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Entscheidungen / Urteile im Sozialrecht

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Urteile / Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus den Jahren :



 

Nachschlagewerk

 

Titel:


Presse-Vorbericht Nr. 49/13 vom 15.10.2013

Quellenangabe :


Bundessozialgericht

Spruchkörper :


veröffentlicht am :


24. Oktober 2013 (Donnerstag)


Entscheidung :


Bundessozialgericht
Bundesadler
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de


Kassel, den 15. Oktober 2013  

Terminvorschau Nr. 49/13

 

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 24. Oktober 2013 im Weißenstein-Saal über fünf Revisionen aus dem Bereich der Rentenversicherung zu entscheiden, davon in drei Verfahren nach mündlicher Verhandlung.

 

A.    Mit mündlicher Verhandlung
 
 
1)     11.30 Uhr  - B 13 R 83/11 R -     M.  ./.  DRV Bund
 
Die Klägerin begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung.
 
Sie ist seit August 2004 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Ein entsprechender Rentenantrag blieb jedoch ohne Erfolg, weil die erforderliche 3/5-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§ 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI) nicht vorliege: Während des maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraums vom August 1999 bis Juli 2004 hatte sich die Klägerin bis März 2004 in Strafhaft befunden, während derer nur für 13 Monate (von Juni 2000 bis Juli 2001) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung (als Freigängerin) entrichtet worden waren.
 
Das SG hat die Klage gegen die Ablehnung eines späteren erneuten Rentenantrags abgewiesen; hingegen hat das LSG die Beklagte zur Gewährung der Rente verpflichtet. Es hat zur Begründung ausgeführt, die einschlägigen Vorschriften seien über ihren Wortlaut hinaus verfassungskonform auszulegen: Bei fortbestehendem inneren Zusammenhang zum aktiven Erwerbsleben müsse eine bereits vor Inhaftierung erworbene Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten bleiben, der maßgebliche Fünfjahreszeitraum also auch durch Haftzeiten (wie nach § 43 Abs 4 SGB VI) verlängert werden.
 
Hiergegen richtet sich die vom LSG wegen Divergenz (Urteil des BSG vom 26.5.1988, SozR 2200 § 1246 Nr 157) zugelassene Revision der Beklagten. Sie trägt ua vor, die Klägerin habe den Verlust der Rentenanwartschaft hinzunehmen, da sie ihn eigenverantwortlich herbeigeführt habe.
 
SG Bremen                        - S 11 R 87/07 -
LSG Niedersachsen-Bremen           - L 2 R 524/10 -
 
 
2)     12.30 Uhr  - B 13 R 31/12 R -     L.  ./.  DRV Bund
                                                 beigeladen: R. Bank
 
Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer zunächst einbehaltenen Rentennachzahlung, die die Beklagte später an die beigeladene Bank ausgezahlt hat.
 
Während eines sozialgerichtlichen Verfahrens über ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung unterzeichneten die Klägerin und ihre Bank im Dezember 2000 ein Formular, womit die Klägerin ua ihren Anspruch auf Rentennachzahlung an die Bank abtrat. Im September 2004 einigten sich die Klägerin und die Beklagte auf die Gewährung von Rente ab Januar 2001. Die Rentennachzahlung iH von ca € 38 000 überwies die Beklagte iH von ca € 23 000 an vorleistende Sozialversicherungsträger und iH von € 15 000 an die Bank.
 
Die Leistungsklage auf Auszahlung des an die Bank überwiesenen Teils der Nachzahlung wies das SG ab. Das LSG hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abtretung sei gemessen an den Vorschriften des § 53 Abs 2 f SGB I unwirksam gewesen; insbesondere liege keine wirksame Abtretung nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I vor. Hiernach könnten lediglich Ansprüche abgetreten werden "zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen …. gegeben oder gemacht worden sind". Ansprüche auf erst später fällig werdende Forderungen könnten nicht abgetreten werden (Hinweis auf BSG vom 7.9.1988, SozR 1200 § 53 Nr 8). Im Dezember 2000 aber sei die Rentennachzahlung noch nicht fällig gewesen.
 
