BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
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1) Die Revisionen des beklagten
GKV-Spitzenverbandes und des beigeladenen Gemeinsamen Bundesausschusses
haben im Sinne der Zurückverweisung an das LSG Erfolg gehabt. Die
angegriffenen Festbetragsfestsetzungen für Invega sind entgegen der
Auffassung des LSG nicht schon wegen Fehlern bei der Gruppenbildung und
Entscheidungsbegründung zu beanstanden. Der Senat kann aber nach den
Feststellungen des LSG nicht ausschließen, dass die beschlossenen
Vergleichsgrößen zu erheblichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden
Verzerrungen führen. Es ist rechtlich unbedenklich, als Ausgangspunkt
für die Vergleichsgröße die im Durchschnitt tatsächlich von den Ärzten
verordnete Tagesdosis zu wählen, wenn die unterschiedlichen Wirkstoffe
im Wesentlichen für gleiche Anwendungsgebiete vorgesehen sind. Diese
Vergleichsgrößen bilden ab, was bezogen auf den Wirkstoff über alle
seine Anwendungsgebiete und erfassten Versicherten hinweg als errechnete
Durchschnittsdosis je Verordnung erforderlich ist, um das erfasste
Patientenkollektiv therapeutisch wirksam zu behandeln. Die
unterschiedlichen Packungsgrößen mit unterschiedlichen Wirkstärken
werden auf diesem Weg sachgerecht miteinander vergleichbar. Sind die
Anwendungsgebiete der in der Festbetragsgruppe erfassten Arzneimittel
nicht deckungsgleich, kann trotzdem die Methode der
verordnungsgewichteten durchschnittlichen Wirkstärke sachgerecht sein,
wenn etwa die nicht deckungsgleichen Anwendungsgebiete keine
wesentlichen Verzerrungen hervorrufen oder solche zB durch einen
Ausgleichsfaktor vermieden werden. Eine solche Verzerrung kommt hier in
Betracht. Das LSG wird daher noch die Tatsachen zu ermitteln haben, die
den Verzerrungsverdacht bestätigen oder entkräften. Auf dieser Grundlage
wird es zu prüfen haben, ob ein hinreichend einleuchtender Grund für die
gewählte Vergleichsgrößenbildung bestand, der mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise noch vereinbar
ist.
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 1 KR 296/09 KL -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 54/12 R -
2) Der Kläger
hat die Revision vor dem Termin zurückgenommen.
SG Trier
- S 5 KR 147/09 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 55/12 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 16/12 R -
3) Die Revision
der klagenden Krankenhausträgerin ist erfolglos geblieben. Die
Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen
Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse auf gesonderte Vergütung der
für drei Versicherte der Beklagten erbrachten vorstationären
Krankenhausbehandlung hat. Diese Leistungen waren nicht zusätzlich zu
den Fallpauschalen für die spätere vollstationäre Behandlung
abrechenbar. Die Fallpauschalen vergüten nämlich neben den
vollstationären auch die vorstationären Krankenhausleistungen für einen
Behandlungsfall. Ein einziger Behandlungsfall besteht in diesem Sinne,
wenn ein die Behandlung prägender sachlicher Zusammenhang zwischen den
Behandlungsepisoden besteht. So lag es in allen drei Fällen. Die jeweils
hier eingreifenden Gründe dafür, dass sich an die vorstationäre nicht
zeitnah die vollstationäre Krankenhausbehandlung anschloss, lösten den
sachlichen Zusammenhang zwischen vor- und folgender vollstationärer
Behandlung nicht. Sie betrafen lediglich die Familienorganisation,
vorübergehende Beschwerdefreiheit und die Absetzung blutverdünnender
Medikation. Die Überschreitung der Zeitgrenzen für zulässige
vorstationäre Behandlungen ist demgegenüber für den
Abrechnungsausschluss wegen späterer Fallpauschalen ohne Belang.
