Kassel, den 10. Dezember 2004
Presse-Mitteilung Nr. 68/04 (zum Presse-Vorbericht Nr. 68/04)
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die auf seiner Sitzung vom 8. und 9. Dezember 2004 entschiedenen Verfahren.
Der Senat hat in allen Verfahren die Revisionen zurückgewiesen.
1.In den Verfahren Nrn 1 bis 13, die Radiologen mit Praxen mit unterschiedlichen Ausstattungen, zT auch mit Nuklearmedizin, im Bezirk der KÄV Hessen betreffen, sind im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend:
Die Hauptfrage, ob die Kläger in den betroffenen Quartalen III/1997 bis II/1998 unter dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung höheres Honorar beanspruchen können, ist - auch unter Einbeziehung des Art 12 Abs 1 GG - zu verneinen. Die Überprüfung der normativen Regelungen, die den Honoraransprüchen zu Grunde liegen, und ihrer Auswirkungen hat ergeben, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vorlag. Dabei ist die Auslastungs- und Kostensituation der verschiedenen Praxen völlig inhomogen, wobei offen bleiben konnte, inwieweit die im Einzelfall geltend gemachten Kosten überhaupt zu berücksichtigen gewesen wären. Jedenfalls konnten radiologische Praxen bei durchschnittlicher Ausstattung auch unter der Geltung der angegriffenen Bestimmungen wirtschaftlich tragfähig betrieben werden.
Soweit diese Voraussetzungen in Einzelfällen möglicherweise nicht mehr vorgelegen haben sollten, wird zu prüfen sein, ob die beklagte KÄV in Anwendung der einschlägigen Vorschriften ihres HVM verpflichtet ist, aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung bzw unter Härtefallgesichtspunkten auf Antrag Ausgleichszahlungen zu leisten. Solche Ansprüche waren allerdings in den entschiedenen Verfahren nicht Streitgegenstand.
Auch die zahlreichen weiteren von den Klägern erhobenen Einwände gegen die angefochtenen Honorarbescheide haben keinen Gesichtspunkt für deren Aufhebung ergeben. Die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ergangen sind, sind nicht zu beanstanden. Weder die Vorschriften des EBM-Ä noch die des HVM noch die Regelungen für die Beiträge zur Erweiterten Honorarverteilung sind unwirksam. Auch die Einwendungen der Kläger gegen die im EBM-Ä seit 1996 normierten Scan- und Frequenzzahlbegrenzungen und gegen sonstige Regelungen des EBM-Ä greifen nicht durch.
2.Im Verfahren Nr 14 hat der Senat die generelle Lage pathologischer Praxen in Hessen nicht grundsätzlich anders gesehen. Bei der Praxis der Kläger zeigten sich zwar in den Jahren 1997/98 vorübergehend Verdienstrückgänge, wobei offen bleiben kann, ob diese durch einen speziell vertragsärztlichen Kostenaufwand verursacht worden waren. Aber schon 1999 ergaben sich wieder erhebliche Gewinne.
3.Der Senat hat im Verfahren Nr 15 einer radiologischen Praxis in Niedersachsen - betreffend die Quartale I bis IV/1996 - ebenfalls keine grundlegenden Probleme gesehen. Die EBM-Ä-Bestimmungen über Scan- und Frequenzzahlbeschränkungen sind nicht zu beanstanden. Ebenso wenig greifen die Einwendungen durch, die nachträglich erreichten Erhöhungen der Gesamtvergütungen für 1996 müssten denjenigen Vertragsärzten, die für Leistungen im Jahr 1996 Vergütungen erhielten, zugute kommen.
4.Die vom Senat in den Verfahren Nrn 16 bis 19 vorgenommene Einschätzung der Lage pathologischer Praxen im Bezirk der KÄV Nordrhein entspricht den vorstehenden Ausführungen (s.o. 1.). Die in diesen Verfahren zusätzlich erhobenen Rügen, die KÄV habe Auskünfte verweigert und die Vorinstanzen hätten ihre Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, greifen nicht durch.
5.Im Verfahren Nr 20, das eine pathologische Praxis in Bremen betrifft, haben die Kläger die Anfechtung der Honorarbescheide nicht mehr auf den Gesichtspunkt gestützt, die Vergütung sei unangemessen niedrig. Ihre sonstigen Einwendungen sind erfolglos geblieben. Die zum Zwecke der Ermittlung des Interventionspunktwertes vorgenommene rechnerische Reduzierung der Punktzahlen ist nicht zu beanstanden.
1)SG Frankfurt- S 5 KA 115/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 921/01 -- B 6 KA 44/03 R -
2)SG Frankfurt- S 27 KA 3670/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 721/00 -- B 6 KA 50/02 R -
3)SG Frankfurt- S 27 KA 3874/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 707/00 -- B 6 KA 28/03 R -
4)SG Frankfurt- S 28 KA 3860/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1441/00 -- B 6 KA 36/03 R -
5)SG Frankfurt- S 5 KA 116/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1373/01 -- B 6 KA 38/03 R -
6)SG Frankfurt- S 5 KA 01/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1187/01 -- B 6 KA 40/03 R -
7)SG Frankfurt- S 5 KA 4662/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1105/01 -- B 6 KA 42/03 R -
8)SG Frankfurt- S 29 KA 4093/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 536/92 -- B 6 KA 4/04 R -
9)SG Frankfurt- S 29 KA 3760/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 165/01 -- B 6 KA 9/04 R -
10)SG Frankfurt- S 5 KA 57/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1104/01 -- B 6 KA 12/04 R -
11)SG Frankfurt- S 5 KA 119/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1128/01 -- B 6 KA 13/04 R -
12)SG Frankfurt- S 27 KA 3759/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 212/00 -- B 6 KA 29/04 R -
13)SG Frankfurt- S 28 KA 3860/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1440/00 -- B 6 KA 30/04 R -
14)SG Frankfurt- S 27 KA 4359/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 723/00 -- B 6 KA 39/03 R -
15)SG Hannover- S 24 KA 269/97 -
LSG Niedersachsen-Bremen- L 3 KA 164/00 -- B 6 KA 84/03 R -
16)SG Düsseldorf- S 14 (25) KA 233/99 -
LSG Nordrhein-Westfalen- L 10 KA 52/02 -- B 6 KA 71/03 R -
17)SG Düsseldorf- S 14 (25) KA 102/99 -
LSG Nordrhein-Westfalen- L 10 KA 47/02 -- B 6 KA 73/03 R -
18)SG Düsseldorf- S 14 (25) KA 19/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen- L 10 KA 3/03 -- B 6 KA 74/03 R -
19)SG Düsseldorf- S 17 KA 239/99 -
LSG Nordrhein-Westfalen- L 11 KA 243/01 -- B 6 KA 83/03 R -
20)SG Bremen- S 1 KA 119/98 -
LSG Niedersachsen-Bremen- L 11 KA 7/01 -- B 6 KA 40/04 R -
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