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Entscheidungen / Urteile im Sozialrecht

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Urteile / Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus den Jahren :



 

Nachschlagewerk

 

Titel:


Presse-Vorbericht Nr. 68/04 vom 29.11.2004

Quellenangabe :


Bundessozialgericht

Spruchkörper :


6. Senat

veröffentlicht am :


9. Dezember 2004 (Donnerstag)


Entscheidung :


Bundessozialgericht

Presseinformation

 

Kassel, den 29. November 2004

Presse-Vorbericht Nr. 68/04

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 8. und 9. Dezember 2004 über 20 Revisionsverfahren in Angelegenheiten der Vertragsärzte mit mündlicher Verhandlung zu entscheiden.


In den Verfahren Nr 1) bis 14) der Tagesordnung begehren Vertragsärzte gegenüber der KÄV Hessen unter im Wesentlichen gleichen rechtlichen Gesichtspunkten eine höhere Vergütung radiologischer bzw pathologischer Leistungen (Verfahren Nr 14) in dem Zeitraum der Quartale III/1997 bis II/1998.


8. Dezember 2004


1)9.30 Uhr - B 6 KA 44/03 R -Dr. S. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Der Kläger ist im Bezirk der beklagten KÄV als Radiologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betrieb in den hier streitigen Quartalen III/1997 bis II/1998 eine Praxis mit konventioneller Radiologie, CT, Nuklearmedizin und Ultraschall.

Im Zuge der Einführung von Praxis- und Zusatzbudgets durch den EBM-Ä zum 1.7.1997 beschloss die Vertretersammlung der Beklagten ebenfalls zum 1.7.1997, in ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) im Primär- und Ersatzkassenbereich Honorargruppen zu bilden, denen bestimmte Anteile der Gesamtvergütung (Honorarkontingente) zugewiesen wurden. Der HVM sah für die nicht durch den EBM-Ä budgetierten Fachgruppen wie die Radiologen und Pathologen neben Honorarbegrenzungsmaßnahmen in Form von fallwert- und fallzahlabhängigen Budgetierungen auch Stützungs- und Härtefallregelungen vor. Des Weiteren waren kurativ-ambulante computertomografische und kurativ-ambulante kernspintomografische Leistungen nur bis zu einer begrenzten Gesamtpunktzahl berechnungsfähig. Ab dem Quartal III/1998 wurden die für Radiologen geltenden Bestimmungen des HVM wesentlichen Änderungen unterzogen.

Bei der Beklagten besteht eine auf landesgesetzlicher Grundlage eingerichtete Erweiterte Honorarverteilung (EHV). Nach den zur EHV ergangenen Bestimmungen wird ein Teil der Gesamtvergütungen einbehalten und im Wege eines Umlageverfahrens an früher an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Ärzte bzw deren Hinterbliebene ausbezahlt.

Die Beklagte setzte das Nettohonorar des Klägers (also nach Abzug von Verwaltungs- und Sicherstellungskosten) aus vertragsärztlicher Tätigkeit für das Quartal III/1997 bei einer Fallzahl von 1.463 Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesamtfallzahl des Klägers: 1.749) auf ca 171.000 DM fest. Mit seinem Widerspruch begehrte er unter Vorlage einer vorläufigen Gewinnermittlung ein höheres Honorar. Er habe in diesem Quartal bei Gesamtkosten für die vertragsärztliche Tätigkeit von ca 273.000 DM (davon Kosten für Praxiseinrichtung 117.000 DM, Finanzierungskosten ca 49.000 DM) eine Unterdeckung von 101.000 DM gehabt. Ausgehend von einem angemessenen Arztlohn von jährlich 180.000 DM (pro Quartal 45.000 DM) schulde ihm die Beklagte für dieses Quartal noch ca 146.000 DM.

Im Quartal IV/1997 betrug das Nettohonorar ca 200.000 DM bei einem geltend gemachten Verlust von ca 173.000 DM (nach seinen Angaben Gesamtkosten: 373.000 DM, davon Kosten für Praxiseinrichtung ca 176.000 DM, Finanzierungskosten ca 48.000 DM). Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte habe ihm für dieses Quartal noch ca 218.000 DM nachzuzahlen.

Für das Quartal I/1998 belief sich das Nettohonorar auf ca 186.000 DM bei einer geltend gemachten Unterdeckung von ca 50.000 DM (nach seinen Angaben Gesamtkosten für vertragsärztliche Tätigkeit: 236.000 DM, davon Kosten für Praxiseinrichtung ca 105.000 DM, Finanzierungskosten ca 21.000 DM). Der Kläger begehrte eine weitere Honorarzahlung von ca 94.000 DM. Für dieses Quartal erhielt der Kläger eine Honorarnachzahlung in Höhe von ca 35.000 DM. Im Quartal II/1998 betrug sein Nettohonorar ca 198.000 DM. Der Kläger erzielte nach seinen Angaben bei Abzug der Gesamtkosten für die vertragsärztliche Tätigkeit einen Überschuss von ca 8.500 DM. Er beanspruchte die Zahlung von ca 36.000 DM an zusätzlichem Honorar.

Der Kläger beantragte für alle streitigen Quartale die Gewährung von Härtefallzahlungen sowie für die Quartale I und II/1998 auch von Sicherstellungszahlungen. Über diese Anträge hat die Beklagte noch nicht abschließend entschieden.

