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Arbeitsrecht Lexikon A - Z /
ArbeitnehmerhaftungUnter Arbeitnehmerhaftung versteht man das Einstehen müssen für Schäden die
ein Arbeitnehmer schuldhaft aufgrund von Pflichtverstößen vorsätzlich oder
fahrlässig gegenüber dem Arbeitgeber verursachte.
Aus dieser Definition ergeben sich 3 Bedingungen die vorliegen müssen um
einen Arbeitnehmer zum Ersatz des Schadens zu verpflichten.
Dies sind:
1. der Arbeitnehmer muss gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen haben,
2. diese Pflichtverletzung muss ursächlich für den dem Arbeitgeber entstandenen
Schaden sein,
und
3. er muss schuldhaft den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig
herbeigeführt haben.
Die Haftung des Arbeitnehmer ist aufgrund rechtlicher Bestimmungen bzw.
der Rechtsprechung beschränkt.
In diesem Zusammenhang geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer aufgrund
von Arbeitgeberweisungen tätig wird und schon deshalb überwiegend keinen
Einfluss auf die betrieblichen Abläufe und Gefahren hat. Zudem dürfte der
Arbeitslohn des Arbeitnehmer kaum ausreichen die oft hohen Verluste bei
betrieblichen Schadensfällen auszugleichen. Deshalb hat die Rechtsprechung die Pflicht
zum Schadensersatz für den Arbeitnehmer erheblich begrenzt.
Es gelten die folgenden in der Rechtsprechung entwickelten Haftungsregeln:
1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel
voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens.
2. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
aufgeteilt.
3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.
Tritt ein Schadensereignis bei Ausübung Ihrer Tätigkeit ein, kann es vor Abgabe von mündlichen oder schriftlichen Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber unter Umständen erforderlich sein sich anwaltlich beraten oder falls
notwendig vertreten zu lassen.
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