A. Mit mündlicher Verhandlung
1)
10.00 Uhr - B 1 KR 28/14 R - GdS Gewerkschaft
der Sozialversicherung ./.
AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse
2 Beigeladene
Die
klagende Gewerkschaft beteiligte sich an den Sozialwahlen 2011 in der
Gruppe der Versicherten bei der beklagten AOK mit einer Vorschlagsliste,
die 1086 gültige Unterschriften umfasste. Der Wahlausschuss der
Beklagten wies die Vorschlagsliste zurück, weil sie nicht von der
erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sei. Zwar erfülle
sie das Unterschriftenquorum von 1000 Unterschriften, jedoch stammten
303 und damit mehr als 25 % der gesamten Unterschriften von (aktiv)
Beschäftigten der Beklagten, die vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen
seien. Die gegen die Zurückweisung der Vorschlagsliste der Klägerin
eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Während das SG die gegen die
Gültigkeit der Wahl erhobene Klage abgewiesen hat, hat das LSG die in
der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der
Beklagten für ungültig erklärt: Bei der "Gesamtzahl der Unterzeichner"
(§ 48 Abs 3 S 2 SGB IV) sei auf die Gesamtzahl der für die Erfüllung des
Unterschriftenquorums maßgebenden Anzahl an Unterstützerunterschriften
abzustellen. Es sei daher für die Gültigkeit der Vorschlagsliste
ausreichend, dass ‑ wie hier ‑ von 1000 gültigen Unterschriften 750 von
nicht beim Versicherungsträger oder der Aufsichtsbehörde Beschäftigten
stammten.
Mit ihrer
Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 48 Abs 3 S 2 SGB IV und
§ 23 Abs 2 S 1 Nr 6 SVWO.
SG Dortmund
- S 28 KR 234/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 16 KR 80/13 -
2) 10.45 Uhr - B
1 KR 36/14 R - E. P. ./. AOK Baden-Württemberg
- Die Gesundheitskasse
Der bei der beklagten AOK versicherte Kläger ließ sich jedenfalls seit
2001 durch das Zahnzentrum Ulm, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist,
zahnärztlich behandeln. Aufgrund behaupteter Behandlungsfehler des
Zahnzentrums (Behandlung Dr. W. von 2004 bis 2007) holte die Beklagte
ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
ein. Die Beklagte verweigerte dem Kläger Einsicht in seine
Zahnzentrum-Patientenakte (Behandlungszeitraum 2001 bis 2009). Der
Kläger hat deshalb Klage erhoben und zusätzlich weitere Begutachtung der
Behandlung von Dr. W. begehrt, allerdings ohne Erfolg bei SG und LSG:
Die Beklagte sei für den Anspruch auf Einsichtnahme nicht passiv
legitimiert. Sie habe nicht durch Verwaltungsakt über die geforderte
Unterstützung entschieden. Dass der Kläger mit dem Ergebnis des
MDK-Gutachtens nicht einverstanden sei, verpflichte die Beklagte nicht,
ein weiteres Gutachten einzuholen.
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 630g BGB und
des § 66 SGB V. Sein Anspruch auf Einsichtnahme in seine Patientenakte
sei nicht vollständig erfüllt. Die Beklagte müsse zudem ein Gutachten
eines der GKV fremden Zahnarztes einholen.
SG Ulm
- S 13 KR 1989/11 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 11 KR 5691/11 -
3) 11.15 Uhr
- B 1 KR 22/14 R - M. F. ./. Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist Rentnerin.
Sie wohnt in einem Seniorenheim. Die nach Abzug der monatlichen
Nettorenten und der Leistungen der Pflegekasse verbleibenden Heimkosten
(mindestens 1039,87 Euro) wurden durch Zuwendungen ihrer Kinder gedeckt.
Für die Instandsetzung von Zahnersatz im Jahr 2012 zahlte die Beklagte
einen Festzuschuss, lehnte die Zahlung eines doppelten Festzuschusses
aber ab. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben: Es liege keine
unzumutbare Belastung der Klägerin vor. Ihre Einnahmen zum
Lebensunterhalt überstiegen die maßgebliche Grenze von 1050 Euro brutto.
