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Nachschlagewerk

 

Titel:


Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 346/03 -

Quellenangabe :


Bundesarbeitsgericht

veröffentlicht am :


24. März 2004 (Mittwoch)


Entscheidung :


BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.3.2004, 5 AZR 346/03

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Zeitfaktor

Leitsätze

Abweichend vom Gesetz kann durch Tarifvertrag geregelt werden, dass sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht nach der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, sondern nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bestimmt.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. März 2003 - 6 Sa 1567/02 - aufgehoben, soweit es über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entschieden hat. In diesem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 8. August 2002 - 1 Ca 374/01 - abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

 
1 
Die Parteien streiten nach teilweiser Rücknahme der Revision noch darüber, welche wöchentliche Arbeitszeit der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugrunde zu legen ist.
2 
Der Kläger ist seit 1979 im Nutzfahrzeugwerk H der Beklagten als Oberflächenbearbeiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die zwischen der Beklagten und der IG Metall abgeschlossenen Haustarifverträge Anwendung. Der Manteltarifvertrag vom 14. Juli 1997 (MTV), gültig ab 1. August 1997, enthält folgende Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
3 
"8.1 Ist der Werksangehörige unverschuldet
4 
- durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder
5 
- wegen einer Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur unter voller Kostenübernahme durch einen Sozialversicherungsträger, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einen sonstigen Sozialleistungsträger
6 
an der Arbeitsleistung verhindert, so wird ihm das Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von 6 Wochen fortgezahlt, grundsätzlich jedoch nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus.
7 
8.2 Als Bruttoarbeitsentgelt wird der Betrag angesehen, den der Werksangehörige in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Schichtplan erhalten würde, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Entgeltveränderungen werden entsprechend berücksichtigt."
8 
Nach § 2.1.1 der Vereinbarung zur Sicherung der Standorte und der Beschäftigung vom 28. September 1995 (Standort-TV), gültig ab 1. Januar 1996, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 28,8 Stunden in der Woche im Jahresdurchschnitt. Mehrarbeit liegt nach § 4.2.1 Standort-TV vor, wenn die im Rahmen der Verteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit jeweils festgelegte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird. Zuschläge für Mehrarbeit gemäß Manteltarifvertrag werden ausschließlich für Stunden gezahlt, die über 35 Stunden in der Woche hinausgehen (§ 4.2.2 Standort-TV).
9 
Der Kläger arbeitete seit 1996 tatsächlich regelmäßig 37,5 Stunden wöchentlich, von denen 35 Stunden vergütet und 2,5 Stunden einem Freizeitkonto gutgeschrieben wurden. Er war ua. vom 23. Februar 2001 bis zum 24. März 2001 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte berechnete die Vergütungsfortzahlung bei Krankheit auf der Grundlage von 28,8 Stunden in der Woche.
10 
Der Kläger verlangte erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2001 Entgeltfortzahlung auf der Basis der von ihm tatsächlich gearbeiteten 37,5 Stunden wöchentlich. Entsprechende Zahlungsansprüche machte er erstinstanzlich beziffert geltend. Die Beklagte hat erklärt, sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die tariflichen Ausschlussfristen berufen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat sie ferner erklärt, ein eventuelles Feststellungsurteil gegen sich gelten zu lassen.
11 
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nicht die tarifliche, sondern die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit müsse der Berechnung der Vergütungsfortzahlung bei Krankheit zugrunde gelegt werden; § 4 Abs. 1 EFZG könne insoweit nicht tariflich abbedungen werden.
12 
Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt
13 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Berücksichtigung der zur Zeit bestehenden Arbeitsbedingungen nach einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu berechnen.
14 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die tarifvertraglichen Regelungen sei ihre Vergütungspflicht bei Krankheit wirksam auf die bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,8 Stunden geschuldete Vergütung begrenzt.
15 
Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Beklagte auf dieser Grundlage zur Zahlung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Zahlungsklage auf Anregung des Gerichts mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dann, wenn der Kläger in den zwölf Monaten vor der Erkrankung wöchentlich 35 Stunden oder darüber hinaus gearbeitet habe, nach dem Arbeitslohn für 35 Stunden zu berechnen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Revision ist begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden zugrunde zu legen.
17 
I. Die Klage ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwischen den Parteien ist die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers streitig. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich unmittelbar aus dem gerichtlich zu klärenden Zeitfaktor. Wenn das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Prozessökonomie die Rücknahme des Zahlungsantrags angeregt hat, kann der Kläger nunmehr nicht auf einen Leistungsantrag verwiesen werden (vgl. BAG 15. Februar 1990 - 6 AZR 386/88 - AP BAT § 17 Nr. 17 = EzA ZPO § 256 Nr. 34, zu II der Gründe; 24. März 1993 - 4 AZR 282/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Süßwarenindustrie Nr. 5 = EzA TVG § 4 Süßwarenindustrie Nr. 1, zu I der Gründe).
18 
II. Soweit die Klage noch Gegenstand der Revision ist, ist sie unbegründet. Die Tarifvertragsparteien haben die tarifliche Arbeitszeit von 28,8 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart. Die damit verbundene Abweichung von § 4 Abs. 1 EFZG ist wirksam.
19 
1. Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
20 
a) § 4 Abs. 1 EFZG legt der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. Maßgebend ist allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Es kommt darauf an, welche Arbeitszeit auf Grund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25, 28; 26. Juni 2002 - 5 AZR 153/01 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 62 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 8, jeweils mwN).
21 
b) Die individuelle Arbeitszeit folgt in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Auf die allgemein im Betrieb geltende Arbeitszeit kommt es nicht entscheidend an. Auch die kraft Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung im Betrieb geltende Arbeitszeit kann von der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach oben oder nach unten abweichen. Grundlage hierfür kann eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung oder etwa eine betriebliche Übung sein (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - aaO; 26. Juni 2002 - 5 AZR 153/01 - aaO). Bei einer verstetigten, also stets gleich bleibenden Arbeitszeit bereitet die Feststellung der maßgebenden Arbeitszeit keine Schwierigkeiten. Ist ein festes Monatsgehalt vereinbart, ist dieses bei gewerblichen Arbeitnehmern ebenso wie bei Angestellten bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen.
22 
c) Nach § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG gehört nicht zum Arbeitsentgelt nach Abs. 1 das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Dieses ist im Krankheitsfall nicht fortzuzahlen. Das Gesetz klammert sowohl die Grundvergütung als auch die Zuschläge für die Überstunden aus. Maßgeblich für das Vorliegen von Überstunden ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Das Gesetz enthält keinen ausreichenden Anhaltspunkt, um an eine tarifliche Arbeitszeit anzuknüpfen. § 4 Abs. 1a EFZG erfasst nach seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden. Überstunden iSv. § 4 Abs. 1a EFZG liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Damit fallen einerseits die bisher der regelmäßigen Arbeitszeit zugerechneten wiederholt anfallenden Überstunden aus der Entgeltfortzahlung heraus. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass es Fälle einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit gibt, die von der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit abweichen. Leistet der Arbeitnehmer s t ä n -d i g eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden nicht gesprochen werden. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25; 26. Juni 2002 - 5 AZR 153/01 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 62 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 8).
23 
d) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers iSv. § 4 Abs. 1 EFZG 35 Stunden beträgt. Die tarifliche Wochenarbeitszeit von 28,8 Stunden ist für die Bestimmung der Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift nicht maßgebend. Unstreitig hat der Kläger seit 1996 durchgehend effektiv 35 Stunden in der Woche gearbeitet. Diese von der Beklagten regelmäßig abgerufene erhöhte Arbeitszeit, die der Kläger geleistet hat, ist Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Es handelt sich nicht um Überstunden iSv. § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG.
24 
