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Entscheidungen / Urteile im Sozialrecht

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Urteile / Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus den Jahren :



 

Nachschlagewerk

 

Titel:


Presse-Vorbericht Nr. 40/15 vom 2.9.2015

Quellenangabe :


Bundessozialgericht

Spruchkörper :


1. Senat

veröffentlicht am :


12. September 2015 (Sonnabend)


Entscheidung :


Bundessozialgericht
Bundesadler
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de


Kassel, den 2. September 2015

Terminvorschau Nr. 40/15

 

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 12. September 2015 im Elisabeth-Selbert-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über eine Revision in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.

 

 

12.00 Uhr  - B 1 KR 15/14 R -             A. Q.  ./.  BARMER GEK
 
Die bei der beklagten KK versicherte Klägerin leidet an einem X-chromosomal-rezessiven Gendefekt, der bei männlichen Nachkommen die Muskeldystrophie vom Typ Duchenne verursacht, eine häufig schon in der dritten Lebensdekade zum Tode führende, zunächst in der Kindheit die Gehfähigkeit und später den gesamten Muskelapparat erfassende Erkrankung mit schwersten Behinderungen. Die Klägerin und ihr an einer Fertilitätsstörung leidender Ehemann wollten vermeiden, dass gemeinsame Kinder Träger des Gendefekts werden. Deswegen entschlossen sie sich neben der von der Beklagten gewährten künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation - IVF) zur Polkörperdiagnostik (PKD). Mittels PKD können insbesondere die mit einem X-chromosomalen Gendefekt behafteten, bereits künstlich befruchteten Eizellen noch vor der Entstehung des Embryos im Vorkernstadium erkannt und von weiteren Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausgeschlossen werden. Die Beklagte lehnte PKD-Leistungen ab. Das SG hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat sich die Klägerin bei zwei IVF-Behandlungszyklen zusätzlich PKD-Leistungen auf eigene Kosten selbst verschafft. Die zweite IVF-Behandlung hat zur Geburt einer Tochter geführt. Das LSG hat die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt 10 163,13 Euro PKD-Kosten begehrt hat, zurückgewiesen, weil es sich dabei ‑ verfassungsgemäß ‑ weder um eine Krankenbehandlung der Klägerin noch um Maßnahmen der künstlichen Befruchtung handele.
 
Die Klägerin hat im Revisionsverfahren die geltend gemachten PKD-Kosten auf 9730,13 Euro begrenzt. Sie rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 27 SGB V.
 
SG Düsseldorf                                   - S 8 KR 549/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen                  - L 1 KR 862/12 -


 

 

 

 

 

 


 


 

 

 

 

 

 


 


 
 

 


 

 


 

 

 

 

 


  

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 


 


 
 

 

 

 

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