Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
15/04
veröffentlicht am :
24. März 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 15/04
Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes begründet
einen Anspruch des Arbeitnehmers, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers
verringerte Arbeitszeit auf die vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten
festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen
Gründe entgegenstehen. Eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung
über den Beginn der täglichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG) kann ein betrieblicher Grund iSv. § 8 TzBfG sein. Das ist sie
jedoch nicht, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn
keinen kollektiven Bezug hat. Dieser Bezug fehlt, wenn die Interessen der
anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere
Auswirkungen berührt werden.
Die Beklagte ist ein Groß- und Außenhandelsunternehmen.
Die als Lagerarbeiterin beschäftigte Klägerin beantragte, im Anschluss an
ihren Erziehungsurlaub ihre wöchentliche Arbeitszeit auf zwanzig
Stunden/Woche zu verringern und die Arbeitszeit auf 8.00 bis 12.00 Uhr
festzulegen. Danach vereinbarten die Betriebsparteien für den
"Wareneingang" den Arbeitsbeginn 6.00 Uhr und für den
"Warenausgang" 8.00 Uhr. Die Beklagte ordnete die Klägerin dem
"Wareneingang" zu. Sie erklärte sich mit der Verringerung der
Arbeitszeit einverstanden. Den gewünschten Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr lehnte
sie wegen befürchteter Ablaufstörungen und unter Hinweis auf die
Betriebsvereinbarung ab. Dagegen wehrte sich die Klägerin. Ihre Klage hatte
sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Weder
wurde festgestellt, dass durch die von der Betriebsvereinbarung abweichende
Festlegung des täglichen Arbeitsbeginns der Klägerin Störungen des
Betriebsablaufs auftraten, noch dass die kollektiven Interessen der übrigen
Arbeitnehmer berührt wurden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2004
- 9 AZR 323/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom
15. Januar 2003 - 2 Sa 1393/02 -