Die gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/1997 bis II/1998 gerichteten Widersprüche blieben erfolglos. Die Beklagte gewährte dem Kläger jedoch mit Bescheid vom 27.10.1998 für die Quartale III/1997 und IV/1997 zur Sicherstellung der Versorgung ein einmaliges "Sonderhonorar" in Höhe von 200.000 DM als "weitere Abschlagszahlung". Der Widerspruch des Klägers, mit dem er höhere Nachvergütungen erstrebt, wurde noch nicht beschieden.

Das SG hat die Klagen gegen die Honorarbescheide verbunden und mit Urteil vom 7.3.2001 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das LSG den Bewertungsausschuss beigeladen und die Berufung mit Urteil vom 26.3.2003 zurückgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Ein Anspruch auf höhere Vergütung bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Inwieweit im konkreten Einzelfall zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung oder wegen eines vom Kläger nicht zu vertretenden Härtefalls eine weitere Entscheidung über ein vom regulär errechneten Honorar abweichendes zusätzliches Honorar zu treffen sei, müsse nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in noch schwebenden Verwaltungsverfahren geklärt werden.

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung seiner Rechte auf angemessene Vergütung aus Art 12 Abs 1 GG mit § 72 Abs 2, § 85 Abs 2 Satz 4, Abs 3 Satz 1, Abs 4 Satz 3 SGB V und § 2 Abs 1a der Satzung der Beklagten, auf Schutz des Eigentums (Art 14 Abs 1 GG), des Gebots der Honorarverteilungsgerechtigkeit aus Art 3 Abs 1 GG, des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 2, Art 38 Abs 1 Satz 1 GG), des Demokratiegebots (Art 20 Abs 2, Art 28 Abs 1 Satz 1, Art 38 Abs 1 Satz 1 GG), des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) sowie der § § 103 und 128 Abs 1 SGG. Es sei rechtswidrig, dass ihm die Beklagte in den vier streitigen Quartalen - nach Zahlung der weiteren 200.000 DM - noch 80.228 DM aufgewandte Praxiskosten nicht erstattet und keinerlei Arztlohn bezahlt habe. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm Nachzahlungen in angemessener, vom Gericht im Einzelnen festzulegender Höhe zu leisten. Denn Vertragsärzte hätten aus Art 12 Abs 1 GG iVm § 72 Abs 2, § 85 Abs 3 Satz 4, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Satz 3 SGB V sowie aus § 2 Abs 1a der Satzung der Beklagten Rechtsansprüche auf angemessene Vergütung gegen ihre KÄV. Selbst nach der Rechtsprechung des BSG bestünden solche Rechtsansprüche ausnahmsweise dann, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem und als deren Folge auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wäre. Bei ihm - dem Kläger - könnte ein derartiger Fall gegeben sein, da er allein einen Landkreis in radiologischer Hinsicht versorge. Das Grundrecht auf angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen könne nicht unter dem Gesichtspunkt der Beitragssatzstabilität gesetzlich eingeschränkt werden. Das GG schütze nur ein verfassungskonformes System der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gegenwärtige System sei ua wegen der rechtswidrigen Finanzierung krankenversicherungsfremder Leistungen durch Beiträge der Versicherten nicht verfassungsgemäß. - Die vertragsärztliche Vergütung sei nur dann angemessen, wenn die vollen für die vertragsärztliche Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet und der Arbeitsaufwand des Vertragsarztes in einer Höhe vergütet werde, die dem Einkommen vergleichbarer akademischer Tätigkeiten entspreche. Angemessen sei ein Arztlohn von jährlich 180.000 DM je Arzt. Maßstab hierfür sei das Gehalt eines Oberarztes. Stattdessen habe, wie das LSG unschwer hätte ermitteln können, die den hessischen Radiologen ab dem Quartal III/1997 gewährte Vergütung im Durchschnitt zur Nullgrenze tendiert. Jedenfalls habe er - der Kläger - vom Quartal III/1997 bis zum Jahresende 1998 weit unter der Kostengrenze gearbeitet. Einem Vertragsarzt hintereinander sechs Quartale lang nicht einmal seine Kosten zu erstatten und keinerlei Vergütung für seinen Arbeitsaufwand zu gewähren, sei sittenwidrig. Die Bescheide seien deshalb gemäß § 40 Abs 2 Nr 5 SGB X nichtig. - Die Honorarbescheide verstießen des Weiteren gegen seinen Anspruch auf uneingeschränkte Verteilung der Gesamtvergütung ( § 85 Abs 4 Satz 1 SGB V). Der Abzug für die EHV sei rechtswidrig. Die Grundsätze über die EHV seien nichtig. Sie entbehrten der gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsform. Es werde bestritten, dass jemals ihr Volltext als Satzung beschlossen, ausgefertigt, genehmigt und veröffentlicht worden sei. Jedenfalls fehle es an einer wirksamen Veröffentlichung. Denn die Bekanntmachungsregelung in § 28 der Satzung der Beklagten, die eine Veröffentlichung alternativ durch Rundschreiben oder im Hessischen Ärzteblatt zulasse, sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Die Grundsätze der EHV entbehrten auch einer zulänglichen Rechtsgrundlage für die mit den Zwangsabzügen verbundenen Eingriffe in die Grundrechte aus Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG. § 8 des Gesetzes über die KÄV Hessen reiche als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Die Bestimmung beschränke sich auf eine Ermächtigung zur "wirtschaftlichen Sicherung"; welcher Art diese sein dürfe, bleibe offen. Eine derartige Blankettermächtigung entspreche nicht einmal den elementarsten Anforderungen der Wesentlichkeitslehre. Die Grundsätze über die EHV seien objektiv unverständlich und verstießen damit gegen das Verfassungsgebot der Normklarheit. Ferner verletzten sie das Gleichheitsgebot und das Übermaßverbot, weil die Umlage unbegrenzt und nur teilweise