BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
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Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung
vom 28. Oktober 2015.
1) Die Klägerin hat die Revision nach
Verkündung des Urteils zum Verfahren B 6 KA 15/15 R zurückgenommen.
SG Potsdam - S 1 KA 57/10 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 35/14 R -
2) Die Revision
der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Das SG hat die gegen die
Verringerung der Gesamtvergütung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Nach der speziell für den Richtgrößenregress geltenden gesetzlichen
Regelung reduziert sich die Gesamtvergütung um die durch die Prüfgremien
gegenüber den einzelnen Ärzten festgesetzten Regressbeträge. Der
Umstand, dass ein Arzt aus der vertragsärztlichen Versorgung
ausgeschieden ist, hindert entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
die Durchsetzung der Regressforderung, sondern kann sie allenfalls
erschweren, weil eine Aufrechnung mit Honorarforderungen nicht mehr
möglich ist. Selbst wenn die Forderung der KÄV gegenüber einem Arzt zB
in Folge von Insolvenz ‑ für deren Vorliegen hier allerdings keine
Anhaltspunkte bestehen ‑ nicht durchsetzbar ist, ändert dies nichts an
der Verringerung der Gesamtvergütung um den Regressbetrag.
Darin liegt entgegen der Auffassung der Klägerin keine mit der bis 2001
geltenden Rechtslage vergleichbare sog "Kollektivhaftung", weil die
Reduzierung der Gesamtvergütung nicht pauschal an die Überschreitung
eines Budgets für die von den Vertragsärzten insgesamt veranlassten
Ausgaben für Verordnungen anknüpft, sondern an individuell gegenüber
einzelnen Ärzten festgesetzte Regresse und weil es im Ergebnis nur dann
zu einer Reduzierung der für die Vergütung der vertragsärztlichen
Leistungen zur Verfügung stehenden Mittel kommt, wenn die KÄV die
Regressforderung gegenüber dem Arzt ausnahmsweise nicht durchzusetzen
vermag. Durch die Umstellung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
zum 1.1.2009 hat sich nichts daran geändert, dass die KÄV das Risiko der
fehlenden Durchsetzbarkeit der gegenüber dem einzelnen Arzt bestehenden
Regressforderung zu tragen hat.
SG Potsdam - S 1 KA 46/14 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 15/15 R -
3) Die Revision
des Klägers hat teilweise Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger vor
der Festsetzung des Regresses nicht angeboten wurde, eine Vereinbarung
abzuschließen, die eine Minderung des Erstattungsbetrages um bis zu 1/5
zum Gegenstand haben kann. Aus den Grundsätzen des Senatsurteils vom
15.7.2015 (B 6 KA 30/14 R) folgt, dass der Kläger im Revisionsverfahren
so zu stellen ist, als hätte ihm die Prüfungsstelle eine entsprechende
Vereinbarung angeboten, die er ‑ hypothetisch ‑ akzeptiert hätte. Die
ursprüngliche Regresssumme ist deshalb um 1/5 zu mindern.
Im Übrigen bleibt die Revision des Klägers ohne Erfolg. Ein Regress
wegen Überschreitung der Richtgrößen kann gegen den Vertragsarzt auch
noch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung
festgesetzt werden. Mit dem Ausscheiden eines Arztes aus der
vertragsärztlichen Versorgung endet nicht seine Verantwortlichkeit für
seine Behandlungs- und Verordnungsweise während der Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung. Dies hat der Senat mehrfach zu
unterschiedlichen Konstellationen entschieden. Ein auf das
Verordnungsverhalten des Arztes in der Vergangenheit gestützter Regress
wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein nicht mehr
vertragsärztlich tätiger Arzt den Regress nicht durch Abschluss einer
individuellen Richtgrößenvereinbarung für die Zukunft abwenden kann.
Die Frist zur
Festsetzung des Regresses wurde gewahrt. Maßgeblich ist hier noch die
vierjährige Ausschlussfrist. Die für Richtgrößenprüfungen seit dem
1.1.2008 geltende zweijährige Frist ist nicht anwendbar, weil
Verordnungszeiträume zwischen 2003 und 2005 betroffen sind. Dass der
Prüfungsausschuss ausdrücklich keinen Regress festgesetzt hat, ändert an
der Fristwahrung durch die Entscheidung des Prüfungsausschusses nichts.
