Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
10/04
veröffentlicht am :
24. Februar 2004 (Dienstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 10/04
Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist
Wird in einem Arbeitsvertrag festgelegt, der Arbeitgeber
erteile dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit eine freiwillige
Pensionszusage nach bestimmten Versorgungsrichtlinien, dann beginnt bereits
mit dieser "Zusage einer Zusage" die gesetzliche
Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (aF; = §
1b Abs. 1 BetrAVG nF), damals zehn Jahre, wenn der Arbeitnehmer auf Grund
dieser Zusage damit rechnen konnte, er werde unter ansonsten unveränderten
Umständen allein durch weitere Betriebszugehörigkeit und das Erreichen des
Versorgungsfalles einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung erwerben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und dem Arbeitgeber
im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist, die
üblicherweise als Vorschaltzeit bezeichnet wird, kein Entscheidungsspielraum
verbleibt, ob er die Versorgungszusage erteilt oder nicht.
Der Kläger hatte im Arbeitsvertrag eine entsprechende
Zusage erhalten. Sein Arbeitsverhältnis hatte am 18. November 1991 begonnen
und auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung am 31. Dezember 2001 geendet. Das
Arbeitsgericht hatte angenommen, die gesamte Beschäftigungszeit von etwas
mehr als zehn Jahren sei zu berücksichtigen, soweit es um die Frage gehe, ob
der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Es hatte
deshalb das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft entsprechend dem Antrag des
Klägers festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hatte entgegengesetzt
entschieden, weil nur die Zeit seit dem Ende der Probezeit anzurechnen sei,
also nur neun Jahre und sieben Monate. Die Revision des Klägers führte zur
Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
BAG, Urteil vom 24. Februar 2004 - 3 AZR
5/03 -
Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 7. November 2002 - 16 Sa
1162/02 -