durch Kosten korrigiert vom Umsatz erhoben werde und weil die Versorgungsbeiträge und die Versorgungsbezüge nicht in einem auch nur annähernd vertretbaren Verhältnis zueinander stünden. Auch sei das auf einem reinen Umlageverfahren basierende Versorgungssystem der EHV spätestens seit Mitte der 90er Jahre objektiv ungeeignet, eine sachgerechte und gleichheitskonforme Versorgung zukünftiger Generationen von Vertragsärzten sicherzustellen. - Ferner sei der Abzug von Verwaltungskosten zu Unrecht erfolgt. Hierfür fehle eine Rechtsgrundlage. § 81 Abs 1 Nr 5 SGB V reiche als Erhebungsgrundlage ebenso wenig aus wie § 5 Abs 1, § 7 Abs 1g und § 24 Abs 1 der Satzung der Beklagten. - Zudem verstoße die Erhebung unterschiedlich hoher Verwaltungskosten in den einzelnen Bezirken gegen Art 3 Abs 1 GG. - Die Honorar- und Widerspruchsbescheide seien formell rechtswidrig. Sie seien für die Empfänger objektiv unverständlich und verstießen gegen § 33 Abs 1 SGB X oder jedenfalls gegen § 35 SGB X. Die Berechnung des ausgezahlten Honorars lasse sich aus den entscheidenden Teilen der Honorarbescheide nicht entnehmen. Unverständlich sei insbesondere das Ineinandergreifen der Kürzungsmechanismen, die sich aus den verschiedenen Bescheidbestandteilen ergäben. - Die Widerspruchsentscheidungen verletzten das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ( § 24 SGB X), weil der Vorstand seine - des Klägers - Widerspruchsbegründungen nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Vorstand hätte dabei prüfen müssen, ob der von ihm - dem Kläger - reklamierte verfassungsrechtliche Anspruch auf angemessene Vergütung bestehe und was angemessen sei. Diese Meinungsbildung sei nicht normativ gebunden gewesen, sondern habe ihm Ermessensspielräume eröffnet. - Die Honorarbescheide beruhten auf fehlerhaften Rechtsquellen. Der EBM-Ä sei rechtswidrig. Seine Bewertungsregelungen griffen tief in die Grundrechte der Vertragsärzte aus Art 12 Abs 1, Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG ein und hätten schwer wiegende Auswirkungen auf die Grundrechte der Versicherten aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG. Derart empfindliche Einschränkungen müsse der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst regeln. - Die Budgetierung bestimmter Arztgruppen im EBM-Ä ab III/1997 finde in § 87 SGB V keine Grundlage. Budgets seien nicht die Bewertung eines Leistungskomplexes, sondern dienten ausschließlich der Mangelbewirtschaftung einer unzulänglichen Gesamtvergütung. - Die Normgeber des EBM-Ä seien nicht rechtsstaatlich-demokratisch-autonom legitimiert. Weder die Partner der Bundesmantelverträge (BMV) noch der Bewertungsausschuss seien verfassungskonform beschaffen. Das Fehlen eines Minderheitenschutzes in den Vertreterversammlungen der KÄVen schlage auch auf die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) durch und mache deren Entscheidungen rechtsstaatlich insuffizient. Außerdem sei die Legitimationskette zu den Vertragsärzten homöopathisch verdünnt. Die Krankenkassen seien nicht rechtsstaatlich-demokratisch-autonom verfasst. Ihre Tätigkeit beruhe weitgehend auf Friedenswahlen, die keine demokratische Legitimation vermitteln könnten. Die Ersatzkassenverbände seien als juristische Personen des Privatrechts keine zulässigen Rechtsnormgeber. Die Versicherten seien in den Verwaltungsräten der Krankenkassen nicht vertreten. Eine ununterbrochene demokratische Legitimationskette bestehe nicht, weil die Verwaltungsräte der Landesverbände nicht generell von allen Mitgliedskassen bestückt würden. Auch der Bewertungsausschuss sei rechtsstaatswidrig und undemokratisch, zumal er um unparteiische, nicht weisungsgebundene Mitglieder erweitert werde, wenn es nicht zu einstimmigen Beschlüssen komme. Rechtswidrig sei auch das Verfahren, nach dem der Bewertungsausschuss tätig werde. Undurchschaubar sei, wer im Vorfeld seiner Entscheidungen mitwirke, ob und welche Gutachten den Entscheidungen zu Grunde gelegt würden, ob überhaupt betriebswirtschaftliche Untersuchungen angestellt würden, welche Vorgaben die Gutachter erhielten, sowie vor allem, welche nicht betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte seinen Entscheidungen zu Grunde lägen. Der EBM-Ä genüge auch nicht den verfassungsrechtlichen Verständlichkeitsanforderungen an untergesetzliche Rechtsvorschriften. Das System der Praxis- und Zusatzbudgets bereite den Vertragsärzten unüberwindbare Verständnisschwierigkeiten. Der EBM-Ä sei ferner rechtswidrig, weil der Bewertungsausschuss vor der Bewertung der radiologischen Leistungen seiner Ermittlungspflicht nicht genügt habe. Diese Bestimmungen könnten auch nicht als Anfangs- und Erprobungsregelung gerechtfertigt werden. Der EBM-Ä sei auch deshalb rechtswidrig, weil er die budgetierten und die nicht-budgetierten Arztgruppen ungleich behandle, wodurch ihm - dem Kläger -, der einer nicht-budgetierten Gruppe angehöre, möglicherweise Nachteile entstanden seien. Das Fehlen von Kostendaten sei kein sachgerechter Grund für diese Ungleichbehandlung. Die Scanzahlbeschränkung in Abschnitt Q I.7 EBM-Ä habe dazu geführt, dass er - der Kläger - in vielen Fällen Untersuchungen nicht lege artis habe ausführen können. In den streitigen Quartalen habe er erheblich mehr Scans aufwenden müssen, als ihm vergütet worden seien. Die gegenteilige Behauptung des LSG widerspreche seinem Vortrag, sei unzutreffend und stehe daher mit § 128 Abs 1 SGG nicht in Einklang. Die Scanzahlbeschränkung verstoße gegen das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Sachgerechtigkeitsprinzip. Es wäre fachwissenschaftlich durchaus möglich gewesen, die im Durchschnitt einer radiologischen