2. § 8.2 MTV legt iVm. § 2.1.1 Standort-TV die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung abweichend von § 4 Abs. 1 EFZG fest. Diese Regelung ist auch für den nicht tarifgebundenen Kläger gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG verbindlich.
25 
a) Gemäß § 8.2 MTV richtet sich die Entgeltfortzahlung danach, was der Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Schichtplan erhalten würde, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Der Wortlaut der Tarifnorm ist nicht eindeutig. In Betracht kommt eine Regelung im Sinne des Tarifbegriffs der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2.1.1 Standort-TV oder eine Verwendung der gesetzlichen Begriffe des § 4 Abs. 1 EFZG.
26 
b) Der tarifliche Zusammenhang und die Tarifgeschichte sprechen für die erstgenannte Auslegung. Die Tarifnorm bestimmt den Zeitfaktor der Entgeltfortzahlung gemäß der tariflichen Arbeitszeit von 28,8 Stunden/Woche. Die Tarifvertragsparteien sind einen Kompromiss im Hinblick darauf eingegangen, dass die Entgeltfortzahlung 100 % und nicht nur wie nach der damaligen Fassung des EFZG 80 % der regelmäßigen Arbeitsvergütung betragen sollte. Im Gegenzug sollte sämtliche über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit unberücksichtigt bleiben. Deshalb wurde die frühere tarifliche Regelung, wonach die Mehrarbeit ausdrücklich in die Entgeltfortzahlung einbezogen war, ersatzlos gestrichen.
27 
c) Dieses Verständnis der Tarifnorm entspricht der übereinstimmenden Auffassung der Tarifvertragsparteien, die unstreitig schon bei Abschluss des MTV entsprechende Vorstellungen geäußert haben. Es findet hinreichenden Ausdruck im Tarifvertrag selbst. Im Übrigen geht auch der Kläger in der Revisionsinstanz davon aus, § 8.2 MTV lege die regelmäßige Arbeitszeit des § 2.1.1 Standort-TV von 28,8 Wochenstunden zugrunde.
28 
3. Die Tarifregelung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 EFZG.
29 
a) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden, § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG. "Bemessungsgrundlage" im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts (BAG 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - BAGE 99, 112, 116; 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6, zu III 2 b der Gründe) sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
30 
aa) Das Gesetz erlaubt damit den Tarifvertragsparteien zum einen, den Geldfaktor zu gestalten. Die Abweichungen können sämtliche den Geldfaktor bestimmenden Elemente betreffen. Auf Grund der ihnen eingeräumten Gestaltungsmacht dürfen die Tarifvertragsparteien auch einzelne Vergütungsbestandteile, insbesondere zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers wie Prämien oder alle tariflichen Zuschläge aus der Entgeltfortzahlung herausnehmen (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6, zu III 2 c, d der Gründe). Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien hiervon keinen Gebrauch gemacht. Sie haben den Geldfaktor nicht modifiziert.
31 
bb) Daneben lässt § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abweichende tarifliche Regelungen im Hinblick auf die Elemente des Zeitfaktors zu (BAG 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - BAGE 99, 112, 116 f.; 9. Oktober 2002 - 5 AZR 356/01 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 63 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 10, zu I 1 e aa der Gründe; ErfK/Dörner § 4 EFZG Rn. 58; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn. 560; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz § 4 Rn. 140; Feichtinger/Malkmus Entgeltfortzahlungsgesetz § 4 Rn. 186; Staudinger/Oetker BGB §§ 616 - 630 (2002) § 616 Rn. 462; Schoof in Kittner/Zwanziger Arbeitsrecht § 58 Rn. 163b, 195). Tarifverträge können vom konkreten Lohnausfallprinzip abgehen und abweichende Berechnungsmethoden für die Ermittlung der ausgefallenen Arbeitszeit vorsehen. Es ist möglich, nicht die individuelle, sondern eine bestimmte Durchschnittsstundenzahl, zB die betriebsübliche (BAG 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - BAGE 99, 112, 117; Schoof in Kittner/Zwanziger Arbeitsrecht § 58 Rn. 195) oder die gesetzliche Arbeitszeit für maßgeblich zu erklären (Feichtinger/Malkmus aaO Rn. 186; MünchArbR/Boecken Bd. 1 § 84 Rn. 13). Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, eine von der individuellen Arbeitszeit abweichende und auf die tarifliche Regelarbeitszeit abstellende Modifikation des Arbeitszeitfaktors zuzulassen (in diesem Sinne Staudinger/Oetker aaO; Caspers Anm. SAE 2003, 254, 258).
32 
b) Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien allerdings darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die nicht dem tariflichen Vorrangprinzip unterliegenden, gemäß § 12 EFZG zwingenden Vorschriften verstoßen. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 4 Abs. 1, 1a und 3 EFZG stellt § 4 Abs. 4 EFZG klar, dass für Arbeitnehmer nachteilige Änderungen gegenüber sonstigen Bestimmungen des EFZG nicht zulässig sind. Die durch die eingeschränkte Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 EFZG eingeräumte Gestaltungsmacht findet ihre Grenze dort, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird. Die aufgezeigten Beschränkungen sind bei abweichenden tariflichen Regelungen sowohl im Hinblick auf die Elemente des Zeitfaktors als auch des Geldfaktors zu beachten.
33 
aa) Die Tarifvertragsparteien sind an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6, zu III 2 b der Gründe); denn dieser Grundsatz folgt aus dem nicht tarifdispositiven § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG iVm. § 4 Abs. 1 EFZG (Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld F 435 Rn. 58; Feichtinger/Malkmus Entgeltfortzahlungsgesetz § 4 Rn. 186 f.). Mit der Zielsetzung des Entgeltfortzahlungsgesetzes und insbesondere § 12 EFZG ist es nicht vereinbar, die Höhe der Entgeltfortzahlung generell zu reduzieren, dh. an Stelle von 100 % einen geringeren Prozentsatz des Arbeitsentgelts fortzuzahlen. Das verdeutlicht das sog. Korrekturgesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843). Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber unter anderem die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) in § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorgenommene Kürzung der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts auf 80 % des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts rückgängig gemacht und die ursprüngliche Fassung des § 4 Abs. 1 EFZG wiederhergestellt, wonach dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt (also 100 %) fortzuzahlen ist. Einer prozentualen Kürzung der Entgeltfortzahlung steht es gleich, wenn die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen der Berechnungsgrundlagen - unabhängig davon, ob beim Zeit- oder Geldfaktor - Faktoren nur anteilig berücksichtigt werden. Es handelt sich lediglich um einen anderen Weg, von der vollen Entgeltfortzahlung abzuweichen, denn es ist unerheblich, ob unmittelbar am Ergebnis oder an den Faktoren und damit mittelbar am Ergebnis angesetzt wird. Die gesetzlich festgelegte Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG) darf durch eine tarifliche Regelung ebenfalls nicht unterschritten werden (BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 356/01 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 63 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 10, zu I 1 e aa der Gründe).
34 
bb) Auf der anderen Seite bedeutet die Bindung an die sonstigen Bestimmungen des EFZG nicht, dass sich die von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung über die Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nicht nachteilig für die Arbeitnehmer auswirken darf. Wie der Wortlaut von § 12 EFZG verdeutlicht, kann durch § 4 Abs. 4 EFZG gerade die Höhe der Entgeltfortzahlung zuungunsten der Arbeitnehmer geregelt werden. Schon mit den unterschiedlichen Berechnungsmethoden wird die Entgelthöhe beeinflusst. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es zulässig, dass Arbeitnehmer auf Grund der tariflichen Regelung eine geringere Entgeltfortzahlung als bei Anwendung des § 4 Abs. 1, 1a und 3 EFZG erhalten. Diese Schlechterstellung kann sich auf Grund einer Modifikation des Geld- und/oder Zeitfaktors ergeben. Im Rahmen ihres zulässigen Anwendungsbereichs darf die beschränkte Tariföffnung ausgeschöpft werden.
35 
c) Das Landesarbeitsgericht hat die streitgegenständliche Tarifregelung als unwirksam angesehen, weil sie unverhältnismäßig in den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung eingreife. Betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit iSv. § 4 Abs. 1 EFZG 35 Stunden, bedeute die Bezahlung von lediglich 28,8 Stunden eine Kürzung der Entgeltfortzahlung von 100 % auf 82,3 %. Dem kann weder in der Begründung noch im Ergebnis gefolgt werden.
36 
aa) Wie ausgeführt, ist nicht jede Tarifregelung unzulässig, die im Einzelfall zu einer Entgeltfortzahlung führt, die hinter der sich aus § 4 Abs. 1, 1a, 3 EFZG ergebenden zurückbleibt. Die Ermittlung, um wie viel Prozent die Entgeltfortzahlung niedriger ausfällt, ist nicht entscheidend, denn zu einer geringeren Entgeltfortzahlung, die sich in Prozentzahlen ausdrücken lässt, kann letztlich jede Gestaltung der Bemessungsgrundlage führen. Die Tarifvertragsparteien dürfen insoweit das Lebensstandardprinzip hintanstellen (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6, zu III 2 c der Gründe). Entsprechendes wie für die Veränderung des Geldfaktors gilt für die Veränderung des Zeitfaktors. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, in dem nur von der (beide Faktoren umfassenden) Bemessungsgrundlage die Rede ist, gelten jeweils dieselben Maßstäbe. Der Umstand, dass die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers über die im Tarifvertrag der Entgeltfortzahlung zugrunde gelegte tarifliche Arbeitszeit hinausgeht, führt somit nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 EFZG (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 742/00 - AP BGB § 615 Nr. 100 = EzA BGB 2002 § 612a Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe). Wenn dem Arbeitnehmer im Ergebnis mehr als 80 % der Vergütung erhalten bleibt, liegt die Einschränkung unter derjenigen, die der Gesetzgeber 1996 als zumutbar angesehen hat.
