1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine
Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus,
bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den
Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser
ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung
des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich
des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die
unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare
Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder
im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt
zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine
Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem
Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB.
Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der
jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (=
1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten
Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind
entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
1
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf
Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller
Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen
Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen
lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
- mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch
weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind
sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom
Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR
für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und
Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen
erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich
überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen
volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich
1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab
Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine
ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem
Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern
gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer
Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der
nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht
unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der
4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der
nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in
der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für
Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen
ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht
enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach
§ 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des
anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren
sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den
vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen
Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der
Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der
Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf;
für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der
Halbteilungsgrundsatz;
3
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl
ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(z. B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG. in der Regel wie I,
b) § 60 EheG in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR
geschieden worden sind, ist das DDR- FGB in Verbindung mit dem
Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden.
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen
abgezogen.
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem
getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten,
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
1.050 EUR.
Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 950 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem
Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
1.050 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern
1.150 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500 EUR
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in
einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt,
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 840 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 920 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen vergl. Anm. D I
Anmerkung zu I-III.
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und
berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und
4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten
- entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich
nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten
Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im
Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
4
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsbe-
rechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des
notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu
verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den
Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
(M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder
im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3),
Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern
nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben.
F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 950 EUR Verteilungsmasse:
1.350 EUR - 950 EUR = 400 EUR Summe der Einsatzbeträge der
Unterhaltsberechtigten: 304 EUR (488 - 184) (K 1) + 272 EUR
(364 - 92) (K 2) + 222 EUR (317 - 95) (K 3) = 798 EUR Unterhalt:
K 1: 304 * 400 / 798 = 152,38 EUR
K 2: 272 * 400 / 798 = 136,34 EUR
K 3: 222 * 400 / 798 = 111,28 EUR.
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 1.500 EUR (einschließlich 450 EUR
Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden
Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 %
des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt
des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR
(einschließlich 350 EUR Warmmiete). II. Bedarf der Mutter und des
Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel
mindestens 770 EUR. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der
Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l,
1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.050 EUR. Hierin sind bis 400 EUR für
Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten.
E. Übergangsregelung Umrechnung dynamischer Titel über
Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen
Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine
Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen
Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom
Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils
maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine
Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO).
Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der
Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige
Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf. Es sind vier
Fallgestaltungen zu unterscheiden:
5
1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes
(für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder
eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) * 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe.
Beispiel für 1. Altersstufe (196 EUR + 77 EUR) * 100
= 97,8 % 279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
279 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR - 77 EUR = 196 EUR
2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen
Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO). (Bisheriger Zahlbetrag
– 1/2 Kindergeld) * 100 = Prozentsatz neu Mindestunterhalt
der jeweiligen Altersstufe.
Beispiel für 1. Altersstufe (273 EUR - 77 EUR) x 100
= 70,2 % 279 EUR * 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
279 EUR Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR.
3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes
vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO). (Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) * 100
= Prozentsatz neu Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe.
Beispiel für 2. Altersstufe (177 EUR + 154 EUR) * 100
= 102,7 % 322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
322 EUR Zahlbetrag: 331 EUR - 154 EUR = 177 EUR.
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine
Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) * 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe.
Beispiel für 3. Altersstufe (329 EUR +77 EUR) x 100
= 111,2 % 365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
365 EUR Zahlbetrag: 406 EUR - 77 EUR = 329 EUR
6
Anhang Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des
jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei
Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden
Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld
derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.
| Einkommen Netto |
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 |
Prozent |
| 1. | bis 1.500 |
225 | 272 | 334 | 304 | 100 |
| 2. | 1.501 - 1.900 |
241 | 291 | 356 | 329 |
105 |
| 3. | 1.901 - 2.300 |
257 | 309 | 377 | 353 |
110 |
| 4. | 2.301 - 2.700 |
273 | 327 | 398 | 378 |
115 |
| 5. | 2.701 - 3.100 |
289 | 345 | 420 | 402 | 120 |
| 6. | 3.101 - 3.500 |
314 | 374 | 454 | 441 | 128 |
| 7. | 3.501 - 3.900 |
340 | 404 | 488 | 480 | 136 |
| 8. | 3.901 - 4.300 |
365 | 433 | 522 | 519 | 144 |
| 9. | 4.301 - 4.700 |
390 | 462 | 556 | 558 | 152 |
| 10. | 4.701 - 5.100 |
416 | 491 | 590 | 597 |
160 |
| Einkommen Netto |
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 |
Prozent |
| 1. | bis 1.500 |
222 | 269 | 331 | 298 | 100 |
| 2. | 1.501 - 1.900 |
238 | 288 | 353 | 323 |
105 |
| 3. | 1.901 - 2.300 |
254 | 306 | 374 | 347 |
110 |
| 4. | 2.301 - 2.700 |
270 | 324 | 395 | 372 |
115 |
| 5. | 2.701 - 3.100 |
286 | 342 | 417 | 396 | 120 |
| 6. | 3.101 - 3.500 |
311 | 371 | 451 | 435 | 128 |
| 7. | 3.501 - 3.900 |
337 | 401 | 485 | 474 | 136 |
| 8. | 3.901 - 4.300 |
362 | 430 | 519 | 513 | 144 |
| 9. | 4.301 - 4.700 |
387 | 459 | 553 | 552 | 152 |
| 10. | 4.701 - 5.100 |
413 | 488 | 587 | 591 |
160 |
| Einkommen Netto |
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 |
Prozent |
| 1. | bis 1.500 |
209,50 | 256,50 | 318,50 | 273 | 100 |
| 2. | 1.501 - 1.900 |
225,50 | 275,50 | 340,50 | 289 |
105 |
| 3. | 1.901 - 2.300 |
241,50 | 293,50 | 361,50 | 322 |
110 |
| 4. | 2.301 - 2.700 |
257,50 | 311,50 | 382,50 | 347 |
115 |
| 5. | 2.701 - 3.100 |
273,50 | 329,50 | 404,50 | 371 | 120 |
| 6. | 3.101 - 3.500 |
298,50 | 358,50 | 438,50 | 410 | 128 |
| 7. | 3.501 - 3.900 |
324,50 | 388,50 | 472,50 | 449 | 136 |
| 8. | 3.901 - 4.300 |
349,50 | 417,50 | 506,50 | 488 | 144 |
| 9. | 4.301 - 4.700 |
374,50 | 446,50 | 540,50 | 527 | 152 |
| 10. | 4.701 - 5.100 |
400,50 | 475,50 | 574,50 | 566 |
160 |
Besucherzähler: 3310
Besucher-Online: 25
zurück zur Hauptseite