1) 10.00 Uhr - B 4 AS 12/13 R -
M.H. ./. Jobcenter Neckar-Odenwald
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Leihgebühren für ein
schulisch genutztes Cello als Leistungen zur Teilhabe nach dem
"Bildungs- und Teilhabepaket" des SGB II zu übernehmen.
Der Kläger besuchte im streitigen Zeitraum die Klassenstufe 7 eines
Gymnasiums im musischen Zweig. Nach der Abbuchung der Leihgebühren für
ein dort eingesetztes Cello vom Konto der Mutter beantragte er die
Übernahme der Aufwendungen durch den Beklagten als Teilhabeleistungen
nach § 28 Abs 7 SGB II. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab,
dass die Übernahme von Mietkosten für ein Instrument grundsätzlich nach
§ 28 Abs 7 SGB II nicht förderfähig sei. Die Vorschrift gewährleiste
insoweit lediglich die Teilnahme an außerschulischem Unterricht. In der
ersten Instanz war der Kläger erfolgreich; das SG hat den Beklagten zur
Übernahme der Mietzahlungen verurteilt. Das LSG hat der Berufung des
Beklagten mit der Begründung stattgegeben, Leistungen nach § 28 Abs 7
SGB II würden nicht für einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf
gewährt. Sie dienten der Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen
Leben. Das Leihen des Cellos sei hier kein außerschulischer Bedarf,
sondern diene der Teilnahme am Unterricht in der Klassenstufe 7. Der
Teilhabeleistungsanspruch für das Jahr 2011 sei zudem durch die
Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme an einer Freizeit in Höhe
von 120 Euro erloschen.
Die vom LSG zugelassene Revision gegen dieses Urteil begründet der
Kläger mit einer Verletzung von § 28 Abs 7 SGB II. Die Leistungen nach
dieser Vorschrift seien nicht nur für außerschulische Aktivitäten
gedacht, sondern sollten die Integration von Kindern und Jugendlichen in
die Gemeinschaft, auch die schulische befördern. Es solle verhindert
werden, dass "arme" Kinder und Jugendliche von Gemeinschaftsaktivitäten
ausgeschlossen würden. Dazu gehöre auch das gemeinsame Musizieren mit
den anderen Kindern derselben Klassenstufe in der Schule.
SG Mannheim - S 1 AS 1671/11 -
LSG
Baden-Württemberg - L 2 AS 580/12 -
2) 10.45 Uhr
- B 4 AS 89/12 R - C.W. ./.
Jobcenter Güstrow
Im
Streit steht die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für den
Zeitraum 1.12.2005 bis 31.3.2007. Der Beklagte bewilligte der Klägerin
und ihrem Lebensgefährten SGB II-Leistungen unter Anrechnung von
Erwerbseinkommen. Die Beschäftigung des Lebensgefährten endete zum
31.12.2005, er erhielt ab Januar 2006 Alg als Versicherungsleistung. Auf
sein Konto erfolgten im Dezember 2005 zwei Gutschriften in Höhe von
1 482,59 Euro und 23 838,11 Euro, mit dem Verwendungszweck "Lohn- und
Gehalt 11.2005" und "Lohn- und Gehalt 12.2005". Auf die Anhörung zu
einer möglichen doppelten Einkommenserzielung im Januar teilte der
Lebensgefährte der Klägerin mit, ihm sei sein letztes Einkommen am
19.12.2005 ausgezahlt worden. Aus der dem Beklagten am 26.9.2006
vorgelegten Gehaltsabrechnung ergab sich für Dezember 2005 neben der
Lohnzahlung eine Abfindungszahlung in Höhe von 33 406,75 Euro brutto.
Der Beklagte hob mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 31.1.2007
die Bewilligung von SGB II-Leistungen ab 1.12.2005 ganz auf.
Das LSG hat ‑ anders als das SG ‑ den streitbefangenen Bescheid für
ausreichend bestimmt gehalten und die Klage im Ergebnis abgewiesen,
nachdem der Beklagte die Erstattungsforderung auf den Anteil der nur an
die Klägerin erfolgten Leistungen reduziert hatte. Ab Januar 2006 sei
auf den Bedarf neben dem Alg I die im Dezember zugeflossene
Abfindungszahlung mit einem monatlichen Teilbetrag anzurechnen, weil es
sich um Einkommen gehandelt habe. Die doppelte Lohnzahlung im Dezember
führe nicht zu einer Überwindung der Hilfebedürftigkeit mit der Folge,
dass die Abfindung als Vermögen zu bewerten sei. Die Abfindung sei vom
Beklagten in rechtmäßiger Weise auf einen Zeitraum von 15 Monate
verteilt und die Bewilligungen entsprechend nach § 48 und § 45 SGB X
rechtmäßig aufgehoben sowie zur Erstattung gefordert worden.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, nach der Rechtsprechung
des BSG werde der Verteilzeitraum dann unterbrochen, wenn für
mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit ‑ ohne Berücksichtigung
der einmaligen Einnahme ‑ entfalle. Ihr Lebensgefährte habe
Arbeitsentgelt erhalten, welches die Hilfebedürftigkeit für mindestens
einen Monat aufgehoben habe, ohne dass die Abfindung dabei eine Rolle
gespielt habe. Die Vorhersehbarkeit einer möglichen Hilfebedürftigkeit
für den Folgemonat sei keine Voraussetzung für die weitere Behandlung
der Abfindung als Einkommen. Entscheidend sei das Zuflussprinzip,
welches stringent anzuwenden sei.
