BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
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1) Die Revision des Klägers hatte keinen
Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Leihgebühren für
das Cello durch den Beklagten. Er konnte den Streitgegenstand zwar
zulässiger Weise auf die Erstattung der Leihgebühren für das Cello
beschränken. Es mangelt jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den
geltend gemachten Anspruch. § 28 Abs 7 SGB II scheidet als
Anspruchsgrundlage aus. Nach der Rechtslage bis zum 31.7.2013 wurde ein
Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich ua für Unterricht
in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) berücksichtigt.
Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift waren Bedarfe durch
Leihgebühren für ein Musikinstrument von der Vorschrift nicht erfasst.
Ausschließlich der Unterricht selbst konnte durch sie finanziert werden.
Dies hat sich zwar zum 1.8.2013 durch Einfügung eines Satzes 2 in § 28
Abs 7 SGB II geändert, ohne dass sich hieraus jedoch Folgen für die
vorhergehende Rechtslage ergeben. Unabhängig davon hatte der Kläger
jedoch auch deswegen keinen Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs 7
SGB II, weil durch sie grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund
außerschulischer Aktivitäten/Bedarfe im Teilhabebereich gedeckt werden
sollen. Im vorliegenden Fall ist das Cello hingegen ausschließlich für
schulische Zwecke eingesetzt worden.
Der Kläger kann sein Begehren ebenso wenig auf die Härteregelung des
§ 21 Abs 6 SGB II stützen. Bedarfe, die unmittelbar durch den
Schulunterricht entstehen werden durch den persönlichen Schulbedarf nach
§ 28 Abs 3 SGB II gedeckt. Für die Gewährleistung des Unterrichts selbst
sind hingegen Schule und Schulträger zuständig, auch für das
Zurverfügungstellen eines Musikinstruments in einem musischen Zweig -
bei Einsatz in diesem. Unabhängig davon war der Bedarf im konkreten Fall
jedoch auch kein unabweisbarer iS des § 21 Abs 6 SGB II, denn nach den
Feststellungen des LSG hätten für die Klassenstufe 7 im Musikprofil der
von dem Kläger besuchten Schule keine Leihgebühren für das Cello mehr
entrichtet werden müssen.
SG Mannheim
- S 1 AS 1671/11 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 2 AS 580/12 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 12/13 R -
2) Die Revision
wurde zurückgewiesen, soweit der Beklagte die Bewilligung von SGB
II-Leistungen für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.3.2006 aufgehoben hat.
Insoweit ist der streitgegenständliche Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid wegen wesentlicher Änderungen in den tatsächlichen
Verhältnissen rechtmäßig. Im Dezember 2005 entfiel eine
Hilfebedürftigkeit der Klägerin wegen der doppelten Entgeltzahlung an
den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner, für die Zeit
ab Januar 2006 aufgrund der im Dezember 2005 zugeflossenen Abfindung.
Diese stellte anrechenbares Einkommen dar, das wegen seiner
Berücksichtigung in einem angemessenen Verteilzeitraum einen Wegfall der
Hilfebedürftigkeit bewirkte. Eine Umwandlung der Abfindung in Vermögen
wegen einer "Überwindung von Hilfebedürftigkeit" durch die doppelte
Entgeltzahlung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der
Verteilzeitraum aufgrund der Abfindungszahlung erst im Januar 2006
anlief. Zudem lag hierin auch keine Veränderung der zugrunde liegenden
tatsächlichen Lebensverhältnisse im Sinne einer echten Überwindung der
Hilfebedürftigkeit. Die Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erfolgt
hier schon deshalb, weil nach Erlass des Bewilligungsbescheides
Einkommen tatsächlich zugeflossen ist, das zum Wegfall des Anspruchs
geführt hat. Soweit die Abfindung ausweislich der Feststellungen des LSG
"für den Kauf eines neuen Pkw sowie einer neuen Küche Anfang 2006 durch
ihren Partner" verbraucht worden sein soll, stellt dies hier schon keine
für die Aufhebung nach § 48 SGB X wesentliche Änderung der Verhältnisse
dar. Wie der 14. Senat bereits betont hat, bleibt bei der Anwendung des
§ 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit in solchen Fällen nicht
eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern entsteht nach Aufhebung der
Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit
gegenüber dem Träger der Grundsicherung.
