1) 9.30 Uhr - B 3 KR 5/13 R -
Krankenhaus M-M GmbH ./. DAK-Gesundheit
Im Krankenhaus der Klägerin wurde die bei der beklagten Krankenkasse
versicherte Patientin T wegen einer Luxation des Daumengrundgelenks
behandelt. Das Krankenhaus rechnete die Behandlung auf Grundlage der
Diagnosis Related Group (DRG) I 32 E mit einer Gesamtforderung von
1792,92 Euro ab. In diesem Betrag war ein Investitionszuschlag nach § 8
Abs 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für drei Tage in Höhe von
16,86 Euro (3 x 5,62 Euro) enthalten. Der von der Beklagten mit einer
Rechnungsprüfung beauftragte MDK kam zu dem Ergebnis, die stationäre
Behandlung sei medizinisch erforderlich gewesen; wegen des
unkomplizierten Verlaufs sei allerdings der zweite postoperative Tag
nach Entfernung der Drainage nicht nachvollziehbar. Da die untere
Grenzverweildauer nicht unterschritten wurde, blieb das Entgelt für die
DRG I 32 E unverändert; nur der Investitionszuschlag reduzierte sich auf
11,24 Euro (2 x 5,62 Euro). Die Beklagte kürzte daraufhin die Vergütung
aus dem im Übrigen unstreitigen Behandlungsfall um den überzahlten
Betrag (5,62 Euro).
Mit Rechnung vom 9.3.2009 verlangte die Klägerin die Zahlung der
Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro wegen erfolgloser MDK-Prüfung
(§ 275 Abs 1c S 3 SGB V), weil der Investitionszuschlag nicht
Bestandteil des Abrechnungsbetrages sei und dessen Kürzung folglich
keine Minderung desselben darstelle. Die Beklagte lehnte dies ab, weil
die Kürzung des Endbetrages der Krankenhausrechnung um 5,62 Euro den
Anspruch auf die Aufwandspauschale ausschließe. Das SG hat die Klage
abgewiesen (Urteil vom 22.6.2011), weil der Investitionszuschlag
Bestandteil der Abrechnung sei, sodass dessen auf eine MDK-Prüfung
zurückzuführende Kürzung als Minderung des Rechnungsbetrages iS des
§ 275 Abs 1c S 3 SGB V gelte. Das LSG hat die erstinstanzliche
Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 100 Euro nebst
Zinsen verurteilt (Urteil vom 24.10.2012): Nach Sinn und Zweck des § 275
Abs 1c SGB V und der gebotenen Auslegung dieser Vorschrift, wie sie das
BSG im Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen zB bei
Bagatellfällen sowie beim Verursachungsprinzip heranziehe, werde eine
Aufwandspauschale fällig, wenn eine Krankenhausrechnung allein um den
Investitionszuschlag gekürzt werde.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung
materiellen Rechts. Der Auffassung des LSG, es gehe hier um einen
Bagatellfall, sei entgegenzuhalten, dass der Begutachtungsauftrag die
Frage habe klären sollen, ob der stationäre Aufenthalt der Versicherten
aus medizinischer Sicht auf nur einen Berechnungstag hätte verringert
werden können; durch die dann gegebene Unterschreitung der unteren
Grenzverweildauer hätte sich bei der DRG I 32 E ein Abschlag von 672,23
Euro ergeben.
SG
Halle
- S 29 KR 201/10 -
LSG
Sachsen-Anhalt
- L 4 KR 54/12 -
2) 10.15 Uhr - B
3 KR 30/12 R - Kreiskrankenhaus D ./.
Bahn-BKK
Der bei der
Beklagten krankenversicherte O wurde in der Zeit vom 31.3. bis 22.5.2004
im Krankenhaus der Klägerin vollstationär behandelt. Dafür stellte die
Klägerin der Beklagten insgesamt 8020,47 Euro in Rechnung
(Rechnungsdatum: 27.5.2004); diesen Betrag bezahlte die Beklagte
vollständig. Am 22.10.2008 leitete sie eine Prüfung beim Medizinischen
Dienst des Bundeseisenbahnvermögens (MD-BEV) ein. Dieser kam zu dem
Ergebnis, es hätte eine andere Hauptdiagnose kodiert werden müssen. Die
Beklagten errechnete nunmehr eine Überzahlung in Höhe von 931,57 Euro
und forderte diesen Betrag mit Schreiben vom 6.3.2009 von der Klägerin
zurück. Nachdem eine Reaktion der Klägerin ausblieb, erklärte die
Beklagte mit Schreiben vom 30.4.2009 die Aufrechnung mit einer anderen
‑ unstreitigen ‑ Vergütungsforderung der Klägerin. Die Klägerin lehnte
später eine Berichtigung ihrer Rechnung ab und wies auf die Verjährung
etwaiger Ansprüche der Beklagten hin.
Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist in beiden Instanzen erfolglos
geblieben (Urteile des SG vom 21.4.2010 und des LSG vom 16.5.2012): Der
Erstattungsanspruch der Beklagten sei weder auf Grund ihrer
vorbehaltlosen Zahlung noch wegen verspäteter Einleitung des
Prüfverfahrens ausgeschlossen. Auch die Verjährungseinrede der Klägerin
greife nicht, da die Verjährung entsprechend § 204 Abs 1 Nr 8 BGB durch
die Einleitung der Prüfung des MD-BEV gehemmt gewesen sei. Die Prüfung
durch die Medizinischen Dienste nach § 275 Abs 1 SGB V weise mit einem
vereinbarten Begutachtungsverfahren nach § 204 Abs 1 Nr 8 BGB so viel
Ähnlichkeiten auf, dass eine Analogie gerechtfertigt sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung
materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, die Aufrechnung sei
außerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 Abs 1 SGB I erfolgt
und die Verjährung sei auch nicht durch die Einleitung des
Prüfverfahrens beim MD-BEV gehemmt worden, da eine analoge Anwendung des
§ 204 Abs 1 Nr 8 BGB nicht zulässig sei. Zudem habe die Beklagte die
Einzelfallprüfung nach § 275 SGB V nicht zeitnah eingeleitet; sie habe
die Prüfanzeige des MD-BEV erst vier Jahre und fünf Monate nach
Rechnungsstellung erhalten. Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf,
dass das LSG eigene Ermittlungen im Hinblick auf die Frage der
Richtigkeit der Abrechnung hätte anstellen müssen.
SG Leipzig
- S 8 KR 382/09 -
Sächsisches LSG
- L 1 KR 113/10 -
3) 10.15 Uhr - B
3 KR 31/12 R - Kreiskrankenhaus D ./.
Bahn-BKK
Es handelt
sich um ein Parallelverfahren zu Nr 2 mit gleichgelagertem Sachverhalt.
SG Leipzig
- S 8 KR 384/09 -
Sächsisches LSG
- L 1 KR 115/10 -
4) 11.15 Uhr - B
3 KR 34/12 R - A-Kliniken H GmbH ./.
BKK vor Ort
Die bei
der Beklagten gegen Krankheit Versicherte G wurde am Abend des 31.3.2010
um 20.38 Uhr als Notfall in das von der Klägerin betriebene Krankenhaus
wegen akuter Gastroenteritis mit rezidivierender hypotoner
Kreislaufdisregulation vollstationär aufgenommen. Die Klägerin gab in
der Aufnahmeanzeige den voraussichtlichen Entlassungstermin mit Freitag,
den 2.4.2010 an. Tatsächlich erfolgte die Entlassung bereits am
Donnerstag, den 1.4.2010 um 12.28 Uhr. Die Klägerin stellte der
Beklagten für diese vollstationäre Behandlung insgesamt 678,14 Euro in
Rechnung. Die Beklagte bat die Klägerin, die Rechnung zu stornieren und
die erbrachte Leistung ambulant abzurechnen, da es sich um den
klassischen Fall einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus handele.
Das SG hat die Klage
abgewiesen, da die Leistung nicht als vollstationäre
Krankenhausbehandlung abrechenbar sei (Urteil vom 1.9.2011). Auf die
Berufung der Klägerin hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert
und die Beklagte zur Zahlung von 678,14 Euro nebst Zinsen verurteilt
(Urteil vom 1.11.2012): Eine Aufenthaltsdauer von knapp 16 Stunden
schließe eine vollstationäre Behandlung nicht von vornherein aus. Eine
starre Mindestaufenthaltsdauer von 24 Stunden lasse sich der
Rechtsprechung des BSG nicht entnehmen und sei auch nicht sachgerecht.
Zweifel an der Eingliederung der Versicherten in die besondere
Infrastruktur des Krankenhauses könnten seit Ablauf der
Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V medizinisch nicht mehr
geklärt und daher nicht mehr von der Beklagten gerügt werden.