Praxis erforderliche Zahl von Scans richtig zu ermitteln. Rechtswidrig sei auch, dass nach Abschnitt Q I.7 EBM-Ä nur ein Behandlungsfall im Quartal abrechnungsfähig sei. Diese Regelung sei nicht sachgerecht und daher rechtsstaatswidrig. Ferner seien ihm - dem Kläger - nach A I. Teil A I. Satz 1 EBM-Ä Leistungen nicht vergütet worden, weil sie nicht vollständig erbracht worden seien. Diese Regelung sei nicht sinnvoll, weil auch in diesem Fall eine Leistung erbracht worden sei. - Die angefochtenen Bescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil der ihnen zu Grunde liegende HVM durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege. Eine Vertreterversammlung, der neben den Vertretern der Vertragsärzte auch außerordentliche Mitglieder angehörten, sei zu wesentlichen Berufsausübungsregelungen nicht hinreichend legitimiert. Darüber hinaus habe die Zusammensetzung der Vertreterversammlung der Beklagten auf die Zusammensetzung der Vertragsärzteschaft keine Rücksicht genommen. Wegen des Fehlens eines Minderheitenschutzes sei die Vertreterversammlung als grundrechtseinschränkender Normgeber ungeeignet. Der HVM sei nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Weil die Materialien unzugänglich seien, werde bestritten, dass zu den Sitzungen der Vertreterversammlung ordnungsgemäß eingeladen worden sei, dass die Ausfertigungen mit den angeblich gefassten Beschlüssen übereinstimmten, dass das Benehmen mit den Kassenverbänden hergestellt und dass der HVM satzungsgemäß veröffentlicht worden sei. Auf die Überprüfung, ob der HVM wirksam in Kraft gesetzt worden sei, habe er - der Kläger - unter der Geltung des Art 19 Abs 4 GG auch dann einen Anspruch, wenn er seine Zweifel zunächst nicht konkretisieren könne. - Des Weiteren sei der Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten vom 29.11.1997 rechtswidrig gewesen, weil er rückwirkend ab dem Quartal III/1997 einen neuen Abschnitt I in Anlage 3 zu LZ 702 HVM eingefügt habe. Die allgemeine Ankündigung in der Bekanntmachung vom 24.6.1997 könne mangels konkreter Angaben ein späteres rückwirkendes Inkraftsetzen nicht rechtfertigen. - Die Rechtsgrundlage des HVM ( § 85 Abs 4 SGB V) habe in ihrer 1997 geltenden Fassung dem Parlaments- und Gesetzesvorbehalt nicht genügt. Die Vorschrift habe keinerlei Vorgaben für den Maßstab der Honorarverteilung enthalten und stehe mit der verfassungsgerichtlichen Wesentlichkeitsrechtsprechung nicht in Einklang. Speziell die Begrenzung des Honorars bei übermäßiger Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit (LZ 503) und die zusätzliche arzt-/praxisbezogene Budgetierung/Quotierung (Anlage 3 zu LZ 702) entbehrten einer gesetzlichen Ermächtigung. - Der HVM sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Vertreterversammlung bei seinem Erlass keinerlei Informationen über die Kosten- und Ertragslage der hessischen Radiologen gehabt und keine prognostischen Erwägungen über die Auswirkungen der von ihr beschlossenen Regelung angestellt habe. Der HVM rechtfertige sich auch nicht als Anfangs- und Erprobungsregelung, denn auch hierfür benötige man irgendwelche Daten. - Er verstoße zudem gegen das Gebot der Normklarkeit. Er enthalte rund 20 Verweisungen auf andere Rechtsnormen und erreiche damit einen Verschachtelungsgrad, der nicht mehr hinnehmbar sei. Zudem übernehme er die weithin unverständliche und unklare Diktion des EBM-Ä und füge eigene unerklärte Termini hinzu. - Ferner sei die durch den HVM bewirkte ungleiche Vergütung gleicher radiologischer Leistungen in den verschiedenen Arztgruppen rechtswidrig. Auch der Umstand, dass ansonsten das vom EBM-Ä und dem Honorarnormgeber gewählte System der Budgetierung und Topfbildung nicht funktioniere, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Die Bildung eines Honorartopfs für Radiologen sei rechtswidrig. Sie stehe im Widerspruch dazu, dass im EBM-Ä auf eine Budgetierung für Radiologen verzichtet worden sei. Sie sei auch nicht sachgerecht. Es gebe keinen Sinn, Arztgruppen gegeneinander vor Mengenentwicklungen zu schützen. Zudem sei es sachwidrig, Radiologen das Risiko einer Leistungsmengenausweitung anderer Fachkollegen anzulasten, weil sie diese nicht zu verantworten hätten. Ferner sei unzulässig gewesen, bei der Bemessung des Honorarvolumens für die Fachgruppe der Radiologen an die Quartale III/1995 und III/1996 anzuknüpfen, in denen schon damals nicht bedarfsgerecht honoriert worden sei. Ein Topf für Nuklearmediziner, konventionelle und Großgerätepraxen sei zu undifferenziert. Die extremen Schwankungen der effektiven Auszahlungspunktwerte seien mit Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar. Die Punktwertabsenkung durch den HVM verfälsche den EBM-Ä und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Bei der Festlegung der Punktwerte müsse der Honorarnormgeber darauf achten, die Proportionen der im EBM-Ä vorgegebenen Punktekomponenten (Kostenerstattung und Arztlohn) selbst dann zu wahren, wenn die Punktwerte niedriger, als vom EBM-Ä-Normgeber unterstellt, festgelegt würden. Hiervon könne bei dem vorliegenden HVM nicht die Rede sein. Schließlich litten auch die Honorarbegrenzungsmaßnahmen in Anlage 3 zu LZ 702 HVM an Sachungerechtigkeiten und Gleichbehandlungsverstößen gegenüber den Radiologen. So sei in Abschnitt I der Anlage 3 zu LZ 702 HVM insbesondere die Bemessung der Fallzahlbereiche rational nicht nachvollziehbar. Sodann sei die Nicht-Vergütung bestimmter Honoraranteile in Abschnitt II.3 der Anlage 3 zu LZ 702 HVM rechtswidrig. Auch verstoße die Herausnahme ua der Laborärzte, Pathologen und ermächtigten Ärzte aus den Honorarbeschränkungsmaßnahmen gegen Art 3 Abs 1 GG.