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und
Zurückverweisung begründet, soweit die Aufhebung der SGB
II-Bewilligungen für die Zeiträume vom 1.4.2006 bis 30.9.2006 und
1.10.2006 bis 31.3.2007 im Streit steht. Es fehlen tatsächliche
Feststellungen dazu, ob die aufgehobenen Bewilligungsbescheide
anfänglich rechtswidrig iS des § 45 SGB X waren. Dies setzt voraus, dass
die Abfindung auch bei den erneuten Antragsstellungen der Klägerin im
April 2006 und September 2006 weiterhin "als Einkommen im
Verteilzeitraum" zu berücksichtigen war, also eine anfängliche
Rechtswidrigkeit der Bewilligungen gegeben war. Zwar ist der
Hilfebedürftige gehalten, eine einmalige Einnahme in dem angemessenen
Verteilzeitraum zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen, der
nach der Rechtslage bis zum 31.3.2011 den im Gesetz angelegten maximalen
Bewilligungszeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten darf. Für
Fallgestaltungen, in welchen eine aktuelle Bedarfslage wegen Verbrauchs
vorhandener Mittel und deshalb wegen eines Fehlens "bereiter Mittel"
ungedeckt bleibt, ist hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen. Es sind
daher Feststellungen dazu erforderlich, ob, in welchem Umfang und wann
die Abfindungszahlung für die Anschaffung eines Pkw sowie einer Küche
bereits Anfang 2006 verwendet und im April 2006 bzw September 2006 nicht
mehr vorhanden waren und auch nicht realisiert werden konnten. Weiter
ist zu prüfen, ob ‑ nach Ablauf des Verteilzeitraums ‑ ggf noch
vorhandene Reste der Abfindungszahlung als zu berücksichtigendes
Vermögen die Rücknahme der bestandskräftigen Bewilligung auch für den
Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.3.2007 rechtfertigten konnten. Weitere
Feststellungen sind auch zur Höhe der Erstattungsforderung erforderlich.
SG Rostock
- S 17 AS 40/08 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 10 AS 101/10 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 89/12 R -
3) Die Revision
der Klägerin hatte keinen Erfolg. Sie hat im streitigen Zeitraum keinen
Anspruch auf Leistungen für Unterkunft in Höhe ihrer tatsächlichen
Aufwendungen. Die vom Beklagte bestimmte Angemessenheitsgrenze ist nicht
zu beanstanden. Das LSG hat bei der von ihm vorgenommenen Überprüfung
der Referenzmiete des Beklagten zutreffend eine Wohnungsgröße für
Alleinstehende in München von 50 qm und nur Wohnungen mindestens
einfachen und nicht einfachsten Standards zugrunde gelegt. Der
grundsätzliche Rückgriff des LSG auf die Daten des Mietspiegels zur
Überprüfung der Referenzgröße des Beklagten ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Das LSG war auch nicht gehindert die insoweit
erforderlichen Daten selbst anzufordern und ‑ mangels eigener
Sachkenntnis ‑ durch einen Sachverständigen auswerten zu lassen.
Das LSG hat bei seiner Überprüfung die vom BSG vorgegebenen Kriterien
eines schlüssigen Konzepts beachtet. Durch den Rückgriff auf die Daten
des Münchner Mietspiegels 2007 wird die Datenerhebung auf ein bestimmtes
Gebiet (hier: die Stadt München) begrenzt und es werden Daten über das
gesamte Stadtgebiet erhoben. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass
durch den Rückgriff auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels
nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt worden sind, bei denen die Miete
in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert und Wohnraum
unberücksichtigt geblieben ist, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder
im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Zutreffend
hat das LSG hier auch die Bruttokaltmiete als Beobachtungsobjekt für die
Überprüfung der Angemessenheitsgrenze des Beklagten zugrunde gelegt.
