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Arbeitsrecht Lexikon A - Z /
ArbeitgeberhaftungUnter Arbeitgeberhaftung versteht man das Einstehen müssen für Schäden die
der Arbeitgeber schuldhaft aufgrund von Pflichtverstößen vorsätzlich oder
fahrlässig seinem Arbeitnehmer gegenüber verursachte.
Aus dieser Definition ergeben sich 3 Bedingungen die vorliegen müssen um
seinen Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichten zu können.
Dies Sind:
1. der Arbeitgeber muss gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen haben,
2. diese Pflichtverletzung muss ursächlich für den dem Arbeitnehmer entstandenen
Schaden sein,
und
3. er muss schuldhaft den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig
herbeiführen.
Handelt es sich bei Ihrem Arbeitgeber um eine juristische Person, so muss zum
Beispiel bei einer GmbH dem Geschäftsführer oder beispielsweise bei einer
Aktiengesellschaft einem Vorstandsmitglied ein Fehlverhalten (ein Verschulden),
wie zuvor ausgeführt, vorwerfbar sein um einen Haftungseintritt durch den
Arbeitgeber zu begründen.
Bei Personenschäden haftet der Arbeitgeber nur für ein vorsätzliches
pflichtwidriges Verhalten (Verschulden).
Alle anderen vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gegenübeer einem Kollegen
herbeigeführten Personenschäden werden im Rahmen der Unfallversicherung
übernommen und durch den jeweiligen Träger der Unfallversicherung geregelt.
Die hierfür geltende Rechtsvorschrift lautet:
§ 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII)
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder
zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung
stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zum Ersatz eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall
verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall
vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg
herbeigeführt hat.
Die Unfallversicherung tritt aber nicht für Vermögens- oder Sachschäden die der
Arbeitgeber schuldhaft gegenüber seinem Arbeitnehmer verursachte ein, sondern
hierfür muss er, wie bereits ausgeführt, selbst haften.
Der Arbeitgeber haftet darüber hinaus für Sach- oder Vermögensschäden die seine
von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen (freie Mitarbeiter, Arbeitnehmer usw.)
schuldhaft verursachen.
Diesen Schaden muss er sich gem. § 278 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie eigenes
Verschulden vorwerfen lassen.
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