Die Beklagte rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung
von § 39 SGB V und § 275 Abs 1c SGB V. Eine vollstationäre Versorgung
setze die Unterbringung des Patienten über einen Tag und eine Nacht, dh
über mindestens 24 Stunden voraus. Grundsätzlich sei auf den
tatsächlichen, nicht auf den geplanten stationären Aufenthalt
abzustellen. Eine Ausnahme hiervon komme lediglich nach den Grundsätzen
der "abgebrochenen stationären Behandlung" in Betracht, wenn die
Behandlung zunächst über mindestens einen Tag und eine Nacht geplant
gewesen sei, diese aber aus medizinischen Gründen habe abgebrochen
werden müssen oder weil der Versicherte das Krankenhaus gegen ärztlichen
Rat vorzeitig verlassen habe. Ferner habe das LSG § 275 Abs 1c SGB V
verletzt, da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund der MDK zur
Klärung des Rechtsbegriffs der vollstationären Behandlung berufen sein
sollte.
SG Hamburg
- S 35 KR 1313/10 -
LSG
Hamburg
- L 1 KR 130/11 -
5) 12.00 Uhr - B
3 KR 8/12 R - Therapiezentrum D GmbH
./. AOK Baden-Württemberg
Die Klägerin begehrt eine Zulassung zur Erbringung von Heilmitteln nach
§ 124 Abs 2 SGB V für die Bereiche der Physio-, Logo- und Ergotherapie.
Das evangelische
Diakoniewerk in S betreibt neben anderen Einrichtungen die
Diakonie-Klinikum S gGmbH. Im Juni 2004 beschloss das Diakoniewerk, die
bis dahin als Teil des Krankenhauses geführten Abteilungen für Physio-,
Ergo- und Logopädie auf einen rechtlich selbständigen Träger, die
klagende GmbH, auszugliedern, deren alleiniger Gesellschafter die
Diakonie-Klinikum S gGmbH ist. Die Klägerin erbringt seither sämtliche
Leistungen aus dem Heilmittelbereich für die stationären Patienten der
Diakonie-Klinikum S gGmbH, jedoch zusätzlich auch für teilstationäre und
ambulante Patienten sowie GKV-Versicherte im Sinne eines Zentrums für
Prävention, Therapie und Rehabilitation. Sie beschäftigt 42
Mitarbeiter/-innen im Umfang von 32 Vollzeitkräften. Davon sind bei der
Klägerin 26 Mitarbeiter/-innen direkt angestellt; für die restlichen 16
Mitarbeiter/-innen hat die Diakonie-Klinikum S gGmbH die
Arbeitgeberstellung inne ‑ sie werden im Rahmen eines
Personalgestellungsvertrages an die Klägerin zur Arbeitsleistung zur
Verfügung gestellt. Die Diakonie-Klinikum S gGmbH verfügt daneben über
keine eigenen Physio-, Ergo- oder Logotherapeuten. Die Klägerin erbringt
ihre Heilmittelleistungen in Räumen, die sie vom Diakoniewerk zur
Nutzung als Therapiezentrum in der Diakonie-Klinikum S gGmbH gemietet
hat (sog Badhaus - mit einer Fläche von 835 qm), wobei sie Aufzüge,
Flure, Treppenhaus, Cafeteria und Speisesaal als Gemeinschaftsflächen
mitbenutzen darf. 15% der Umsatzerlöse der Klägerin entfallen auf die
ambulante Abgabe von Heilmitteln an GKV-Versicherte und werden von der
Diakonie-Klinikum S gGmbH auf der Basis von § 124 Abs 3 SGB V
abgerechnet, die restlichen Umsatzerlöse erzielt sie durch die
Heilmittelerbringung für stationär aufgenommene Patienten der
Diakonie-Klinikum S gGmbH sowie die Heilmittelabgabe an selbstzahlende
Patienten.
