Kassel, den 3. Dezember 2004
Presse-Mitteilung Nr. 65/04 (zum Presse-Vorbericht Nr. 65/04)
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2004 wie folgt:
1)Die Revision der Beklagten war erfolglos. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die beklagte Taunus-BKK dem Kläger eine Kündigungsbestätigung wegen der im April 2004 ausgesprochenen Kündigung ausstellen muss. Der Kläger hatte ein Sonderkündigungsrecht, weil der ab 1.4.2004 geltende Beitragssatz der Beklagten für die Kläger eine Beitragssatzerhöhung ist. Die aus der Fusion zweier Krankenkassen hervorgehende neue Krankenkasse ist in jedem Sinne Rechtsnachfolgerin der früheren Krankenkasse. Das bedeutet, dass sie sich auch den bei ihr geltenden höheren Beitragssatz als Beitragssatzerhöhung zurechnen lassen muss. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie sei mit der Fusion als neue Krankenkasse entstanden und habe deshalb keine Beitragssatzerhöhung beschließen können, sondern erstmals einen Beitragssatz festgesetzt.
SG Braunschweig- S 6 KR 121/04 -- B 12 KR 15/04 R -
2)Auch in diesem Fall ist die Revision der Beklagten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen zurückgewiesen worden.
SG Braunschweig- S 6 KR 117/04 -- B 12 KR 16/04 R -
3)In diesem Rechtsstreit hat der Kläger seinen Klageantrag beschränkt. Er hat nunmehr nur noch beantragt festzustellen, dass er ein Kündigungsrecht zum 30.6.2004 hatte und die beigeladene BKK B.-L. zum 1.7.2004 wirksam gewählt hat. Über diese Rechtsverhältnisse hatte das SG bereits mit entschieden, soweit es festgestellt hat, dass die Kündigung des Klägers zum 30.6.2004 wirksam geworden ist. Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos gewesen. Sie ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass festgestellt wurde, dass der Kläger ein Kündigungsrecht zum 30.6.2004 hatte und er sein Wahlrecht wirksam ausgeübt hat; allerdings erst zum 1.8.2004 und nicht bereits zum 1.7.2004. Der Kläger hatte das Kündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung und hat dies auch innerhalb der maßgebenden Kündigungsfrist wirksam ausgeübt. Der Kläger hat auch die Beigeladene als nunmehr zuständige Krankenkasse wirksam gewählt. Unerheblich ist, dass er die Wahl nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist, die in seinem Fall am 30.6.2004 ablief, vorgenommen hat. Diese Frist gilt nicht, wenn die gekündigte Krankenkasse durch rechtswidrige Verweigerung der Erteilung einer Kündigungsbestätigung die Ausübung des Wahlrechts beeinträchtigt. Die Wahl der neuen Krankenkasse wird allerdings nur zukunftsbezogen wirksam. Eine rückwirkende Wirkung der Wahlentscheidung, dh eine rückwirkende Begründung der Mitgliedschaft bei einer gewählten Krankenkasse vor dem Zeitpunkt der Ausübung der Wahl, ist nicht zulässig. Die im Juli 2004 vorgenommene Wahl der beigeladenen Krankenkasse konnte deshalb erst zum 1. des folgenden Monats wirksam werden.
SG Düsseldorf- S 8 KR 163/04 -- B 12 KR 23/04 R -
4)Der Kläger, der im Oktober 2004 Mitglied einer anderen Krankenkasse geworden ist, hat seine Klage zurückgenommen.
SG Düsseldorf- S 8 KR 138/04 -- B 12 KR 24/04 R -
5) und 6) Die Revisionen der Beklagten sind in diesen beiden Fällen aus den unter Nr. 4 genannten Gründen erfolglos geblieben. Der Kläger und die Klägerin hatten in diesen Rechtsstreitigkeiten jeweils noch während der Kündigungsfrist gewählt, sodass die Wahl der beigeladenen BKK'en jeweils zum 1.7.2004 wirksam geworden ist.
SG Düsseldorf- S 8 KR 135/04 -- B 12 KR 25/04 R -
SG Düsseldorf- S 8 KR 121/04 -- B 12 KR 26/04 R -
7)Auch in diesem Rechtsstreit hat die Klägerin ihren Antrag auf die Feststellung der wirksamen Ausübung der Wahl zum 30.11.2003 und die Feststellung einer wirksamen Wahl der beigeladenen BKK zum 1.12.2003 beschränkt. Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass die Wirksamkeit der Kündigung zum 31.12.2003 festgestellt worden ist und die Wirksamkeit der Wahl zum 1.4.2004. Die Klägerin hatte das Kündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung gegenüber der beklagten Krankenkasse und hat auch die beigeladene BKK durch die im März ausgesprochene Wahl wirksam gewählt. Die Kündigung der Klägerin konnte allerdings erst zum 31.12.2003 wirksam werden, denn die Kündigung konnte wirksam erst mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzerhöhung am 1.10.2003 ausgesprochen werden. Erst von diesem Zeitpunkt an lief die für die Kündigung maßgebende Kündigungsfrist. Da die Klägerin die Wahl der Beigeladenen als Krankenkasse erst im März 2004 erklärt hat, konnte die Wahl nicht vor dem 1.4.2004 wirksam werden. Soweit die Klägerin die Feststellung eines früheren Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Kündigung und der Wahl der beigeladenen BKK beantragt hat, war die Klage daher abzuweisen.
SG Dresden- S 18 KR 49/04 -- B 12 KR 21/04 R -
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