SG Frankfurt- S 5 KA 115/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 921/01 -


2)9.30 Uhr - B 6 KA 50/02 R -Dres. B. und K. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Streitig sind die Honoraransprüche der Kläger, in Gemeinschaftspraxis tätiger Radiologen, in den Quartalen III und IV/1997 sowie II/1998.

Das SG hat die Klagen durch Gerichtsbescheide abgewiesen, das LSG die Berufung zurück- und die hilfsweise erhobene Feststellungsklage abgewiesen.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf höhere Vergütung.

SG Frankfurt- S 27 KA 3670/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 721/00 -


3)9.30 Uhr - B 6 KA 28/03 R -Dres. B., P., S. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Die Kläger, in Gemeinschaftspraxis zugelassene Radiologen, beanspruchen eine höhere Vergütung der in den Quartalen III/1997 und II/1998 erbrachten Leistungen.

Die Beklagte wies die Widersprüche zurück. Das SG hat die Klagen durch Gerichtsbescheid abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen.

Die Kläger verfolgen mit der Revision den Anspruch auf höhere Vergütung.

SG Frankfurt- S 27 KA 3874/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 707/00 -


4)9.30 Uhr - B 6 KA 36/03 R -Dr. H. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Der Kläger, ein Radiologe, beansprucht höheres Honorar für das Quartal III/1997.

Er erhielt für dieses Quartal Vergütungen in Höhe von ca 260.000 DM. Er macht geltend, die Praxiskosten hätten ca 290.000 DM betragen. Wegen der Kostenunterdeckung und im Hinblick darauf, dass die angemessene Vergütung jährlich 180.000 DM betrage, müsse ihm für das Quartal eine Nachzahlung von ca 75.000 DM gewährt werden.

Er verfolgt dies nach der Klageabweisung durch das SG und Berufungszurückweisung durch das LSG mit der Revision.

SG Frankfurt- S 28 KA 3860/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1441/00 -


5)9.30 Uhr - B 6 KA 38/03 R -Dr. R. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Die Klägerin, eine Radiologin, begehrt eine höhere Vergütung der im Quartal III/1997 erbrachten Leistungen.

Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision macht die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf höhere Vergütung radiologischer Leistungen geltend.