Mit
Schreiben vom 27.3.2006 beantragte die Klägerin die Zulassung zur
Leistungserbringung im Bereich der Physio-, Ergo- und Logopädie gemäß
§ 124 Abs 2 SGB V unter Bezeichnung der Personen, die in den jeweiligen
Bereichen die fachliche Leitung übernehmen sollen. Die Beklagte lehnte
den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin rund 85%
ihrer Leistungen im stationären Bereich und lediglich 15% im Bereich
der ambulanten Versorgung erbringe; die im Bereich der ambulanten
Leistungserbringung von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei im
Verhältnis zu ihren Leistungen im stationären Bereich wirtschaftlich
nicht bedeutsam und übersteige in zeitlicher Hinsicht nicht ‑ wie
erforderlich ‑ die übrige Erwerbstätigkeit. Zudem müsse eine Praxis, die
von einem Krankenhausträger betrieben werde, neben der Berechtigung zur
Abrechnung gemäß § 124 Abs 3 SGB V eine eindeutige Ausrichtung der
Praxis auf die Behandlung von ambulanten Patienten nachweisen, um eine
Zulassung nach § 124 Abs 2 SGB V erhalten zu können. Dies sei hier nicht
der Fall; die Vermischung von ambulanten und stationären Patienten
verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu anderen
selbständigen Heilmittelpraxen.
Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung einer Zulassung nach
§ 124 Abs 2 SGB V verurteilt (Urteil vom 25.11.2010): Die Klägerin
erfülle die Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 Abs 2 Ziffer 1 bis 3
SGB V in allen beantragten Bereichen. Es sei einem Krankenhaus nicht
grundsätzlich untersagt, die Erbringung von ambulanten Leistungen
gesellschaftsrechtlich auszugliedern; ein Verstoß gegen
Wettbewerbsgesetze oder den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht zu
erkennen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die
erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil
vom 15.2.2012): Die Klägerin gehöre nicht zu den Einrichtungen, die auf
Grund von § 124 Abs 3 SGB V ohne Zulassung Heilmittel in der ambulanten
Versorgung an Versicherte abgeben dürften, denn sie betreibe kein
Krankenhaus und keine vergleichbare Einrichtung. Das Recht eines
Krankenhauses zur ambulanten Leistungserbringung nach § 124 Abs 3 SGB V
gehe auch nicht auf ein Dienstleistungsunternehmen über, dem das
Krankenhaus die stationäre Heilmittelerbringung vollständig übertragen
habe; § 124 Abs 3 SGB V privilegiere nicht allgemein die Erbringer von
Heilmitteln in der stationären Versorgung, sondern lediglich die dort
genannten Einrichtungen. Die Klägerin habe darüber hinaus keinen
Anspruch auf die begehrte Zulassung nach § 124 Abs 2 SGB V, da die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Grundsätzlich könne
die Zulassung zwar auch einer GmbH erteilt werden, aus der Systematik
des § 124 Abs 2 und 3 SGB V ergebe sich indes, dass die Zulassung nur
zum Betrieb einer personell und räumlich gezielt zur Erbringung
ambulanter Heilmittel ausgestalteten Praxis erteilt werden könne. Hier
erbringe die Klägerin in erster Linie Heilmittel im Rahmen der
stationären Behandlung im Auftrag der Diakonie-Klinikum S gGmbH; daher
entspreche das Unternehmen der Klägerin nicht dem Berufsbild des in
eigener Praxis selbständig tätigen Heilmittelerbringers. Schließlich
sei auch nicht feststellbar, ob das Unternehmen der Klägerin alle
Anforderungen an die Praxisausstattung in Bezug auf die Räumlichkeiten
erfülle.
Mit ihrer
vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung
materiellen Rechts, hier der Vorschriften des § 124 Abs 2 SGB V und des
Art 12 Abs 1 GG. Die Gesellschafterposition eines Krankenhausträgers
bei einem Unternehmen der Heilmittelerbringung schließe dieses
Unternehmen nicht von einer Zulassung nach § 124 Abs 2 SGB V aus. Weder
aus dem Sinn und Zweck noch aus der Systematik des § 124 SGB V
rechtfertige sich die Auffassung des LSG, dass Leistungserbringer, die
als Auftragnehmer auch Heilmittel an stationär versorgte Patienten
abgeben, keine Zulassung zur ambulanten Versorgung erhalten könnten. Das
LSG schließe Heilmittelerbringer, die nicht nur ambulante Leistungen
erbringen, sondern auch in der Versorgung stationärer Patienten tätig
sein wollten, von der Zulassung und damit vom Beruf des ambulant
tätigen Heilmittelerbringers aus; dies stelle einen rechtswidrigen
Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar.
SG Heilbronn
- S 9 KR 2947/07 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 5 KR 243/11 -