Ebenso wenig zu beanstanden ist die Wahl des Beobachtungszeitraums. Die
für den Münchener Mietspiegel 2007 verwandten Daten wurden zum
Stichdatum 1.1.2006 erhoben. Der Sachverständige hat die Werte alsdann
für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum in vertretbarer Art
und Weise nach anerkannter wissenschaftlicher Methodik für die
Stichdaten 1.7.2007 und 1.7.2008 fortgeschrieben. Auch die
Repräsentativität der erhobenen Daten und deren Validität sind
gewährleistet. Eine Anlehnung hinsichtlich des Stichprobenumfangs und
der Auswertung an den für Mietspiegel geltenden Standard widerspricht
nicht den Vorgaben durch die Rechtsprechung des BSG. Dass das LSG von
den ermittelten Wohnungen um die 50 qm letztlich die unteren 20 % des
preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die
Angemessenheit gemacht hat, also die Grenzziehung nach der Höhe des
Mietpreises im Vergleichsraum vornimmt, ist im vorliegenden Fall nicht
zu beanstanden. Die Stichprobe selbst beinhaltet bereits eine klare
Definition des Untersuchungsgegenstandes. Bei der Datenerhebung sind nur
Wohnungen mit mehr als einfachstem Standard in einer Größe um 50 qm
‑ gewichtet ‑ zu Grunde gelegt worden.
SG München
- S 55 AS 2536/08 -
Bayerisches LSG
- L 16 AS 127/10 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 77/12 R -
4-6) Auf die Revisionen des
Klägers sind die Urteile des LSG aufgehoben und die Rechtstreite zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen
worden. Ob der Kläger für die streitigen Zeiträume höhere Leistungen für
Unterkunft und Heizung und damit insgesamt höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen konnte, konnte der Senat
mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend
beurteilen.
Das LSG
ist in den angefochtenen Urteilen davon ausgegangen, dass die Höhe der
von dem Kläger zu beanspruchenden Unterkunftskosten ihre Grenze in den
Tabellenwerten nach § 8 WoGG bzw § 12 WoGG, jeweils zuzüglich von
"Sicherheitszuschlägen", findet. Die beiden für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben jedoch bereits
entschieden, dass zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten iS
des § 22 Abs 1 SGB II ein Rückgriff auf die Tabellenwerte der
Wohngeldtabelle nur erfolgen kann, wenn nach den Feststellungen der
Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung
der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht
(mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt. Hieran
hält der Senat fest. Zwar spricht viel dafür, dass die Miete des Klägers
in den streitigen Zeiträumen unangemessenen hoch war. Da jedoch bereits
die von dem SGB II-Träger für die Bruttokaltmiete berücksichtigten
Beträge deutlich über denen der Tabellenwerte nach § 8 WoGG bzw § 12
WoGG zzgl eines Sicherheitszuschlags lagen, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass sich auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts höhere
angemessene Unterkunftskosten als die von dem Beklagten anerkannten
ergeben.
Anders als
das SG, das die von dem Beklagten als angemessen angesehenen Werte
anhand des Mietspiegels für Münster verifiziert hat, hat das LSG
‑ ausgehend von seinem rechtlichen Ansatz ‑ ausdrücklich keine eigenen
Feststellungen zum schlüssigen Konzept für Münster vorgenommen, sich
auch nicht ‑ etwa durch Bezugnahme auf die Feststellungen und Wertungen
des SG ‑ dessen Überlegungen zu eigen gemacht und es zudem offen
gelassen, ob der Beklagte ein schlüssiges Konzept vorgelegt hat und
Nachbesserungen (noch) möglich sind. Für eine Überprüfung durch das BSG
fehlt es schon aus diesem Grund an den notwendig im Berufungsurteil zu
treffenden tatsächlichen Feststellungen. Der Kläger hat nicht schon
deshalb Anspruch auf Übernahme seiner höheren tatsächlichen Aufwendungen
für die Kosten der Unterkunft und Heizung in den streitigen Zeiträumen,
weil ihm eine Kostensenkung objektiv oder subjektiv nicht möglich oder
zumutbar war. Insofern folgt der Senat den Ausführungen des LSG.
4) SG Münster
- S 10 AS 296/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 12 AS 1881/11 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 3/13 R -
5) SG Münster
- S 10 (15) AS 145/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 12 AS 1880/11 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 4/13 R -
6) SG Münster
- S 10 AS 359/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 12 AS 1882/11 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 5/13 R -