BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
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1) Der Senat hat die Revision der Beklagten
zurückgewiesen. Der Investitionszuschlag nach § 8 Abs 3 KHEntgG ist kein
Bestandteil der Krankenhausabrechnung (vgl § 7 Abs 1 KHEntgG), weil er
zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen oder von entsprechenden
Kosten anderer privatwirtschaftlicher Finanzierungsformen oder für eine
unmittelbare Investitionsfinanzierung verwendet wird. Da die MDK-Prüfung
folglich nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt hat,
ist die Krankenkasse zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von
100 Euro verpflichtet.
SG Halle - S 29 KR 201/10 -
LSG
Sachsen-Anhalt - L 4 KR 54/12 -
Bundessozialgericht - B 3 KR 5/13 R -
2) Die Revisionen
der Klägerin waren erfolgreich, weil etwaige Ansprüche der Beklagten auf
Erstattung von Rechnungsbeträgen aus dem Jahr 2004 verjährt waren und im
Jahr 2009 nicht mehr zur Aufrechnung gestellt werden konnten. Die
Annahme des LSG, die Verjährung sei entsprechend § 204 Abs 1 Nr 8 BGB
durch die Einleitung der Prüfung des MD-BEV gehemmt gewesen, ist
rechtsfehlerhaft; nicht nachvollziehbar ist vor allem die Annahme, die
Prüfung durch die Medizinischen Dienste nach § 275 Abs 1 SGB V weise mit
einem vereinbarten Begutachtungsverfahren nach § 204 Abs 1 Nr 8 BGB so
viel Ähnlichkeiten auf, dass eine Analogie gerechtfertigt sei. Im
Übrigen hat die Beklagte auch gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot
verstoßen.
3) Parallelfall zu Nr 2
SG Leipzig - S 8 KR 382/09 und 384/09 -
Sächsisches LSG - L 1 KR 113/10 und 115/10 -
Bundessozialgericht - B 3 KR 30/12 R und B 3 KR 31/12 R -
4)
Die Revision der Beklagten ist erfolglos geblieben. Eine starre
Mindestaufenthaltsdauer von 24 Stunden lässt sich der Rechtsprechung des
BSG nicht entnehmen, denn es kommt immer auf die geplante
Aufenthaltsdauer an. Daher schließt eine Aufenthaltsdauer von knapp
16 Stunden eine vollstationäre Behandlung nicht von vornherein aus, weil
eine mehrtägige Krankenhausbehandlung geplant war. Nach dem
Krankheitsbild war die Eingliederung der Versicherten in die besondere
Infrastruktur des Krankenhauses durchaus nachvollziehbar; Zweifel
hieran können wegen Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c S 2
SGB V medizinisch nicht mehr geklärt und deshalb nicht mehr von der
Beklagten gerügt werden.
SG Hamburg - S 35 KR 1313/10 -
LSG
Hamburg - L 1 KR 130/11 -
Bundessozialgericht - B 3 KR 34/12 R -
5) Die Revision
der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob
eine so weitgehende Auslagerung von Ressourcen seitens der Beigeladenen
zulässig ist und ob das Krankenhaus ohne jegliche Heilmittelabteilung
überhaupt noch seine Kernaufgaben erfüllen kann. Zudem ist die zwischen
den Beteiligten geübte Abrechnungspraxis rechtswidrig: Die Beigeladene,
die mangels Therapeuten keine Heilmittel im Krankenhaus erbringen kann,
erhält von der Beklagten Zahlungen auf der Basis des § 124 Abs 3 SGB V
für Leistungen, die von der Klägerin ohne Zulassung verabreicht werden.
Darüber hinaus hat der Senat die Rechtsauffassung der Beklagten
bestätigt, dass eine Zulassung nach § 124 Abs 2 SGB V die überwiegend
ambulante Versorgung von GKV- oder Privat-Patienten voraussetzt. Dies
war vorliegend nicht der Fall.
SG Heilbronn - S 9 KR 2947/07 -
LSG
Baden-Württemberg - L 5 KR 243/11 -
Bundessozialgericht - B 3 KR 8/12 R -