37 
bb) § 8 MTV senkt die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nicht gezielt unter 100 % ab. Weder wird der sich aus der Multiplikation von Geld- und Zeitfaktor ermittelte Betrag gekürzt, noch wird ein bestimmter Abschlag - in Prozent oder Zeiteinheiten - von dem Faktor Arbeitszeit vorgenommen. Indem die Tarifvertragsparteien auf die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit abstellen, wählen sie eine ambivalente Gestaltung des Zeitfaktors. Es sind Fälle denkbar, in denen im Entgeltfortzahlungszeitraum tatsächlich weniger, gleichviel oder mehr Arbeitszeit angefallen wäre. Die Regelung zielt nicht generell auf eine Reduzierung der Entgeltfortzahlung ab. Die Entgeltfortzahlung entspricht vielmehr der regelmäßigen Vergütung der Mehrzahl der Arbeitnehmer der Beklagten. Abweichungen im Einzelfall sollen unberücksichtigt bleiben.
38 
cc) Dass der tarifliche Zeitfaktor die (höhere) regelmäßige individuelle Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer unberücksichtigt lassen darf, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Regelungen des § 4 Abs. 1 EFZG und § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG. Überstundenvergütung und -zuschläge iSd. § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG sind ohnehin kraft Gesetzes aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Die den Tarifvertragsparteien durch § 4 Abs. 4 EFZG eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich des Zeitfaktors muss also weiter gehen, wenn die Regelung nicht leer laufen soll; denn das Gesetz legt in § 4 Abs. 1 und Abs. 1a EFZG eine individuelle Arbeitszeit zugrunde. Die Bestimmung, dass nicht die individuelle, sondern eine andere (betriebsübliche, gesetzliche, tarifliche) Arbeitszeit für den Zeitfaktor maßgebend ist, wird also durch die Bezugnahme des § 4 Abs. 4 EFZG auf § 4 Abs. 1 und Abs. 1a EFZG ermöglicht.
39 
4. Die Tarifregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
40 
a) Der Gleichheitssatz verbietet es, gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder wesentlich unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln. Das Verbot ist verletzt, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also die (un)gleiche Behandlung der Sachverhalte mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht mehr vereinbar ist.
41 
b) Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es genügt, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung für ein Regelungsproblem gefunden haben (BAG 6. November 2002 - 5 AZR 487/01 - AP GG Art. 3 Nr. 300, zu II 3 a der Gründe; 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - AP BAT § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92, zu I 3 a der Gründe).
42 
c) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die tarifliche Regelung des Arbeitszeitfaktors nicht zu beanstanden. Zwar wirken sich die unterschiedlichen individuellen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer bei der Höhe der Krankenvergütung nicht entsprechend aus. Die Arbeitnehmer erhalten im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Rücksicht auf ihre persönliche Arbeitszeit (nur) die tarifliche Vergütung. Jedoch gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend eine weiter gehende Differenzierung zwischen den gleichermaßen arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmern. Die Tariföffnungsklausel des § 4 Abs. 4 EFZG soll ermöglichen, die Bemessungsgrundlage entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der Wirtschaftszweige oder Unternehmen zu regeln. Dazu gehört auch eine vom Gesetz abweichende Berechnung der ausgefallenen Arbeitszeit. Definiert der Tarifvertrag die ausgefallene Arbeitszeit von vornherein in dem Sinn, dass die tarifliche Arbeitszeit maßgebend ist, ist dies einleuchtend, sachlich vertretbar und nicht ohne Weiteres ungerecht. Die damit verbundene Typisierung und Pauschalierung ist vielmehr sachgerecht. Eine derartige Bestimmung vereinfacht die Entgeltberechnung und sorgt für die Kalkulierbarkeit der Ansprüche bei den Arbeitsvertragsparteien, ohne auf eine willkürlich gewählte Stundenzahl abzustellen.
43 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
44 
Müller-Glöge   Mikosch   Linck
45 
W. Hinrichs   Feldmeier

