Kassel, den 18. November 2004
Presse-Vorbericht Nr. 65/04
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 2. Dezember 2004 nach mündlicher Verhandlung über sieben Streitsachen im Zusammenhang mit dem
Krankenkassenwahlrecht zu verhandeln:
In allen Streitsachen haben sich zwei Krankenkassen vereinigt. Der Beitragssatz der nach der Vereinigung bestehenden neuen Krankenkasse ist jeweils höher als der Beitragssatz der Krankenkasse, der die Kläger vor der Vereinigung angehörten. Die Kläger haben die Mitgliedschaft zur neuen Krankenkasse wegen des bei dieser Krankenkasse bestehenden höheren Beitragssatzes gekündigt. Die neue Krankenkasse bestreitet, dass es das Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des Beitragssatzes in diesem Falle gibt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte:
1)11.00 Uhr - B 12 KR 15/04 R -K. ./. Taunus-BKK
Die frühere Taunus-BKK, deren Rechtsvorgängerin der Kläger zum 1.5.2003 beigetreten war, vereinigte sich zum 1.4.2004 mit der BKK der Stadt B. zur Beklagten, die wieder den Namen Taunus-BKK führt. Der allgemeine Beitragssatz der bis zum 31.3.2004 bestehenden Taunus-BKK betrug 12,8 vH. Der Beitragssatz der Beklagten beträgt seit 1.4.2004 13,8 vH.
Der Kläger kündigte seine Mitgliedschaft im April 2004 unter Berufung auf sein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung der Beklagten. Die Beklagte lehnte die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung ab. Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Kündigungsbestätigung auszustellen (Urteil vom 29.6.2004). Die Beklagte hat Sprungrevision eingelegt. Sie macht geltend, der Kläger habe kein Sonderkündigungsrecht gehabt. Sie sei als neu gegründete Kasse aus der Fusion ihrer beiden Rechtsvorgängerinnen hervorgegangen. Sie habe keine Beitragssatzerhöhung vorgenommen, sondern zum 1.4.2004 erstmals einen neuen Beitragssatz festgesetzt.
SG Braunschweig- S 6 KR 121/04 -
2)11.00 Uhr - B 12 KR 16/04 R -W. ./. Taunus-BKK
Der Sachverhalt entspricht dem unter Nr. 1). Der Kläger war jedoch erst zum 1.3.2004 der früheren Taunus-BKK beigetreten.
SG Braunschweig- S 6 KR 117/04 -
3)11.00 Uhr - B 12 KR 23/04 R -E. ./. Taunus-BKK
1 Beigeladene
Der Sachverhalt entspricht weitgehend dem unter Nr. 1). Der Kläger war zum 1.4.2003 der früheren Taunus-BKK beigetreten. Während des Klageverfahrens hat der Kläger bei der beigeladenen BKK B.-L. im Juli 2004 seine Aufnahme als Pflichtmitglied beantragt. Diese hat den Eingang des Antrags bestätigt. Das SG hat festgestellt, dass die Kündigung des Klägers zum 30.6.2004 wirksam geworden ist.
SG Düsseldorf- S 8 KR 163/04 -
4)11.00 Uhr - B 12 KR 24/04 R -E. ./. Taunus-BKK
1 Beigeladene
Der Sachverhalt entspricht ebenfalls weitgehend dem unter Nr. 1). Der Kläger war zum 1.4.2003 der früheren Taunus-BKK beigetreten. Er hat noch im Juni 2004 die Aufnahme bei der beigeladenen BKK C. als Mitglied beantragt. Das SG hat festgestellt, dass die Kündigung des Klägers zum 30.6.2004 wirksam geworden ist.
SG Düsseldorf- S 8 KR 138/04 -
5)11.00 Uhr - B 12 KR 25/04 R -H. ./. Taunus-BKK
1 Beigeladene
Der Sachverhalt entspricht ebenfalls weitgehend dem unter Nr. 1). Der Kläger war zum 1.9.2003 der früheren Taunus-BKK beigetreten. Er hat noch im April 2004 die beigeladene BKK A.-L.-P. um Zusendung eines Aufnahmeantrags gebeten. Das SG hat festgestellt, dass die Kündigung des Klägers zum 30.6.2004 wirksam geworden ist.
SG Düsseldorf- S 8 KR 135/04 -
6)11.00 Uhr - B 12 KR 26/04 R -O. ./. Taunus-BKK
1 Beigeladene
Der Sachverhalt entspricht ebenfalls weitgehend dem unter Nr. 1). Die Klägerin war zum 1.10.2003 der früheren Taunus-BKK beigetreten. Sie hat unter dem 28.6.2004 die Aufnahme bei der BIKK Gesundheit beantragt. Das SG hat festgestellt, dass die Kündigung der Klägerin zum 30.6.2004 wirksam geworden ist.
SG Düsseldorf- S 8 KR 121/04 -
7)12.00 Uhr - B 12 KR 21/04 R -B. ./. NOVITAS Vereinigte BKK
1 Beigeladene
Die Klägerin war zum 1.10.2002 der BKK KM direkt, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als Pflichtversicherte beigetreten. Diese vereinigte sich zum 1.10.2003 mit der NOVITAS Vereinigte BKK zur Beklagten. Der Beitragssatz der BKK KM direkt hatte vor der Vereinigung 12,9 vH betragen. Der allgemeine Beitragssatz der Beklagten beträgt sei dem 1.10.2003 14,3 vH. Am 30.9.2003 kündigte die Klägerin unter Bezugnahme auf die beabsichtigte Beitragserhöhung ihre Mitgliedschaft bei der BKK KM direkt und bestätigte ihre Kündigung im Oktober 2003. Die Beklagte erteilte eine Kündigungsbestätigung zum Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist am 31.3.2004. Die Erteilung einer Kündigungsbestätigung zum 30.11.2003 lehnte sie ab. Die Klägerin hat im Februar 2004 Klage erhoben und während des Klageverfahrens bei der beigeladenen BKK V.D.N. ihre Aufnahme als Mitglied beantragt. Diese hat die Mitgliedschaft der Klägerin ab 1.4.2004 bescheinigt. Das SG hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten mit dem 30.11.2003 geendet und bei der Beigeladenen am 1.12.2003 begonnen habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision der Beklagten. Sie bestreitet weiterhin ein Sonderkündigungsrecht der Klägerin. Sie macht hilfsweise geltend, eine rückwirkende Änderung der tatsächlich durchgeführten Krankenversicherung sei unzulässig.
SG Dresden- S 18 KR 49/04 -
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