Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
8/04
veröffentlicht am :
5. Februar 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 8/04
Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster
geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit
Nach § 611a Abs. 2 BGB hat ein Bewerber einen
Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen seines Geschlechts nicht
eingestellt wird. Macht der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft, die eine
Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber
die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Als Indiz für eine
Geschlechtsdiskriminierung kommt ua. eine geschlechtsspezifische
Stellenausschreibung in Betracht. Bedient sich der Arbeitgeber zur
Ausschreibung dritter Stellen oder Institutionen, sind ihm deren
geschlechtsspezifische Ausschreibungen zuzurechnen. Das gilt auch, wenn der
Arbeitgeber eine Stellenanzeige durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasst
und er im Nachhinein vorträgt, diese habe von sich aus die
geschlechtspezifische Form der Stellenausschreibung gewählt.
Im Streitfall bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine
lediglich in weiblicher Form abgefasste Stellenanzeige der beklagten
Rechtsanwaltskanzlei, die sich zur Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit
(damals Bundesanstalt für Arbeit) bedient hatte. In der Stellenanzeige war
eine "Volljuristin", auch "Wiedereinsteigerin in Teilzeit"
gesucht worden. Den nachträglichen Einwand der Kanzlei, die Formulierung der
Stellenausschreibung beruhe auf einem Fehler der Bundesanstalt, ließ der
Senat nicht gelten. Er hob damit klageabweisende Entscheidungen der
Vorinstanzen auf und verwies den Streit an das Landesarbeitsgericht zurück,
welches nun die Höhe der Entschädigung festzusetzen hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2004
- 8 AZR 112/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom
19. Dezember 2002 - 2 Sa 259/02 -