SG Frankfurt- S 5 KA 116/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1373/01 -


6)9.30 Uhr - B 6 KA 40/03 R -Dr. R. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Der Kläger, ein Radiologe, erhebt Ansprüche auf höhere Vergütung für die von ihm in den Quartalen III/1997 bis I/1998 erbrachten Leistungen.

Widersprüche, Klagen und Berufung blieben erfolglos.

Nachdem sich im Revisionsverfahren ergeben hat, dass der Kläger jedenfalls schon im Jahre 1997 ein Honorar erhalten hat, das nach Abzug aller Kosten den von ihm geforderten fiktiven Arztlohn von 180.000 DM pro Jahr übersteigt, macht er mit seiner Revision einen Anspruch auf angemessene Vergütung insgesamt nicht mehr geltend. Er rügt noch, dass die Verteilung der Gesamtvergütung rechtswidrig erfolge.

SG Frankfurt- S 5 KA 01/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1187/01 -


7)9.30 Uhr - B 6 KA 42/03 R -Dres. S., L., B. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Die Kläger betrieben im hier streitigen Quartal III/1997 eine radiologische Gemeinschaftspraxis. Sie begehren höheres Honorar.

Sie erhielten für dieses Quartal Vergütungen in Höhe von ca 500.000 DM. Sie führen demgegenüber Praxiskosten von ca 410.000 DM an. Deshalb hätten sie nicht die erforderliche angemessene Vergütung von jährlich 180.000 DM je Arzt erzielt. Daher hätten sie Anspruch auf eine Honorarnachzahlung von ca 45.000 DM.

Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Sie verfolgen ihr Begehren mit der Revision.

SG Frankfurt- S 5 KA 4662/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1105/01 -


8)9.30 Uhr - B 6 KA 4/04 R -Dr. K.-H. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Die Klägerin, eine Radiologin, begehrt eine höhere Vergütung der in den Quartalen III/1997, IV/1997 und II/1998 erbrachten Leistungen.

Widersprüche, Klagen und Berufung hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision macht die Klägerin Verfahrensfehler und einen Anspruch auf höhere Vergütung radiologischer Leistungen geltend.

SG Frankfurt- S 29 KA 4093/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 536/92 -


9)9.30 Uhr - B 6 KA 9/04 R -Dr. L. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Der Kläger, ein seit dem Quartal IV/1993 im Bezirk der beklagten KÄV zugelassener Radiologe, beansprucht eine höhere Vergütung für das Quartal III/1997.

Während das SG seiner Klage teilweise stattgegeben hat, hat das LSG auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner Revision macht der Kläger einen Anspruch auf höhere Vergütung geltend.

SG Frankfurt- S 29 KA 3760/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 165/01 -


10)9.30 Uhr - B 6 KA 12/04 R -Dres. Q., K., K. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Die Kläger, drei Radiologen in Gemeinschaftspraxis, erheben Ansprüche auf höhere Vergütung für die Quartale III und IV/1997.

Widersprüche, Klagen und Berufung sind erfolglos gewesen.

Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren auf höhere Vergütung.

SG Frankfurt- S 5 KA 57/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1104/01 -


11)9.30 Uhr - B 6 KA 13/04 R -Dr. W. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Der Kläger, ein Radiologe, macht Ansprüche auf höhere Vergütung für die Quartale III/1997 bis I/1998 geltend.

Widersprüche, Klagen und Berufung blieben ohne Erfolg.

Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Begehren auf höhere Vergütung.

SG Frankfurt- S 5 KA 119/99 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1128/01 -


12)9.30 Uhr - B 6 KA 29/04 R -Dr. D. ./. KÄV Hessen
7 Beigeladene

Der Kläger, Radiologe und Nuklearmediziner, beansprucht höheres Honorar für die Quartale III/1997 bis II/1998.

Widersprüche, Klagen und Berufung blieben ohne Erfolg.

Der Kläger verfolgt das Begehren auf höhere Vergütung mit seiner Revision.

SG Frankfurt- S 27 KA 3759/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 212/00 -


13)9.30 Uhr - B 6 KA 30/04 R -Dr. G. ./. KÄV Hessen

Der Kläger war im Bezirk der beklagten KÄV bis zur krankheitsbedingten Aufgabe seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zum 2.1.2001 als Radiologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er erhält seit Februar 2001 Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung.

Er begehrt eine höhere Vergütung seiner in den Quartalen III und IV/1997 erbrachten Leistungen.

Widersprüche, Klagen und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verfahrensfehler. Er verfolgt im Übrigen seinen Anspruch auf höhere Vergütung weiter.

SG Frankfurt- S 28 KA 3860/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 1440/00 -


14)15.30 Uhr - B 6 KA 39/03 R -Dres. F., N., H. ./. KÄV Hessen
1 Beigeladener

Die Kläger, Pathologen in Gemeinschaftspraxis, begehren höheres Honorar für das Quartal III/1997.

Sie erhielten für dieses Quartal ein Honorar von annähernd 640.000 DM. Dies halten sie angesichts der Praxiskosten, die sie für das Quartal mit ca 671.000 DM für die vertragsärztliche Tätigkeit angeben, für unzureichend. Die beklagte KÄV müsse jedem von ihnen - bei Zugrundelegung einer angemessenen Vergütung je Arzt von jährlich 180.000 DM bzw im Quartal 45.000 DM - eine entsprechende Nachzahlung gewähren.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren.

