1) 9.30 Uhr - B 3 KR 14/14 R -
B. ./. AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherten Klägerin fehlt das
Endglied des Zeigefingers der rechten Hand. Deshalb beantragte sie die
Versorgung mit einer individuell angefertigten Silikonfingerprothese
entsprechend einem Kostenvoranschlag in Höhe von 3513,77 Euro. Sie
arbeite mit Kundenkontakt am Flughafenschalter und fühle sich in der
Öffentlichkeit starrenden Blicken ausgesetzt. Beim Musizieren, beim
Modellbau sowie bei der Bedienung der Tastatur und der Maus ihres
Computers am Arbeitsplatz und zu Hause biete ihr die Silikonprothese
einen erheblichen Funktionsgewinn. Zudem sei es ohne den Schutz durch
eine Fingerprothese äußerst schmerzhaft, wenn der Finger beim Greifen an
Gegenstände stoße. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Klägerin
durch den Verlust des Zeigefingerendgliedes nicht wesentlich
beeinträchtigt sei, und die Fingerepithese funktionell weitgehend
unbedeutend bleibe. Im Vordergrund stehe der kosmetische Aspekt, der
eine Kostenzusage nicht rechtfertige. Eine evtl Druckschmerzhaftigkeit
könne durch eine Schutzkappe oder Verbandmaterial vermindert werden. Die
Klägerin ist mit der Klage und der Berufung erfolglos geblieben. Das LSG
hat ausgeführt, auch im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs
hätten die Krankenkassen nicht für solche Innovationen aufzukommen, die
keine wesentlichen Gebrauchsvorteile bewirkten und sich auf einen
besseren Komfort oder eine bessere Optik beschränkten. Einen
wesentlichen Gebrauchsvorteil habe die Klägerin weder vorgetragen noch
sei dies den Unterlagen zu entnehmen.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V. Sie begehre eine Naturalfingerprothese mit der weitestgehend
individuellen Anpassung an die gesunde Hand und mit der besten
Griffigkeit. Denn es sei ein möglichst weitgehender
Behinderungsausgleich geschuldet, der auch die Vermeidung einer
Stigmatisierung beinhalte. Darüber hinaus biete ihr die Fingerprothese
im gesamten täglichen Leben Gebrauchsvorteile, weil die im Wesentlichen
durch Daumen und Zeigefinger gestaltete Greiffunktion der Hand durch den
Verlust des Zeigefingers erheblich eingeschränkt werde.
SG Frankfurt am Main - S 25 KR 531/11 -
Hessisches LSG - L 8 KR 6/13 -
2) 10.30 Uhr - B 3
P 1/14 R - Katholische
Kirchengemeinde St.D.R. ./.
DRV Knappschaft-Bahn-See
Streitig ist ein Anspruch auf Zahlung des sogenannten
Anerkennungsbetrages in Höhe von 1536 Euro nach § 87a Abs 4 SGB XI.
Die Klägerin ist Trägerin eines Pflegeheimes. Seit dem 13.7.2010 lebte
dort eine inzwischen verstorbene Versicherte der Beklagten, die nach
einem Sturz nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren konnte. Die zuvor
nicht pflegebedürftige Versicherte wurde aufgrund eines Gutachtens des
Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) der Pflegestufe II zugeordnet, weil
sich der tägliche Hilfebedarf bei der Grundpflege auf 142 Minuten
belief. Im Rahmen einer Nachprüfung kam der SMD im März 2011 zu dem
Ergebnis, die Versicherte sei deutlich mobiler geworden. Es bestehe ein
Pflegebedarf von nur noch 100 Minuten. Die Versicherte wurde deshalb ab
1.5.2011 in die Pflegestufe I zurückgestuft.
Den Antrag der Klägerin auf Zahlung des Anerkennungsbetrages lehnte die
Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des SMD ab. Die niedrigere
Pflegestufe sei vermutlich auf eine geriatrische
Rehabilitationsmaßnahme im Juni 2010 zurückzuführen. Bei der
Erstbegutachtung am 29.7.2010 habe der dauerhafte Hilfebedarf noch nicht
abschließend eingeschätzt werden können.