Hierzu zählten auch Zuwendungen ihrer Kinder zum Ausgleich ungedeckter
Heimkosten.
Mit ihrer
Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 55 Abs 2 SGB V und Art 3
GG. Zuwendungen ihrer Kinder seien nicht als Einkommen zu
berücksichtigen. Gegenüber gesunden Menschen werde sie hierdurch
benachteiligt.
SG
Trier
- S 3 KR 33/13 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 246/13 -
4) 11.50 Uhr - B
1 KR 14/14 R - G. K. ./. DAK-Gesundheit
Die Klägerin ist Sonderrechtsnachfolgerin des bei der beklagten
Krankenkasse versichert gewesenen, 2015 verstorbenen Versicherten. Er
litt an einem metastasierenden Nierentumor. Wegen der Behandlung nah am
Herzen gelegener pulmonaler Metastasen wandte er sich an das Rinecker
Proton Therapy Center (RPTC) in München, das Tumoren mit Protonen
bestrahlt. Er übersandte der Beklagten den Kostenvoranschlag (18 978,45
Euro; 2.2.2011), überwies diesen Betrag (4.2.2011) und buchte einen Flug
nach München (8.2.2011), um am 16.2.2011 im RPTC die Behandlung zu
beginnen. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten ab (11.2.2011).
Der Versicherte ließ sich zum Preis der Vorauszahlung im RPTC
untersuchen und mit der kurativen Protonentherapie behandeln. Er ist im
Widerspruchsverfahren und in den Vorinstanzen mit seinem Begehren auf
Erstattung dieser Kosten erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung
ua ausgeführt, die dem Versicherten entstandenen Kosten seien nicht
durch die Leistungsablehnung verursacht, weil er sich schon zuvor auf
die Behandlung im RPTC festgelegt habe. Auch sei die Behandlung nicht
unaufschiebbar gewesen, weil kein Notfall vorgelegen habe.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 13 Abs 1 iVm
Abs 3 S 1 SGB V, des § 76 Abs 1 S 2 SGB V, des § 2 Abs 1a SGB V iVm
Art 2 Abs 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip sowie der Art 2 Abs 2 und
Art 3 GG.
SG Lübeck
- S 1 KR 323/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR 102/12 -
5) 12.30 Uhr - B 1 KR 27/14 R -
E. G. ./. DAK-Gesundheit
Der schwerbehinderte Kläger (Merkzeichen "aG") ist bei der beklagten
Krankenkasse versichert. Er teilte ihr die Gründe dafür mit, warum er
nicht zu den von ihr benannten, räumlich zu seiner Wohnung
nächstgelegenen Vertragsärzten, sondern nur zu weiter entfernten ein
Vertrauensverhältnis entwickeln könne. Die Beklagte stellte dagegen
fest, die von ihr Benannten seien die nächsterreichbaren geeigneten
Behandler. Nehme der Kläger weiter entfernt liegende Praxen in Anspruch,
müsse er anteilig die höheren Fahrkosten selbst tragen. Das SG hat die
Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen: Es fehlten
zwingende Gründe, nicht die nächsterreichbaren Behandler in Anspruch zu
nehmen. Vermeintliche Behandlungsfehler seien nicht nachgewiesen.
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 76 Abs 2 SGB V.
Einigen Ärzten seien Behandlungsfehler unterlaufen, einer habe ihm keine
Hausbesuche angeboten und vergebe nicht immer sofort Termine, ein
weiterer spreche Dialekt.