SG Frankfurt- S 27 KA 4359/98 -
Hessisches LSG- L 7 KA 723/00 -


9. Dezember 2004


Auch in den folgenden Verfahren stellen sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen wie in den Verfahren Nr 1) bis 14).


15)9.30 Uhr - B 6 KA 84/03 R -Dres. F., P., B. ./. KÄV Niedersachsen
1 Beigeladene

Die Kläger, Radiologen in Gemeinschaftspraxis, begehren höheres Honorar für die Quartale I bis IV/1996.

Sie erhielten für diese vier Quartale Vergütungen von insgesamt ca 4 Mio DM. Sie machen geltend, die Praxiskosten in diesen Quartalen hätten bis zu ca 260.000 DM höher gelegen. Jedem von ihnen stünden aber als angemessene Vergütung für die vier Quartale 180.000 DM zu, dh insgesamt 540.000 DM, sodass ihnen ca 800.000 DM nachzuzahlen seien. Der Honorarabfall im Jahr 1996 beruhe unter anderem auf den neu eingeführten Scan- und Frequenzzahlbegrenzungen bei CT- und MRT-Untersuchungen, was ihre Praxis wegen ihrer vergleichsweise geringen Fallzahl und intensiver Diagnostik in vielen Behandlungsfällen besonders treffe. Auch seien Teile der Gesamtvergütungen zu Unrecht nicht an die Vertragsärzte verteilt worden. Für den Einbehalt von Beiträgen zu den Verwaltungskosten fehle eine ausreichende Rechtsgrundlage, auch ihre Bemessung sei zu beanstanden. Nachträgliche Gesamtvergütungsnachzahlungen für 1996 seien rechtswidrigerweise den Vergütungen für andere spätere Quartale zugeschlagen worden. Weiterhin hätten die Beträge, die für Bedarfsfälle der Sicherstellung der Versorgung zurückbehalten worden seien, als Honorar an die Vertragsärzte verteilt werden müssen. Ferner erheben sie ebenso wie die Kläger der anderen Verfahren zahlreiche weitere Beanstandungen.

Nach erfolgloser Klage und Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren mit ihrer Revision.

SG Hannover- S 24 KA 269/97 -
LSG Niedersachsen-Bremen- L 3 KA 164/00 -


16)10.30 Uhr - B 6 KA 71/03 R -Dres. D. und E.-D. ./. KÄV Nordrhein

Die Kläger, Pathologen in Gemeinschaftspraxis, beanspruchen eine höhere Vergütung für das Quartal III/1998.

Die beklagte KÄV setzte das Gesamthonorar-Saldo der Kläger für dieses Quartal bei einer Fallzahl von 6.874 auf ca 235.000 DM fest. Die Kläger machen geltend, bei anteiligen Praxiskosten von ca 211.000 DM sei ihnen lediglich ein Arztlohn von ca 24.000 DM verblieben. Damit ergebe sich für das Quartal eine Restforderung von 66.000 DM.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf höhere Vergütung.

SG Düsseldorf- S 14 (25) KA 233/99 -
LSG Nordrhein-Westfalen- L 10 KA 52/02 -


17)10.30 Uhr - B 6 KA 73/03 R -Dres. B., H., B. ./. KÄV Nordrhein

Die Kläger, Pathologen in Gemeinschaftspraxis, beanspruchen eine höhere Vergütung für das Quartal III/1998.

Die Beklagte setzte das Gesamthonorar-Saldo der Kläger für dieses Quartal bei einer Fallzahl von 15.798 auf ca 408.000 DM fest. Die Kläger machen geltend, bei anteiligen Praxiskosten von ca 381.000 DM sei ihnen lediglich ein Arztlohn von ca 27.000 DM verblieben. Damit ergebe sich für das Quartal eine Restforderung von 107.000 DM.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf höhere Vergütung.

SG Düsseldorf- S 14 (25) KA 102/99 -
LSG Nordrhein-Westfalen- L 10 KA 47/02 -


18)10.30 Uhr - B 6 KA 74/03 R -Dres. B., H., B. ./. KÄV Nordrhein

Dieselben Kläger wie im Verfahren Nr 17) machen eine höhere Vergütung für das Quartal IV/1998 geltend.

Die Beklagte setzte das Gesamthonorar-Saldo der Kläger für dieses Quartal bei einer Fallzahl von 16.552 auf ca 443.000 DM fest. Die Kläger machen geltend, bei anteiligen Praxiskosten von ca 504.000 DM für das Quartal bestehe noch eine Restforderung gegen die Beklagte von ca 196.000 DM.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf höhere Vergütung.

SG Düsseldorf- S 14 (25) KA 19/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen- L 10 KA 3/03 -


19)10.30 Uhr - B 6 KA 83/03 R -Dres. L., U., G. ./. KÄV Nordrhein

Die Kläger, Pathologen in Gemeinschaftspraxis, beanspruchen eine höhere Vergütung für das Quartal III/1998.

Die Beklagte setzte das Gesamthonorar-Saldo der Kläger für dieses Quartal bei einer Fallzahl von 7.641 auf ca 238.000 DM fest. Die Kläger machen geltend, bei anteiligen Praxiskosten von ca 241.000 DM hätten sie lediglich einen Arztlohn von ca. 42.000 DM erzielt. Damit ergebe sich für das Quartal eine Restforderung von ca 93.000 DM.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf höhere Vergütung.