Die Beklagte hat die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt vor, nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I sei lediglich zu fordern, dass der Abtretungsgläubiger (hier: die Bank) die Aufwendungen bzw Darlehen in eben jener Zeit, auf die die Rentennachzahlung entfalle, erbracht habe. Dies aber sei der Fall.
 
SG Berlin                           - S 11 R 4051/06 -
LSG Berlin-Brandenburg     - L 12 R 606/10 -
 
 
3)     13.30 Uhr  - B 13 R 35/12 R -     S.  ./.  DRV Rheinland
                                                 2 Beigeladene
 
Der Kläger, der ein Bestattungshaus betreibt, wendet sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten.
 
Die Versicherte V verstarb im Juni 2006. Ihrem Witwer W überwies der Postrentenservice noch im selben Monat den beantragten Sterbequartalsvorschuss iH von ca € 2 200, dem Dreifachen des Monatsbetrags der zuletzt für Juni 2006 an V gezahlten Altersrente. W verstarb im Juli 2006. Danach überwies seine Tochter kraft ihrer Kontovollmacht ca € 800, den Restbetrag der Bestattungskosten für V, an den Kläger. Der Versuch der Beklagten, die überzahlte Rente von der Bank zurückzuerhalten, scheiterte mangels Deckung des Kontos von W. Daraufhin wandte sich die Beklagte gemäß § 118 Abs 4 SGB VI an die Beigeladenen sowie den Kläger; von ihm forderte sie die Rückzahlung des Überweisungsbetrags von € 800 an sich.
 
Die Klage hatte Erfolg; das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 118 Abs 4 SGB VI sei nur auf laufende Leistungen anzuwenden, die nach dem Tod des Berechtigten nicht mehr rechtzeitig hätten gestoppt werden können. Hier aber habe W noch vor seinem Tod rechtmäßig eine Einmalzahlung erhalten. Es fehle außerdem wegen der vielfältigen Bewegungen auf dem Konto des W an der wirtschaftlichen Identität des dem Kläger überwiesenen Betrags mit dem Sterbequartalsvorschuss.
 
Mit ihrer vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, die Vorschrift des § 118 Abs 4 SGB VI sei auch auf den Sterbequartalsvorschuss anzuwenden. Er stelle einen Vorschuss für die ersten drei Monate der Witwen- oder Witwerrente dar und sei daher zu Unrecht geleistet, soweit der Berechtigte vor Ablauf des zweiten Monats (für den Todesmonat stehe die Rente noch zu) versterbe. Ferner habe das BSG die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Identität aufgegeben.
 
SG Köln                             - S 11 R 132/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen   - L 18 R 806/10 -
 
 
B.    Ohne mündliche Verhandlung
 
 
4)     - B 13 R 12/11 R -              D.  ./.  DRV Baden-Württemberg
 
Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung ihrer Halbwaisenrente auch während einer Elternzeit.
 
Der Vater der 1984 geborenen Klägerin verstarb im Mai 2008. Die in einer Berufsausbildung stehende Klägerin bekam, während der Elternzeit für ihr erstes Kind K, im Oktober 2008 ihre zweite Tochter S; sie beanspruchte Elternzeit auch für S. Den im August 2008 gestellten Antrag auf Halbwaisenrente lehnte die Beklagte ab, weil sich die Klägerin nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang in Berufsausbildung befinde. Die frühere Rechtsprechung des BSG zur rentenunschädlichen Unterbrechung einer Ausbildung durch eine Elternzeit sei nach einer Gesetzesänderung zum 1.8.2004 überholt (§ 48 Abs 4 SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes). Die Klage hatte Erfolg. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
 
Hiergegen richtet sich die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Klägerin. Sie weist darauf hin, dass nach den Materialien zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BSG habe folgen wollen. Im Übrigen stehe ihr zumindest für den Zeitraum des schwangerschafts- und stillzeitbedingten Beschäftigungsverbots (Februar 2008 bis August 2009), jedenfalls aber für die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Waisenrente zu.
 
SG Karlsruhe                     - S 8 R 74/09 -
LSG Baden-Württemberg   - L 11 R 813/10 -
 
 
5)     - B 13 R 1/13 R -                B.  ./.  DRV Bund
 
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Kinderberücksichtigungszeiten (KBZ).
 
