BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
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Auf die Revision des Klägers sind die Urteile des LSG und des SG
geändert worden. Der Senat hat festgestellt, dass der ursprünglich
angefochtene Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sich
die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter auch auf die Zeit bis
zur Bescheidung des Feststellungsantrags nach dem Schwerbehindertenrecht
bezogen hat. Für das Antragsverfahren scheidet eine Zurückweisung des
Klägers als Bevollmächtigter nach § 13 Abs 5 SGB X aus. Die Stellung
und Verfolgung eines fremden Antrags nach § 69 SGB IX ist als solche
nämlich bereits keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs 1
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Insoweit ist hier keine rechtliche
Prüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen. Die Tätigkeit eines
Bevollmächtigten beschränkt sich dabei im Wesentlichen auf das Ausfüllen
des Antragsformulars, die Beibringung von Unterlagen und ggf die
Beantwortung von Fragen der Behörde. Anders verhält es sich mit der
Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Feststellungsbescheid nach dem
Schwerbehindertenrecht. Denn die Führung eines Widerspruchsverfahrens
erfordert eine gezielte rechtliche Prüfung. Die damit verbundene
Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der nach § 5 Abs 1 RDG maßgeblichen
Umstände auch nicht als erlaubte Nebenleistung eines Steuerberaters
anzusehen.
SG Lüneburg
- S 15 SB 164/09 -
LSG Niedersachen
- L 11 SB 74/10 -
Bundessozialgericht
- B 9 SB 5/12 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden
nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem
Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung
der Urteile an die Beteiligten.
Kassel, den 20. Dezember 2013
Nachtrag
zum Terminbericht Nr. 47/13
Nach Zustellung des am 14. November 2013 ohne mündliche
Verhandlung ergangenen Urteils berichtet der 9. Senat des
Bundessozialgerichts über dessen Ergebnis.
Auf die Revision
des Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das
LSG zurückverwiesen worden. Entgegen der Auffassung des LSG ist bei der
Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen zur Bemessung einer
Witwenbeihilfe (§ 48 BVG) nicht auf eine einzelne Kapitalanlage
abzustellen; vielmehr sind die Kapitaleinkünfte eines Kalenderjahres
zusammenzufassen. Hat eine Berechtigte in allen Monaten eines Jahres
Kapitaleinkünfte erzielt, ist mithin der Gesamtbetrag auf
12 Kalendermonate umzulegen. Da das LSG bei seiner Entscheidung nicht
nach diesen Grundsätzen vorgegangen ist, fehlen
Tatsachenfeststellungen, die das BSG im Revisionsverfahren nicht
nachholen kann (vgl § 163 SGG). Der Senat ist mithin an einer
abschließenden Entscheidung gehindert.
SG Koblenz
- S 4 V 11/08 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 4 VK 7/11 -
Bundessozialgericht
- B 9 V 5/12 R -