SG Düsseldorf- S 17 KA 239/99 -
LSG Nordrhein-Westfalen- L 11 KA 243/01 -


20)12.00 Uhr - B 6 KA 40/04 R -Prof. Dr. B. und Prof. Dr. S. ./. KÄV Bremen

Die Kläger, in Gemeinschaftspraxis als Ärzte für Pathologie in Bremen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenden sich gegen die Honorarbescheide der beklagten KÄV für die Quartale III/ 1997 und IV/1997.

Anders als in den Vorinstanzen machen die Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr geltend, durch die angefochtenen Honorarbescheide der Beklagten, mit denen ihnen Honorare in Höhe von ca 267.000 DM (Quartal III/1997) und ca 316.000 DM (Quartal IV/1997) gewährt worden sind, sei ihr Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer vertragsärztlichen Leistungen verletzt. Sie beanstanden vor allem die Unwirksamkeit der für die Vergütung ihrer Leistungen maßgeblichen Vorschriften im EBM-Ä und im HVM der beklagten KÄV.

Widersprüche, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat den Bescheid der Beklagten, mit dem den Klägern ein Härteausgleich versagt worden ist, in das Verfahren einbezogen und ebenso wie die ursprünglich angefochtenen Honorarbescheide für rechtmäßig gehalten.

Die Kläger rügen mit ihrer Revision die Rechtswidrigkeit des Abzugs von Verwaltungskosten von ihrer Honorarforderung sowie die Unwirksamkeit von EBM-Ä und HVM, soweit diese Normen Auswirkungen auf ihren Honoraranspruch haben. Im grundsätzlichen Ansatz entspricht ihr Vorbringen insoweit demjenigen im Verfahren Nr 1). Unter Hinweis auf ein Urteil des SG Freiburg rügen sie insbesondere die Rechtswidrigkeit der Verminderung der Punktzahlen um 20 % auf der Grundlage des § 9 HVM, die die Pathologen in besonderer Weise treffe.

SG Bremen- S 1 KA 119/98 -
LSG Niedersachsen-Bremen- L 11 KA 7/01 -

Berufsschadensausgleich - Ermittlung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes - derzeitiges Bruttoeinkommen - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kindererziehungszeiten
Presse-Vorbericht Nr. 66/04 vom 19.11.2004
Presse-Mitteilung Nr. 66/04 vom 20.12.2004
16. Dezember 2004 (Donnerstag)
Gewaltopferentschädigung - Gewalttat vor In-Kraft-Treten des OEG im Beitrittsgebiet - Höhe der Beschädigtengrundrente - Härteregelung - Absenkung von Versorgungsleistungen im Beitrittsgebiet - Verfassungsmäßigkeit - atypischer Fall iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10
Presse-Vorbericht Nr. 66/04 vom 19.11.2004
Presse-Mitteilung Nr. 66/04 vom 20.12.2004
16. Dezember 2004 (Donnerstag)
Impfschadensrecht - Entschädigung - Fristversäumnis - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Fehlverhalten einer anderen Behörde - Funktionsnachfolge - Zurechenbarkeit
Presse-Vorbericht Nr. 66/04 vom 19.11.2004
Presse-Vorbericht Nr. 59/04 vom 15.10.2004
Presse-Mitteilung Nr. 66/04 vom 20.12.2004
16. Dezember 2004 (Donnerstag)
Wehrdienstbeschädigung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - "qualitative" Abweichung vom Weg - gefahrerhöhendes strafbares Verhalten - vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs - Grenzen des Versorgungsschutzes - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Einfrieren oder Abschmelzen von Leistungen - Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides
Presse-Vorbericht Nr. 66/04 vom 19.11.2004
Presse-Mitteilung Nr. 66/04 vom 20.12.2004
16. Dezember 2004 (Donnerstag)
Krankenkassenwahlrecht - Krankenkassenfusion - Beitragssatzerhöhung - Sonderkündigungsrecht - Mitgliedschaft - wirksame Beendigung
Presse-Vorbericht Nr. 65/04 vom 18.11.2004
Presse-Mitteilung Nr. 65/04 vom 3.12.2004
14. Dezember 2004 (Dienstag)
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R.
Urteil des 6. Senats vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -
Presse-Vorbericht Nr. 68/04 vom 29.11.2004
Presse-Mitteilung Nr. 68/04 vom 10.12.2004
9. Dezember 2004 (Donnerstag)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 68/04 vom 29.11.2004
Presse-Mitteilung Nr. 68/04 vom 10.12.2004
9. Dezember 2004 (Donnerstag)
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R.
Urteil des 6. Senats vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -
Presse-Vorbericht Nr. 68/04 vom 29.11.2004
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9. Dezember 2004 (Donnerstag)
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R.
Urteil des 6. Senats vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -
Presse-Vorbericht Nr. 68/04 vom 29.11.2004
Presse-Mitteilung Nr. 68/04 vom 10.12.2004
9. Dezember 2004 (Donnerstag)
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R.
Urteil des 6. Senats vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -
Presse-Vorbericht Nr. 68/04 vom 29.11.2004
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