Sie ist seit 1989 selbständig (freiberuflich) als Rechtsanwältin tätig und in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung versichert.
 
Auf ihren Antrag stellte die Beklagte Kindererziehungszeiten (KEZ) für ihre drei Kinder A (geboren 11/1996) sowie B und C (Zwillinge, geboren 10/2000) fest. Den Antrag auf Feststellung von KBZ lehnte die Beklagte (außer für die Monate der KEZ) ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, nach § 57 S 2 SGB VI stehe während der Zeit einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine KBZ nur zu, wenn gleichzeitig eine Pflichtbeitragszeit vorliege.
 
Hiergegen richtet sich die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Klägerin. Sie trägt vor, die Vorschrift des § 57 S 2 SGB VI sei verfassungskonform so auszulegen, dass zu den dort genannten Pflichtbeiträgen auch solche zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zählten.
 
SG Bayreuth                      - S 6 R 4166/07 -
Bayerisches LSG               - L 20 R 660/08 -
 

 

 


 


 
 

 

 

 

kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 47/13 vom 30.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 47/13 vom 14.11.2013
14. November 2013 (Donnerstag)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 49/13 vom 15.10.2013
24. Oktober 2013 (Donnerstag)
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 31/12 R.
Urteil des 3. Senats vom 19.9.2013 - B 3 KR 31/12 R -
Presse-Vorbericht Nr. 39/13 vom 15.8.2013
Presse-Mitteilung Nr. 39/13 vom 19.9.2013
19. September 2013 (Donnerstag)
Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - keine Hemmung der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus durch die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer bereits beglichenen Krankenhausrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Urteil des 3. Senats vom 19.9.2013 - B 3 KR 30/12 R -
Presse-Vorbericht Nr. 39/13 vom 15.8.2013
Presse-Mitteilung Nr. 39/13 vom 19.9.2013
19. September 2013 (Donnerstag)
Krankenversicherung - Krankenhaus - keine Erforderlichkeit einer nachstationären Behandlung bei ausreichender vertragsärztlicher Versorgung - Zulässigkeit einer erforderlichen nachstationären Behandlung ohne vertragsärztliche Verordnung im Anschluss an eine rechtmäßige Krankenhausbehandlung - Zusatzpauschalen nur bei Nichtabgeltung durch Fallpauschalen
Presse-Vorbericht Nr. 45/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 45/13 vom 17.9.2013
17. September 2013 (Dienstag)
Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Diagnosebehandlung
Presse-Vorbericht Nr. 45/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 45/13 vom 17.9.2013
17. September 2013 (Dienstag)
Krankenversicherung - Krankenhaus - vollstationäre Behandlung - Anspruch auf Fallpauschale - keine gesonderte Vergütung für vorstationäre Behandlung im selben Behandlungsfall - Vorliegen desselben Behandlungsfalls
Presse-Vorbericht Nr. 45/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 45/13 vom 17.9.2013
17. September 2013 (Dienstag)
Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Behandlung - Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse bei Inanspruchnahme durch Versicherten in einem zugelassenen Krankenhaus - keine Erforderlichkeit bei nicht ausgeschöpfter notwendiger vertragsärztlicher Diagnostik
Presse-Vorbericht Nr. 45/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 45/13 vom 17.9.2013
17. September 2013 (Dienstag)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs 7 SGB 2 - nur bei außerschulischen Aktivitäten - nicht nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Rechtslage - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Zuständigkeit der Schule für Gewährleistung des Schulunterrichts
Presse-Vorbericht Nr. 44/13 vom 4.9.2013
Presse-Sonderbericht Nr. 25/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 44/13 vom 10.9.2013
10. September 2013 (Dienstag)
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt in München - fehlendes schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Überprüfung der Mietobergrenze durch das Gericht - Sachverständigengutachten - Auswertung einer Datenstichprobe eines qualifizierten Regressionsmietspiegels
Presse-Vorbericht Nr. 44/13 vom 4.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 44/13 vom 10.9.2013
10. September 2013 (Dienstag)

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