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Pressemitteilung Nr. 84 vom 10. November 2004 (Mittwoch)
Befristung und Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Urteil des 7. Senats vom 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 -
Pressemitteilung Nr. 83 vom 10. November 2004 (Mittwoch)
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich für Reisezeiten
Urteil des 7. Senats vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 -
Pressemitteilung Nr. 82 vom 10. November 2004 (Mittwoch)
Vergütung aus einem erschlichenen Arbeitsverhältnis als Arzt
Urteil des 5. Senats vom 3.11.2004 - 5 AZR 592/03 -
Pressemitteilung Nr. 81 vom 3. November 2004 (Mittwoch)
Richter am Bundesarbeitsgericht Klaus-Günter Pods verstorben
Pressemitteilung Nr. 80 vom 2. November 2004 (Dienstag)
Keine Beschränkung der Sozialauswahl bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang
Urteil des 8. Senats vom 28.10.2004 - 8 AZR 391/03 -
Pressemitteilung Nr. 79 vom 28. Oktober 2004 (Donnerstag)
Berufungsfrist bei noch nicht zugestelltem Urteil des Arbeitsgerichts
Urteil des 8. Senats vom 28.10.2004 - 8 AZR 492/03 -
Pressemitteilung Nr. 78 vom 28. Oktober 2004 (Donnerstag)
Mitbestimmung über Arbeit am Karnevalsdienstag
Entscheidung des 1. Senats vom 26.10.2004 - 1 ABR 31/03 (A) -
Pressemitteilung Nr. 77 vom 26. Oktober 2004 (Dienstag)
Altersteilzeit in der Insolvenz
Urteil des 9. Senats vom 19.10.2004 - 9 AZR 647/03 -
Urteil des 9. Senats vom 19.10.2004 - 9 AZR 645/03 -
Pressemitteilung Nr. 76 vom 19. Oktober 2004 (Dienstag)
Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister
Urteil des 6. Senats vom 14.10.2004 - 6 AZR 564/03 -
Pressemitteilung Nr. 75 vom 14. Oktober 2004 (Donnerstag)
Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Wahlrecht zum Betriebsrat
Beschluss des 7. Senats vom 13.10.2004 - 7 ABR 6/04 -
Pressemitteilung Nr. 74 vom 13. Oktober 2004 (Mittwoch)
Keine Zusatzversorgung nach BAT für Lektoren
Urteil des 3. Senats vom 12.10.2004 - 3 AZR 571/03 -
Pressemitteilung Nr. 73 vom 12. Oktober 2004 (Dienstag)
Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen
Urteil des 2. Senats vom 7.10.2004 - 2 AZR 81/04 -
Pressemitteilung Nr. 72 vom 7. Oktober 2004 (Donnerstag)
Betriebsübergang - Widerspruch mehrerer Arbeitnehmer
Urteil des 8. Senats vom 30.9.2004 - 8 AZR 462/03 -
Pressemitteilung Nr. 71 vom 30. September 2004 (Donnerstag)
Mitbestimmung bei Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb
Beschluss des 1. Senats vom 29.9.2004 - 1 ABR 39/03 -
Pressemitteilung Nr. 70 vom 29. September 2004 (Mittwoch)
Kein Vertragsstrafenversprechen zu Gunsten des Betriebsrats
Beschluss des 1. Senats vom 29.9.2004 - 1 ABR 30/03 -
Pressemitteilung Nr. 69 vom 29. September 2004 (Mittwoch)
Wirksamkeit der Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht
Urteil des 5. Senats vom 29.9.2004 - 5 AZR 559/03 -
Pressemitteilung Nr. 68 vom 29. September 2004 (Mittwoch)
Einheitliches Arbeitsentgelt in Berlin
Urteil des 5. Senats vom 29.9.2004 - 5 AZR 528/03 -
Pressemitteilung Nr. 67 vom 29. September 2004 (Mittwoch)
Berücksichtigung familiärer Belange bei der Verteilung der Arbeitszeit
Urteil des 6. Senats vom 23.9.2004 - 6 AZR 567/03 -
Pressemitteilung Nr. 66 vom 23. September 2004 (Donnerstag)
Treuwidrige Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers wegen Wiederverheiratung?
Urteil des 2. Senats vom 16.9.2004 - 2 AZR 447/03 -
Pressemitteilung Nr. 65 vom 16. September 2004 (Donnerstag)
Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung - Treu und Glauben
Urteil des 2. Senats vom 16.9.2004 - 2 AZR 659/03 -
Pressemitteilung Nr. 64 vom 16. September 2004 (Donnerstag)
Geschlechtsdiskriminierung in der Leistungsordnung einer Pensionskasse
Urteil des 3. Senats vom 7.9.2004 - 3 AZR 550/03 -
Pressemitteilung Nr. 63 vom 7. September 2004 (Dienstag)
Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst
Urteil des 9. Senats vom 7.9.2004 - 9 AZR 537/03 -
Pressemitteilung Nr. 62 vom 7. September 2004 (Dienstag)
Rechtsanwaltsvergütung bei gleichzeitiger Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG
Beschluss des 7. Senats vom 25.8.2004 - 7 ABR 60/03 -
Pressemitteilung Nr. 61 vom 25. August 2004 (Mittwoch)
Professor Dr. Friedrich Auffarth verstorben
Pressemitteilung Nr. 60 vom 25. August 2004 (Mittwoch)
Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle
Beschluss des 1. Senats vom 24.8.2004 - 1 ABR 23/03 -
Pressemitteilung Nr. 59 vom 24. August 2004 (Dienstag)
Rücktransport durch den Unternehmer als haftungsausschließender Betriebsweg
Urteil des 8. Senats vom 19.8.2004 - 8 AZR 349/03 -
Pressemitteilung Nr. 58 vom 19. August 2004 (Donnerstag)
Geltung der Veränderungssperre für versicherungsmathematische Abschläge
Urteil des 3. Senats vom 17.8.2004 - 3 AZR 318/03 -
Pressemitteilung Nr. 57 vom 17. August 2004 (Dienstag)