SG Landshut
- S 1 KR 173/06 -
Bayerisches LSG
- L 5 KR 81/08 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 2/12 R -
4) Die Revision
der klagenden Krankenhausträgerin ist erfolgreich gewesen. Der Senat hat
die beklagte Krankenkasse verurteilt, der Klägerin 147,25 Euro
Vergütungspauschale für vorstationäre Krankenhausbehandlung des
Versicherten nebst Zinsen zu zahlen. Der Anspruch auf Vergütung
vorstationärer Krankenhausbehandlung entsteht unmittelbar mit
Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn
‑ wie hier ‑ die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt,
den speziellen Anforderungen des § 115a SGB V genügt, erforderlich und
abrechenbar ist. Eine vorstationäre Behandlung ist zwar regelmäßig nicht
objektiv erforderlich, wenn stattdessen vertragsärztliche Versorgung
ausreichend ist. Maßgeblich ist aber der im Behandlungszeitpunkt
verfügbare Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen
Krankenhausarztes. Ergibt sich aus den ihm verfügbaren Unterlagen, dass
der Vertragsarzt pflichtwidrig die notwendige vertragsärztliche
Diagnostik nicht ausgeschöpft hat, sodass das Krankenhaus den
Versicherten zumutbar und kunstgerecht hierauf verweisen kann, ist eine
vorstationäre Abklärung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nicht
erforderlich. Dafür fehlte hier nach den Feststellungen des LSG jeder
Anhalt. Stellt sich bei der weiteren Untersuchung heraus, dass
vertragsärztliche Diagnostik ausgereicht hätte, geht dies nicht zu
Lasten der Vergütung des Krankenhauses. Allerdings kann die betroffene
Krankenkasse gegenüber dem Vertragsarzt, der pflichtwidrig notwendige
vertragsärztliche Diagnostik unterließ, die dadurch entstandenen Kosten
im Wege des Regresses eines sonstigen Schadens geltend machen.
SG Kiel
- S 19 KR 315/08 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR 52/11 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 21/12 R -
5) Die Revision
der beklagten Krankenkasse ist erfolgreich gewesen. Der Senat hat die
vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die
klagende Krankenhausträgerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5635,70
Euro Vergütung der Behandlung der Versicherten vom 14. bis 22.7.2008.
Die Voraussetzungen der Fallpauschale (DRG) E08B sind nicht erfüllt. Die
Klägerin erbrachte nicht die hierfür erforderlichen mehr als neun,
sondern lediglich acht vollstationäre Bestrahlungen. Nachstationäre
Behandlungen können nicht die abzurechnenden DRG´s beeinflussen, sondern
lediglich zu Zusatzpauschalen führen. Die Klägerin kann auch keine
Zusatzvergütung beanspruchen zur zutreffend bezahlten DRG E08C (weniger
als 10 vollstationären Bestrahlungen). Eine nachstationäre Versorgung
war nämlich nicht erforderlich, wie es der Vergütungsanspruch
voraussetzt. Die Versicherte bedurfte nach ihrer Entlassung aus der
stationären Behandlung für die simultane Radiochemotherapie keiner
nachstationären, sondern lediglich noch vertragsärztlicher Leistungen.
Sie haben gegenüber nachstationären Leistungen regelmäßig nach
Regelungszweck, -system und Wirtschaftlichkeitsgebot Vorrang. Die
Klägerin konnte die Radiochemotherapie ab 14.7.2008 lediglich im Rahmen
ihrer Ermächtigung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.
Die Klägerin kann sich mangels hinreichend informativer Abrechnung auch
nicht darauf berufen, die Beklagte habe es unterlassen, rechtzeitig den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einzuschalten. Sie legte
bei der Rechnung schon nicht dar, warum aus medizinischen Gründen eine
nachstationäre Bestrahlung der Versicherten an Stelle identischer
vertragsärztlicher Behandlung vermeintlich geboten war.
SG Rostock
- S 15 KR 117/08 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 6 KR 34/10 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 51/12 R -
6) Die Revision
der beklagten Krankenkasse ist erfolglos geblieben. Zu Recht hat das LSG
die Berufung gegen das die Beklagte verurteilende SG-Urteil
zurückgewiesen. Der unstreitige Anspruch auf Zahlung von 119,13 Euro des
klagenden Krankenhausträgers erlosch nicht dadurch, dass die Beklagte
mit einem vermeintlichen Erstattungsanspruch in dieser Höhe aufrechnete.
Die Beklagte konnte keine Erstattung beanspruchen, da dem Kläger ein
Anspruch auf die abgerechnete und bezahlte Vergütungspauschale für
vorstationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten der Beklagten
zustand. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse für vorstationäre
Krankenhausbehandlung entsteht unmittelbar mit Inanspruchnahme der
Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn ‑ wie hier ‑ die
Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, den speziellen
Anforderungen des § 115a SGB V genügt, erforderlich und abrechenbar ist.
Die vorstationäre Behandlung war erforderlich, weil der bei
Untersuchungsbeginn verfügbare Wissens- und Kenntnisstand des
verantwortlichen Krankenhausarztes keine Verweisung auf
vertragsärztliche Behandlung zuließ.
SG Berlin
- S 112 KR 464/10 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 1 KR 118/11 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 67/12 R -
7) Die beklagte
Krankenkasse hat ihre Revision nach Verkündung des Urteils im Fall 6)
zurückgenommen.
SG
Berlin
- S 112 KR 465/10 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 1 KR 120/11 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 66/12 R -