Anders als das SG hat das LSG die Klage abgewiesen. Die Zahlung des
Anerkennungsbetrags sei nur dann gerechtfertigt, wenn die
Pflegeeinrichtung über den von ihr ohnehin zu erbringenden
Pflegestandard hinaus ein erkennbares Mehr an Maßnahmen aktivierender
oder rehabilitativer Art im Sinne einer positiven Beeinflussung und
eines besonderen Einwirkens auf den Pflegeprozess erbracht hat. Mit der
bloßen Erbringung der zum Pflegestandard gehörenden "aktivierenden
Pflege" würden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87a Abs 4
SGB XI nicht erfüllt. Die Einrichtung habe die Durchführung solcher
aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen nachzuweisen. Zum Nachweis
seien die konkrete Pflegeplanung und die entsprechende Notiz in der
Pflegedokumentation vorzulegen. Dass die aktivierenden oder
rehabilitativen Maßnahmen auch kausal für die Herabstufung gewesen
seien, könne sodann regelmäßig unterstellt werden. Im vorliegenden Fall
habe die Klägerin weder nachvollziehbar dargelegt noch gar bewiesen,
dass das Heim bei der Versicherten besondere, über den Pflegestandard
hinausgehende Anstrengungen unternommen habe.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 87a Abs 4
SGB XI. Führe die normale aktivierende Pflege zu einer relevanten
Reduzierung des Grundpflegebedarfs, sei der Anerkennungsbetrag verdient.
SG Münster - S 6 P 115/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 10 P 74/12 -
3) 11.30 Uhr - B
3 KR 2/15 R - Interessengemeinschaft
Ergotherapie Praxen Hamburg GbR ./.
1. BKK-Landesverband NORDWEST, 2. IKK classic,
3. DRV Knappschaft-Bahn-See, 4. AOK Rheinland/Hamburg
- Die Gesundheitskasse
Im Streit steht, ob die Klägerin die Festlegung von Vertragspreisen
durch eine unabhängige Schiedsperson, hilfsweise den Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung mit den Beklagten, beanspruchen kann.
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Ergotherapeuten zur
Interessengemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR). Die Gesellschafter kündigten zum 30.09.2006 ihre
Einzelvergütungsverträge mit den beklagten Krankenkassenverbänden. Dann
einigten sich die Beklagten mit dem Deutschen Verband der
Ergotherapeuten e.V. über den zum Januar 2007 in Kraft getretenen
Rahmenvertrag mit integrierter Vergütungsvereinbarung. Die von der
Klägerin mit den Beklagten fortgesetzten Verhandlungen über gesonderte,
regionale Vergütungssätze blieben erfolglos. Im Oktober 2006 hat die
Klägerin mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagten zum Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung zu verurteilen, die dem Vergütungsniveau
angrenzender Bundesländer entspreche.
Das SG hat die auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gerichtete
Klage abgewiesen, die Beklagten aber verurteilt, einem Schiedsverfahren
zur Herbeiführung einer Vergütungsvereinbarung nach der seit März 2009
gültigen Schiedsregelung für Heilmittelerbringer zuzustimmen.
Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die
(Anschluss)Berufung der Beklagten hat es das erstinstanzliche Urteil
aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Das LSG hat die
allgemeine Leistungsklage als zulässig erachtet. Der Klägerin stehe aber
kein Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu. Die
Vergütung der Heilmittelerbringer sei frei auszuhandeln. Gerichte seien
daher grundsätzlich daran gehindert, fehlgeschlagenen Verhandlungen
zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen zum Erfolg zu verhelfen.
Die Klägerin könne auch nicht die Durchführung eines Schiedsverfahrens
verlangen. Die Schiedsregelung gelte nur für Verträge, die mit Verbänden
der Leistungserbringer abgeschlossen werden, nicht aber für Verträge mit
einzelnen oder zusammengeschlossenen Leistungserbringern. Da kein
vertragsloser Zustand vorliege, bestehe auch keine Notwendigkeit, einen
hiervon abweichenden Einzelvergütungsvertrag per Schiedsverfahren
durchzusetzen.
Mit
der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 125 SGB V und
Verfahrensfehler. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck
der Norm ließen keine Beschränkung der Schiedsregelung auf nur einen
Berufsverband der Leistungserbringer zu.
SG Hamburg - S 28 KR 856/06 -
LSG
Hamburg - L 1 KR 18/10 -
4) 12.45 Uhr - B
3 KS 1/14 R - B. ./.
Künstlersozialkasse
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung ihrer grundsätzlichen
Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sowie gegen die Festsetzung der
Beitragsschuld für die Jahre 2007 bis 2009.
Die Klägerin ist Diplom-Musiklehrerin und als selbstständige
Klavierlehrerin tätig. Ende 2006 gründete sie in W. (Niedersachsen) den
"Treffpunkt Musik". Dazu mietete sie ein Haus an, dessen Räume sie
selbstständig tätigen Musiklehrern und Musiklehrerinnen für jeweils
einen bestimmten Wochentag für monatlich 100 Euro untervermietete, um
dort instrumentalen Musikunterricht zu erteilen. Die Klägerin war
verantwortlich für die Reinigung und Instandhaltung der Räume und
fungierte als (per E-Mail oder Telefon erreichbare) Kontaktstelle für
Interessenten am Musikunterricht. Sie betrieb eine Internet-Homepage,
mit der sie die angebotenen Unterrichte, die verschiedenen Lehrkräfte
sowie die Preise der Unterrichtsstunden vorstellte, und sie erstellte
einen Werbeflyer mit den entsprechenden Inhalten.
Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte die Abgabepflicht der
Klägerin als Unternehmerin dem Grunde nach fest, weil sie eine
Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten nach § 24 Abs 1
Satz 1 Nr 9 KSVG betreibe. Die von der Klägerin zu entrichtende KSA
wurde für die Zeit bis 2009 auf insgesamt 5069,04 Euro festgesetzt.
Grundlage der Berechnung war eine Schätzung der Klägerin über die Höhe
der von den Schülern an die Lehrkräfte gezahlten Unterrichtsvergütungen.
Im Klageverfahren
hat die Klägerin geltend gemacht, sie betreibe keine Musikschule, weil
ihre Tätigkeit auf die bloße Vermietung von Räumlichkeiten an die
Lehrkräfte zur Erteilung des Musikunterrichts beschränkt sei. Die
Lehrkräfte arbeiteten vollkommen selbstständig und seien nicht
weisungsgebunden. Ein Vertragsverhältnis über den Musikunterricht
bestehe allein zwischen Lehrer und Schüler.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Erfassungsbescheid sei rechtmäßig,
weil die Klägerin eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische
Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG betreibe. Sie stehe als
Vermittlerin zwischen Künstlern (Lehrkräften) und Endverbrauchern
(Schülern). Sie habe für ihr Angebot Öffentlichkeitsarbeit betrieben,
indem sie die einzelnen Musiker auf ihrer Homepage vorgestellt und ihr
Lehrspektrum einem interessierten Publikum nahe gebracht habe. Sie trage
als Ansprechpartnerin für potenzielle Interessenten organisatorische
Verantwortung und stelle den Lehrkräften Räume zur Abhaltung des
Unterrichts zur Verfügung. Der "Treffpunkt Musik" trete am Markt wie
eine Musikschule auf und werde auch als solche wahrgenommen. Bei der
Bemessung des Entgelts nach § 25 KSVG sei auf das von den Schülern
gezahlte Unterrichtsentgelt abzustellen. Die Vorgehensweise der
Klägerin stelle ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dar.
Das LSG hat die Entscheidung des SG in Bezug auf die Feststellung der
grundsätzlichen Abgabepflicht der Klägerin bestätigt. Den
Abgabenbescheid vom 10.8.2010, über den das SG nicht entschieden hatte,
hat das LSG mit der Begründung aufgehoben, dass es sich trotz
anderslautender Formulierungen (nur) wie schon bei einem früheren
Bescheid zur Höhe der KSA um einen Schätzungsbescheid handele. Eine
Bemessung der KSA nach den gezahlten Unterrichtsentgelten scheide auch
deshalb aus, weil der Klägerin die konkreten Einkünfte der Lehrkräfte
nicht bekannt seien und daher auch nicht der Beklagten gemeldet werden
könnten. Die Einkünfte könnten von der Beklagten auch nicht ermittelt
werden. Für beide Wege fehle es an einer gesetzlichen oder vertraglichen
Rechtsgrundlage.
Mit
ihren Revisionen wenden sich die Beteiligten gegen den jeweils sie
beschwerenden Teil der Entscheidung des LSG.
SG Hannover - S 19 KR 518/10 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 595/10 -
5) 13.45 Uhr - B 3 KS 2/14 R -
G. ./. Künstlersozialkasse bei der Unfallversicherung
Bund und Bahn
Streitig ist die grundsätzliche Pflicht der Klägerin zur Abführung der
KSA nach dem KSVG.
Die Klägerin ist die künstlerische Leiterin ("Bandleaderin") zweier
Musikgruppen. Die Gruppen, die in der Regel in einer Besetzung von vier
bis sechs Musikern auftreten, bieten im Rahmen von Liveauftritten von
der Klägerin ausgewählte und arrangierte Coverversionen von Titeln der
schwedischen Musikgruppe Abba bzw von Hits der 1970er bis 1990er Jahre
dar. Die Klägerin wirkt als Sängerin, Moderatorin und Rezitatorin an den
Auftritten mit. Darüber hinaus betätigt sie sich als Choreographin,
Kostüm- und Maskenbildnerin und betreibt die Werbung und die
Auftrittsakquise für die beiden Gruppen. Sie schließt in eigenem Namen
die Verträge mit Veranstaltern oder Veranstaltungsagenturen ab, zieht
die von ihr für den jeweiligen Auftritt vereinbarte Gage ein und kehrt
die Honorare an die mitwirkenden Musiker aus.
