 28. Januar 2004 (Mittwoch)
Feiertagsarbeit an Wertpapierbörsen - keine Entscheidung über Verfassungsverstoß
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 4 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung bei Entsendung von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit biometrischem Zugangskontrollsystem
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 7/03 -
Pressemitteilung Nr. 3 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Kündigungsschutz; Kleinbetriebsklausel
Urteil des 2. Senats vom 22.1.2004 - 2 AZR 237/03 -
Pressemitteilung Nr. 2 vom 22. Januar 2004 (Donnerstag)
Paritätische Kommissionen für betriebliches Vorschlagswesen
Urteil des 9. Senats vom 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 -
Pressemitteilung Nr. 1 vom 20. Januar 2004 (Dienstag)

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