SG Nürnberg
- S 7 KR 40/11 -
Bayerisches LSG
- L 4 KR 58/12 -
6) 13.15 Uhr - B
1 KR 16/15 R - G. B. ./. actimonda
Krankenkasse
beigeladen: DAK - Gesundheit
Der Kläger war bei der beigeladenen Krankenkasse (bzw ihrer
Rechtsvorgängerin) ab 1.1.2008 versichert. Sie errechnete die
Monatsbeiträge, mahnte rückständige Beiträge an und wies auf die
drohenden Ruhensfolgen hin. Sie bat vergeblich darum, den Rückstand
innerhalb einer Woche zu überweisen (19.5.2008) und stellte Ruhen der
Leistungsansprüche ab dem dritten Tag nach Zugang des Bescheides fest
(laut Postzustellungsurkunde am 5.6.2008 in den zur Wohnung L‑Str. 124,
in W. gehörenden, mit dem Namen des Klägers versehenen Briefkasten
eingelegt). Der Kläger wechselte zum 1.11.2011 zur beklagten
Krankenkasse. Sie stellte fest, sein Leistungsanspruch ruhe, bis der
Kläger alle rückständigen Beiträge gezahlt habe oder hilfebedürftig im
Sinne des SGB II oder SGB XII geworden sei. Zur Begründung seiner Klage
hat der Kläger ua vorgetragen, er habe seit 2007 keine Mitteilung über
Beitragsrückstände, keine Mahnung und keine Schreiben erhalten, da er
vor deren Zugang aus der L.‑Str. 124 in W. verzogen sei, ohne sich
umzumelden. Er habe einen der Gewerberäume in der L‑Str. 83 in W.
bewohnt, die er entsprechend dem vorgelegten Vertrag ab 1.1.2008
mietete. 2009 sei er nach S. verzogen. Der Zeuge T.F. könne seinen
Wegzug aus der L‑Str. 124 bestätigen. Der Kläger ist bei SG und LSG
erfolglos geblieben: Die bestandskräftige Ruhensfeststellung der
Beigeladenen begründe die Voraussetzungen der Ruhensfeststellung der
Beklagten. Der Kläger habe die Indizwirkung der Postzustellungsurkunde
nicht widerlegt. Der Zeuge sei nicht zu vernehmen, denn der Kläger habe
ihn erst lange nach Ablauf der gesetzten Frist benannt.
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 16 Abs 3a
SGB V, des gesetzlichen Richters und des § 106a Abs 3 SGG. Der
Ruhensbeschluss einer KK habe nach einem KK-Wechsel keine Folgen. Der
Vorsitzende habe die Fristsetzung für weiteres Vorbringen weder
unterschrieben noch zustellen lassen.
SG Freiburg
- S 11 KR 966/12 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 11 KR 1169/13 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
7) - B 1 KR 1/15 R -
Marienhospital Osnabrück GmbH ./.
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das am
gleichen Ort ansässige Klinikum L. nahm den bei der beklagten AOK
Versicherten am 30.4.2007 auf. Das Klinikum L. sah sich zur Behandlung
der Hygrome im Schädel nicht in der Lage und verlegte den Versicherten
zur Klägerin. Sie behandelte ihn in ihrer Sektion Neurotraumatologie und
Wirbelsäulenchirurgie vom 30.4. bis 9.5.2007 stationär mit
Bohrlochtrepanation beidseits und subduralen Drainagen. Die Beklagte
lehnte es ab, hierfür zu zahlen: Die erbrachten klassisch
neurochirurgischen Leistungen gehörten nicht zum Versorgungsauftrag der
Klägerin. Nach Klageerhebung hat die Beklagte erklärt, den Anspruch
einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen anzuerkennen (Eingang beim SG
Hannover 2.10.2008). Die Beklagte hat sodann erklärt, das Anerkenntnis
beziehe sich auf Okan Ö. (SG O - S 3 KR 342/08). Sie bitte für die
Verwechselung um Nachsicht (Fax vom 13.10.2008). Die Klägerin hat das
Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt
(16.10.2008). Sie ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben: Die
Beklagte habe ihr Anerkenntnis wirksam widerrufen. Die Klägerin habe
keinen Versorgungsauftrag für die erbrachte Leistung und keinen Notfall
behandelt.
Die
Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 8 Abs 1 S 3 Halbs
2 KHEntgG und § 3 Abs 4 des niedersächsischen Sicherstellungsvertrags
nach § 112 SGB V, der revisibel sei.
SG Hannover
- S 19 KR 622/08 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 468/09 -