Die beklagte KSK zog die Klägerin zur KSA heran, weil diese ein
Künstlermanagement betreibe. Widerspruch, Klage und Berufung sind
erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin betreibe eine
Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer Konzertdirektion
vergleichbares Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG. Hierbei sei
unschädlich, dass die Klägerin selbst an den Auftritten der Musikgruppen
mitwirke, mithin selbst künstlerisch tätig sei. Denn jedenfalls im
Verhältnis zu den anderen mitwirkenden Künstlern liege eine
Fremdvermarktung vor, weil die Klägerin diesen die Organisationsform zur
Verfügung stelle und mit ihrer Tätigkeit für die Aufführung
künstlerischer Werke sorge.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 24 KSVG. Es
liege kein Fall der Fremdvermarktung vor, weil sie selbst als Künstlerin
aktiv sei und gemeinsam mit den anderen Künstlern das künstlerische Werk
erst schaffe. Die Grenze von der Selbstvermarktung zur Fremdvermarktung
sei erst dann überschritten, wenn die organisatorische Tätigkeit von
Gewicht und Zeitaufwand her die künstlerische Tätigkeit weit überwiege.
Dies sei bei ihr nicht der Fall.
SG Leipzig - S 8 KR 51/09 -
Sächsisches LSG - L 1 KR 152/11 -
6) 14.45 Uhr - B
3 KR 1/15 R -S.-A.
Deutschland GmbH ./. GKV-Spitzenverband
Es ist streitig, ob die unter dem Handelsnamen Plavix angebotenen
Arzneimittel (Plavix 75 mg bzw 300 mg Filmtabletten), die den Wirkstoff
Clopidogrel als Hydrogensulfat enthalten, in ihren jeweiligen
Handelsformen der Generikaabschlagspflicht nach § 130a Abs 3b SGB V
unterliegen.
Plavix
ist seit dem 15.7.1998 zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse
bei erwachsenen Patienten zugelassen. Inhaber der
arzneimittelrechtlichen Zulassung ist der französische Mutterkonzern der
Klägerin; diese ist alleinige Inhaberin der Vertriebsrechte für
Deutschland. Mit Ende der Patentlaufzeit am 16.2.2008 erhielt der
Konzern in Deutschland ein ergänzendes Schutzzertifikat nach § 16a
Patentgesetz (PatG), das bis zum 16.8.2013 verlängert wurde. Ungeachtet
dessen brachten ab 2009 konkurrierende Pharmaunternehmen weitere
Clopidogrel-Präparate auf den Markt, bei denen Clopidogrel aber nicht
als Hydrogensulfat, sondern als Besilat aufbereitet wird. In beiden
Varianten geht es um Salze, die bei der Einnahme der Tabletten aufgelöst
werden und den Wirkstoff freisetzen. Die Zulassung der
Clopidogrel-Besilat enthaltenden Arzneimittel erfolgte nach § 24b Abs 2
Arzneimittelgesetz (AMG) durch Bezugnahme auf das Referenzarzneimittel
Plavix.
Der Beklagte
sieht Plavix und die Konkurrenzprodukte als patentfreie,
wirkstoffgleiche Arzneimittel an und legte dies auch so in dem von ihm
erstellten "Leitfaden zur Definition des Generikaabschlags nach § 130a
Abs 3b SGB V" nieder. Die Klägerin meint dagegen, das ergänzende
Schutzzertifikat stehe der Anwendung des § 130a Abs 3b SGB V entgegen,
weil Plavix in diesem Sinn nicht patentfrei sei; denn die Vorschrift
setze das Fehlen jeglichen Patentschutzes voraus. Im Übrigen sei der
Wirkstoff "Clopidogrelhydrogensulfat" geschützt; ein anderes
Arzneimittel mit genau diesem Wirkstoff gebe es am Markt nicht. Daran
ändere die Zulassung für andere Arzneimittel auf der Basis von
Clopidogrel nichts.
Das SG hat "festgestellt, dass die Arzneimittel Plavix 75 mg
Filmtabletten und Plavix 300 mg Filmtabletten in ihren jeweiligen
Handelsformen nicht der Generikaabschlagspflicht nach § 130a Abs 3b
Satz 1 SGB V unterfallen, solange das ergänzende Schutzzertifikat DE 198
75 053.6 wirksam ist". Der Begriff "patentfrei" sei weit auszulegen und
dürfe nicht auf Wirkstoffpatente beschränkt werden. Dies sei auch
verfassungsrechtlich geboten, weil die Generikaabschlagspflicht einen
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen
Unternehmen darstelle (Art 12 GG).
Mit der Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung des § 130a
Abs 3b SGB V. Sinn und Zweck der Regelung sowie die Gesetzesbegründung
sprächen für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "patentfrei" als
"wirkstoffpatentfrei".
SG Berlin - S 208 KR 99/11 -