Betriebsübergang bei "Insourcing"
Urteil des 8. Senats vom 22.7.2004 - 8 AZR 394/03 -
Urteil des 8. Senats vom 22.7.2004 - 8 AZR 350/03 -
Pressemitteilung Nr. 56 vom 22. Juli 2004 (Donnerstag)
Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat und Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses
Beschluss des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 ABR 58/03 -
Pressemitteilung Nr. 55 vom 21. Juli 2004 (Mittwoch)
Betriebsratsfähigkeit eines Orchesters
Beschluss des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 ABR 57/03 -
Pressemitteilung Nr. 54 vom 21. Juli 2004 (Mittwoch)
Wirksamkeit einer Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten
Urteil des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 AZR 589/03 -
Pressemitteilung Nr. 53 vom 21. Juli 2004 (Mittwoch)
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Urteil des 9. Senats vom 20.7.2004 - 9 AZR 343/03 -
Pressemitteilung Nr. 52 vom 20. Juli 2004 (Dienstag)
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Harald Schliemann zum Justizminister des Freistaates Thüringen ernannt
Pressemitteilung Nr. 51 vom 8. Juli 2004 (Donnerstag)
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Beschluss des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 ABR 21/03 -
Pressemitteilung Nr. 50 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Tarifbindung von ostdeutschen Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt
Urteil des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 AZR 143/03 -
Pressemitteilung Nr. 49 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Europäischer Betriebsrat - Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe
Beschluss des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 ABR 32/99 -
Pressemitteilung Nr. 48 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Kündigung eines gewerkschaftlichen Vertrauensmanns wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber im gewerkschaftseigenen Intranet
Urteil des 2. Senats vom 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 -
Pressemitteilung Nr. 47 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 383/03 -
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 320/03 -
Pressemitteilung Nr. 46 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall zwischen Betriebsstätte und Baustelle
Urteil des 8. Senats vom 24.6.2004 - 8 AZR 292/03 -
Pressemitteilung Nr. 45 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 636/03 -
Pressemitteilung Nr. 44 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes Betriebsratsmitglied
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 514/03 -
Pressemitteilung Nr. 43 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Prof. Dr. Thomas Dieterich, Präsident des Bundesarbeitsgerichts a. D., 70 Jahre alt
Pressemitteilung Nr. 42 vom 17. Juni 2004 (Donnerstag)
Tarifliche Verdienstsicherung für nichttarifierte Provision
Urteil des 4. Senats vom 16.6.2004 - 4 AZR 408/03 -
Pressemitteilung Nr. 41 vom 16. Juni 2004 (Mittwoch)
Urlaubsentgelt und Insolvenz
Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 431/03 -
Pressemitteilung Nr. 40 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Sozialplanabfindungen im Gesundheitswesen Wismut
Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 439/03 -
Pressemitteilung Nr. 39 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 4/03 -
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 13/03 -
Pressemitteilung Nr. 38 vom 8. Juni 2004 (Dienstag)
Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags für Lektoren
Urteil des 6. Senats vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 -
Pressemitteilung Nr. 37 vom 27. Mai 2004 (Donnerstag)
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Maßregelungsverbotes
Urteil des 3. Senats vom 25.5.2004 - 3 AZR 15/03 -
Pressemitteilung Nr. 36 vom 25. Mai 2004 (Dienstag)
Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 405/03 -
Pressemitteilung Nr. 35 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Überstundenvergütung für entsandte Arbeitnehmer
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 449/03 -
Pressemitteilung Nr. 34 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Tag der offenen Tür beim Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 33 vom 14. Mai 2004 (Freitag)
Kein Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
Urteil des 8. Senats vom 13.5.2004 - 8 AZR 198/03 -
Pressemitteilung Nr. 32 vom 13. Mai 2004 (Donnerstag)
Keine Prämienlohnarbeit ohne Betriebsvereinbarung
Urteil des 4. Senats vom 12.5.2004 - 4 AZR 59/03 -
Pressemitteilung Nr. 31 vom 12. Mai 2004 (Mittwoch)
Festakt aus Anlass des 50-jährigen Bestehens des Bundesarbeitsgerichts am 11. Mai 2004 um 11 Uhr im Kongresszentrum der Messe Erfurt AG
Pressemitteilung Nr. 30 vom 10. Mai 2004 (Montag)