SG Kiel - S 16 KA 97/09 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 4 KA 13/12 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 45/14 R -
4) Die Revision
des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Gebührenordnungsposition 06225 EBM-Ä konnte von dem Kläger in den
streitbefangenen Quartalen nicht abgerechnet werden, weil er auch
operative Leistungen erbracht hat. Mit der Beschränkung der
Abrechenbarkeit der Zuschlagsziffer auf ausschließlich konservativ
tätige Augenärzte hat der Bewertungsausschuss seinen
Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er hat im Interesse der
Sicherstellung der Versorgung mit Leistungen konservativ tätiger
Augenärzte die wirtschaftliche Lage dieser Praxen verbessern wollen. Die
Differenzierung danach, ob ein Augenarzt überhaupt operative oder
ausschließlich konservative Leistungen erbringt, ist vor diesem
Hintergrund sachlich gerechtfertigt. Damit werden zielgenau die Praxen
gefördert, die zugunsten konservativer Leistungen auf operative
Leistungen verzichten. Dass dies gleichzeitig zu einer gewissen
Konzentration der operativen Leistungen führt, steht der Rechtmäßigkeit
der Zuschlagsregelung nicht entgegen, solange eine Beeinträchtigung der
Versorgung mit diesen Leistungen nicht ersichtlich ist. Ob das
Regelungsziel auch auf anderem Wege hätte erreicht werden können, ist
nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.
SG Düsseldorf - S 14 KA 79/13 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 42/14 R -
5) Die
Revisionen der beklagten KÄV und des zu 1. beigeladenen Arztes haben in
dem Sinne Erfolg, dass die Beklagte über den Antrag des beigeladenen
Arztes auf Genehmigung zur Versorgung von Patienten mit Dialyse
(Versorgungsauftrag) erneut zu entscheiden hat. Die weitergehenden
Revisionen hat der Senat zurückgewiesen.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende BAG
berechtigt ist, die Erteilung eines Versorgungsauftrags an den aus der
BAG ausgeschiedenen Arzt anzufechten. Das LSG hat ferner richtig
gesehen, dass die Dialysegenehmigung bezogen auf die Arztpraxis erteilt
wird und bei Ausscheiden eines Mitglieds der BAG in der Arztpraxis
verbleibt. Das Vertrauensverhältnis von Patienten zu dem ausscheidenden
Arzt kann nicht die Erteilung einer weiteren Genehmigung an diesen
begründen. Etwas Anderes kann nur in ganz besonders gelagerten
Ausnahmekonstellationen gelten, wenn das Vertrauensverhältnis nicht nur
einzelner Patienten zu den in der Praxis verbleibenden Ärzten so
schwerwiegend gestört ist, dass ihnen die Inanspruchnahme dieser Ärzte
nicht zuzumuten ist und wenn auch keine andere Dialysepraxis in
zumutbarer Entfernung die Behandlung übernehmen kann. Grundsätzlich
werden das allerdings nur Umstände sein können, auf die die KÄV nicht
nur mit der Erteilung eines neuen Versorgungsauftrags, sondern
gleichzeitig mit der Entziehung des bisherigen Versorgungsauftrags zu
reagieren hat. Die grundsätzlich gebotene Verzahnung des Widerrufs des
einen Versorgungsauftrags mit der Erteilung eines anderen
Versorgungsauftrags vermeidet auch soweit wie möglich eine
wirtschaftlich nicht sinnvolle Vermehrung von Versorgungsaufträgen. Für
das Vorliegen solcher Umstände gibt es vorliegend konkrete Anhaltspunkte
mit zahlreichen Hinweisen auf eine langjährige Alkoholabhängigkeit eines
Praxispartners. Ermittlungen dazu und zu der Frage, ob der Bedarf durch
andere Dialysepraxen gedeckt werden kann, wird die Beklagte nachzuholen
haben, um auf dieser Grundlage den Bedarf für die Erteilung einer
Genehmigung an den Beigeladenen zu 1 zu beurteilen. Dabei steht ihr ein
begrenzter, der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher
Beurteilungsspielraum zu.
Damit während der von der Beklagten für die erforderlichen Ermittlungen
benötigten Zeit das Versorgungsangebot in der Praxis des zu 1.
beigeladenen Arztes mit der Aufhebung des ihm erteilten
Versorgungsauftrags nicht überganglos entfällt, hat der Senat die
Wirkungen der Aufhebung vorläufig suspendiert: Der Beigeladene darf bis
zu einer neuen Entscheidung der Beklagten, längstens bis zum 30.6.2016
‑ wenn bis dahin keine für ihn positive Entscheidung ergangen ist ‑
weiter im bisherigen Umfang Dialyseleistungen erbringen. Dem Bescheid
der Beklagten über die Erweiterung des Versorgungsauftrags des
Beigeladenen zu 1 von ursprünglich 30 auf 100 Patienten, den das LSG
nicht nach § 96 SGG zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat, ist
infolge der Aufhebung der Genehmigung die Grundlage entzogen. Im
Hinblick auf die Sicherung der Versorgungskontinuität am Standort der
Praxis des Beigeladenen zu 1 bleibt indes auch dieser Bescheid für den
oben angeführten Zeitraum zunächst weiter wirksam. Soweit die Beklagte
bei ihrer neuen Entscheidung dem Beigeladenen zu 1 erneut eine
Genehmigung erteilt, wird sie auch über deren Umfang und die Zahl der an
der Versorgung zu beteiligenden Ärzte entscheiden müssen.
SG Hannover - S 78 KA 457/10 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 33/12 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 43/14 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der
Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind,
erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an
die Beteiligten.