Kassel, den 15. Oktober 2004
Presse-Vorbericht Nr. 59/04
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 11. November 2004 über vier Revisionen aus dem Recht der
Kriegsopferversorgung, der Impfschadensversorgung, der Gewaltopferentschädigung
und aus dem Schwerbehindertenrecht sowie über Nichtzulassungsbeschwerden zu entscheiden.
A.Mit mündlicher Verhandlung
1)12.30 Uhr - B 9 V 3/03 R -Dr. S. ./. Land Schleswig-Holstein
Der schwer kriegsbeschädigte Kläger begehrt die teilweise Erstattung der Kosten eines von ihm selbst beschafften Elektrorollstuhls, der eine Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h erreicht. Ebenso wie der Beklagte hat das LSG einen entsprechenden Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Kläger sei durch die erfolgte Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe und Lieferung eines Elektrorollstuhls mit maximaler Geschwindigkeit von 6 km/h nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften hinreichend versorgt. Der Verordnungsgeber habe den Begriff des Hilfsmittels "Rollstuhl" entsprechend beschränkt. Der gewünschte schnellere Rollstuhl könne daher auch nicht gemäß § 18 Abs 2 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) als erweiterte Sachleistung mit Kostenbeteiligung (in Höhe der Mehrkosten gegenüber den Aufwendungen für einen langsameren Rollstuhl) geleistet werden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er ist der Ansicht, dass es § 18 BVG ermögliche, seinen Wünschen Rechnung zu tragen.
SG Schleswig- S 5 V 19/00 -
Schleswig-Holsteinisches LSG- L 2 V 60/01 -
B.Ohne mündliche Verhandlung
2)- B 9 SB 1/03 R -E. ./. Land Rheinland-Pfalz
Streitig ist die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Schwerbehindertenrecht. Der Beklagte und die Vorinstanzen haben eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Vergleich zu der letzten bindenden Feststellung (1995: GdB 40) verneint. Mit seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Berufungsurteil leide an einem Verfahrensmangel, weil das LSG den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe ( § 103 SGG).
SG Mainz- S 5 Vs 309/97 -
LSG Rheinland-Pfalz- L 4 SB 124/00 -
3)- B 9 VJ 2/03 R -B. ./. Land Rheinland-Pfalz
Die 1950 geborene Klägerin erlitt in Folge einer 1951 durchgeführten Pockenimpfung einen Gesundheitsschaden. Im März 1988 beantragte sie beim Beklagten Impfschadensversorgung, die ihr für die Zeit ab 1.3.1988 nach einer MdE um 100 vH gewährt wurde. Das auf Versorgung ab einem früheren Zeitpunkt gerichtete Begehren blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Zwischenzeitlich ist in einem Zivilprozess wegen Amtspflichtverletzung rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist bzw noch entsteht, dass ihr keine Entschädigungsleistungen nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) sowie nach dem allgemeinen Aufopferungsanspruch bzgl des am 4.6.1951 eingetretenen Pockenimpfschadens für die Zeit bis einschließlich Februar 1988 gewährt worden sind, soweit die Schäden nicht von einem etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nach dem BSeuchG iVm dem BVG erfasst sind. Mit ihrer Revision gegen das Urteil des LSG macht die Klägerin geltend, ihr stehe im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Versorgung ab 1.1.1984 zu. Ihre späte Antragstellung beruhe darauf, dass amtliche Stellen des Beklagten ihre Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt hätten.
SG Trier- S 3 Vi 2/97 -
LSG Rheinland-Pfalz- L 4 VI 3/99 -
4)- B 9 VG 2/04 R -H. ./. Freistaat Sachsen
beigeladen: Land Sachsen-Anhalt
Der Kläger wurde im Jahre 1981 in Dresden in Folge eines tätlichen Angriffs an den Augen geschädigt. Das beigeladene Land gewährte ihm ab Januar 1992 Landesblindengeld. Auf Grund eines im Juni 1993 gestellten Antrags bewilligte der beklagte Freistaat dem Kläger ab 1.1.1991 Versorgung (Grundrente und Ausgleichsrente) nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Ab 1.5.1994 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge Blindheit an. Daraufhin erhielt der Kläger auch Pflegezulage nach Stufe III, Kleiderverschleißpauschale, Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I und Führzulage. Nunmehr machte der Beigeladene beim Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe des für die Zeit von Mai 1994 bis Oktober 1996 gezahlten Blindengeldes (24.620 DM) geltend und hob gegenüber dem Kläger die Bewilligung dieser Leistung mit Wirkung ab 1.11.1996 auf. Der Beklagte zahlte von dem zu Gunsten des Klägers berechneten Nachzahlungsbetrag (83.832 DM) 22.940 DM an den Beigeladenen aus und wies dabei darauf hin, dass für die Monate September und Oktober 1996 keine Erstattung erfolge, da die Versorgungsbezüge ab 1.9.1996 an den Kläger geleistet worden seien.
Gegen das ihm durch Bescheid des Beklagten mitgeteilte Erlöschen seines Nachzahlungsanspruchs in Höhe des an den Beigeladenen ausgezahlten Erstattungsbetrages (22.940 DM) wandte sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit. Das SG hat den Beklagten zur Zahlung weiterer 16.260 DM an den Kläger verurteilt. Ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen habe nur in Höhe der von Mai 1994 bis August 1996 bewilligten Führzulage und Kleiderverschleißpauschale (zusammen 6.680 DM) bestanden. Die dem Kläger darüber hinaus zustehende Pflegezulage sei keine dem Landesblindengeld vergleichbare Leistung. Insoweit komme eine Erstattung daher nicht in Betracht. Die dagegen eingelegten Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind vom LSG zurückgewiesen worden, weil es schon an einer Rechtsgrundlage für ein Erlöschen des Versorgungsanspruchs des Klägers fehle. Der hier in Betracht kommende § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erstrecke sich nur auf die Leistungsbereiche des SGB, zu denen das landesrechtliche Blindengeld nicht gehöre. Zwar sehe § 6 Abs 2 Landesblindengeldgesetz eine entsprechende Anwendung des SGB X vor, der Landesgesetzgeber könne jedoch nicht nach Maßgabe des § 107 SGB X das Erlöschen bundesrechtlicher Leistungen anordnen. Schließlich gebe es auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass zur Vermeidung von Doppelleistungen eine von einem Sozialleistungsträger erbrachte Leistung, auf die nach dem für sie geltenden Recht eine von einem anderen Sozialleistungsträger zu erbringende Leistung anzurechnen ist, als Erfüllung des Anspruchs auf die letztgenannte Leistung gelte. Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision greift der Beigeladene diese Rechtsauffassung an.
SG Dessau- S 5 VG 1/97 -
LSG Sachsen-Anhalt- L 8 (5) VG 6/00 -
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