Betriebsratswahl - Aushang des Wahlausschreibens
Beschluss des 7. Senats vom 5.5.2004 - 7 ABR 44/03 -
Pressemitteilung Nr. 29 vom 5. Mai 2004 (Mittwoch)
Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft
Urteil des 6. Senats vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 -
Pressemitteilung Nr. 28 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber
Beschluss des 1. Senats vom 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 -
Pressemitteilung Nr. 27 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Schadensersatz für Personenschäden bei Streit unter Arbeitskollegen
Urteil des 8. Senats vom 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 -
Pressemitteilung Nr. 26 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsbedingte Änderungskündigung - Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen
Urteil des 2. Senats vom 22.4.2004 - 2 AZR 385/03 -
Pressemitteilung Nr. 25 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsrente: Unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG?
Urteil des 3. Senats vom 20.4.2004 - 3 AZR 297/03 -
Pressemitteilung Nr. 24 vom 20. April 2004 (Dienstag)
Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 41/03 -
Pressemitteilung Nr. 23 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 42/03 -
Pressemitteilung Nr. 22 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Schwerbehindertenvertretung - Vertretung der Vertrauensperson bei Verhinderung - Heranziehung stellvertretender Mitglieder nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 35/03 -
Pressemitteilung Nr. 21 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Struktur der bofrost*-Gruppe
Beschluss des 1. Senats vom 30.3.2004 - 1 ABR 61/01 -
Pressemitteilung Nr. 20 vom 30. März 2004 (Dienstag)
Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 341/03 -
Pressemitteilung Nr. 19 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Einzelvertraglicher Kündigungsausschluss
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 153/03 -
Pressemitteilung Nr. 18 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und tarifliche Regelung
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 346/03 -
Pressemitteilung Nr. 17 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Sittenwidriger Lohn?
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 303/03 -
Pressemitteilung Nr. 16 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 323/03 -
Pressemitteilung Nr. 15 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 93/03 -
Pressemitteilung Nr. 14 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag
Urteil des 8. Senats vom 4.3.2004 - 8 AZR 196/03 -
Pressemitteilung Nr. 13 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Kündigung wegen Privattelefonaten - Zustimmung des Betriebsrats
Urteil des 2. Senats vom 4.3.2004 - 2 AZR 147/03 -
Pressemitteilung Nr. 12 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors
Urteil des 5. Senats vom 25.2.2004 - 5 AZR 62/03 -
Pressemitteilung Nr. 11 vom 25. Februar 2004 (Mittwoch)
Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist
Urteil des 3. Senats vom 24.2.2004 - 3 AZR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 10 vom 24. Februar 2004 (Dienstag)
Erstattung von Ausbildungskosten
Urteil des 6. Senats vom 19.2.2004 - 6 AZR 552/02 -
Pressemitteilung Nr. 9 vom 19. Februar 2004 (Donnerstag)
Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 112/03 -
Pressemitteilung Nr. 8 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Vorliegen eines Betriebsübergangs
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 639/02 -
Pressemitteilung Nr. 7 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Geschäftsstand beim Bundesarbeitsgericht am 1. Januar 2004
Pressemitteilung Nr. 6 vom 3. Februar 2004 (Dienstag)
Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste eines Arztes
Urteil des 5. Senats vom 28.1.2004 - 5 AZR 530/02 -
Pressemitteilung Nr. 5 vom 28. Januar 2004 (Mittwoch)
Feiertagsarbeit an Wertpapierbörsen - keine Entscheidung über Verfassungsverstoß
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 4 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung bei Entsendung von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit biometrischem Zugangskontrollsystem
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 7/03 -
Pressemitteilung Nr. 3 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Kündigungsschutz; Kleinbetriebsklausel
Urteil des 2. Senats vom 22.1.2004 - 2 AZR 237/03 -
Pressemitteilung Nr. 2 vom 22. Januar 2004 (Donnerstag)
Paritätische Kommissionen für betriebliches Vorschlagswesen
Urteil des 9. Senats vom 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 -
Pressemitteilung Nr. 1 vom 20. Januar 2004 (Dienstag)

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