Schadensersatz für Personenschäden bei Streit unter Arbeitskollegen
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
26/04
veröffentlicht am :
22. April 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 26/04
Schadensersatz für Personenschäden bei Streit unter
Arbeitskollegen
Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII
greift ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen
beanstandet und ihm dabei einen Schubs mit der Hand vor die Brust gibt. Eine
betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn der Schädiger bei objektiver
Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein
Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist
und keinen Exzess darstellt.
Der Kläger und der Beklagte sind als LKW-Fahrer tätig;
sie sind Arbeitskollegen. Am Nachmittag des 20. Februar 2001 versetzte
der Beklagte dem Kläger während der Arbeit einen Stoß vor die Brust, worauf
dieser einen Schritt rückwärts machte und über die Handgriffe eines dort
stehenden Schubkarrens fiel. Beim Aufprall auf den Boden stieß der Kläger
mit dem Rücken auf eine Stahlschiene und verletzte sich schwer.
Vorausgegangen war die Frage des Beklagten an den Kläger, warum er
"jetzt erst vom Tanken" gekommen sei. Es waren Lastwagen zu be- und
entladen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte ab dem 4. April
2001 Verletztengeld.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage Schmerzensgeld,
Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Nettoarbeitsentgelt und
dem Verletztengeld, den Ersatz weiterer Schäden und die Feststellung, dass
der Beklagte zukünftige, aus dem Vorfall vom 20. Februar 2001
herrührende Schäden ersetzen muss. Seiner Ansicht nach habe keine
betriebliche Tätigkeit vorgelegen, so dass das Haftungsprivileg des
§ 105 Abs. 1 SGB VII nicht gelte. Der Beklagte vertrat die
Auffassung, bei dem Vorfall habe es sich um eine betriebliche Tätigkeit
gehandelt. Da er nicht vorsätzlich gehandelt habe, sei er zum Ersatz des
Personenschadens nicht verpflichtet. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Zwar sind Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen nicht zu billigen und
grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst. Im Streitfall sind die Grenzen
der betrieblichen Tätigkeit jedoch noch nicht überschritten. Die Haftung des
Beklagten für die Personenschäden ist daher gem. § 105 Abs. 1 SGB
VII ausgeschlossen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2004
- 8 AZR 159/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 2. Oktober 2002 - 13 Sa 45/02 -