SG Rostock - S 17 AS 40/08 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 10 AS 101/10 -
3)
11.30 Uhr - B 4 AS 77/12 R - C.W.
./. Jobcenter München
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe ihrer tatsächlichen
Aufwendungen zu erbringen.
Die alleinstehende und einkommenslose Klägerin bezog im streitigen
Zeitraum zwischen Juni 2007 und Ende November 2008 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte erbrachte
ihr ‑ nach einer fruchtlosen Kostensenkungsaufforderung (August 2006) ‑
ab März 2007 nur noch Leistungen für Unterkunft in der seiner Ansicht
nach in der Stadt München für eine 50 qm große Wohnung angemessenen
Höhe. Nach mehrfacher Änderung der Leistungshöhe im Verlaufe des
streitigen Zeitraumes bewilligte der Beklagte schlussendlich ab dem
1.3.2007 Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von brutto-kalt 496,45 Euro
sowie ab dem 1.7.2008 504,21 Euro. Das SG hat die Klagen gegen die
Bescheide und Änderungsbescheide abgewiesen. Das LSG hat der Berufung
der Klägerin hiergegen insoweit stattgegeben, als es die ursprünglich
ebenfalls im Streit stehende Absenkung der Unterkunftsleistungen für den
Zeitraum vom 1.3. bis 31.5.2007 aufgehoben und für den verbleibenden
Zeitraum bis November 2008 wegen einer Heizkostennachforderung und unter
Heranziehung der Rundungsvorschrift, den Beklagten zur Gewährung
geringfügig höheren Leistungen als bewilligt verurteilt hat. Die
Zurückweisung der Berufung im Übrigen hat das Gericht damit begründet,
dass es dem Beklagten zwar an einem selbst erstellten "schlüssigen
Konzept" zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze iS des § 22 SGB II
mangele. Unter Heranziehung der hinter dem Mietspiegel 2007 für die
Stadt München stehenden Daten und nach deren Auswertung durch einen
Sachverständigen unter Berücksichtigung der vom BSG entwickelten
Kriterien für ein "schlüssiges Konzept", habe sich jedoch ergeben, dass
die vom Beklagten bewilligte Leistungshöhe angemessen sei. Sie bilde die
Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in München realitätsgerecht ab.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision gegen dieses Urteil rügt die
Klägerin eine Verletzung von § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Sie führt ua aus,
dass die ihr bewilligten Leistungen für Unterkunft zu niedrig bemessen
seien, um in München tatsächlich eine 50 qm große Wohnung einfachen
Standards mieten zu können bzw die Möglichkeit der Anmietung sei auf
wenige Stadtbezirke beschränkt. Die nach dem Mietspiegel 2007 für
München zugrunde gelegten Daten hätten zudem einen zu geringen Umfang,
um eine statistisch valide Aussage über die Verhältnisse des dortigen
Wohnungsmarktes machen zu können. Dies hätte sich auch bestätigt, wenn
der von ihr gestellte Antrag auf Beweiserhebung durch Erststellung eines
weiteren Sachverständigengutachtens vom "Verein H und G eV" vom LSG
nicht übergangen worden wäre.
SG München - S 55 AS 2536/08 -
Bayerisches LSG - L 16 AS 127/10 -
4) 12.30 Uhr
- B 4 AS 3/13 R - R. M. ./.
Jobcenter Münster
5) 13.15 Uhr - B 4 AS 4/13
R -
6) 13.30 Uhr - B 4 AS 5/13 R -
In den drei Verfahren sind höhere SGB II-Leistungen für Unterkunft und
Heizung, im Einzelnen für die Zeiträume vom März 2008 bis Juli 2008,
August 2008 bis Januar 2009 und Februar 2011 bis Juli 2011 im Streit.
Der seit August 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beziehende Kläger bewohnt eine 76 qm große Wohnung in Münster, für die
er ab Januar 2008 Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 611,24
Euro monatlich, in der Zeit von Juli 2008 bis Januar 2009 iHv 611,14
Euro und in dem weiter streitigen Zeitraum von Februar 2011 bis Juli
2011 iHv 595,83 Euro zu zahlen hatte. Nach Wegfall eines
Untermietverhältnisses forderte der Beklagte den Kläger im September
2007 zur Kostensenkung auf. Ab 1.3.2008 würden für seine Wohnung nur
noch die angemessenen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des
örtlichen Mietpreisniveaus von 428,85 Euro (Kaltmiete zzgl Nebenkosten)
anerkannt. Ab März 2008 bewilligte der Beklagte laufend nur die von ihm
für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten.
Das SG hat die auf Übernahme der tatsächlichen Mietkosten gerichteten
Klagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat es jeweils
ausgeführt, es könne im Ergebnis dahinstehen, ob die Ermittlungen des
Beklagten zu dem berücksichtigten Standardquadratmeterpreis für den
anzunehmenden Vergleichsraum Münster den Anforderungen an ein
schlüssiges Konzept entsprächen. Nach eigenen, auf den Mietspiegeln 2007
und 2009 beruhenden, Berechnungen sei für die streitigen Zeiträume von
März 2008 bis Juli 2008 und von August 2008 bis Januar 2009 ein qm-Preis
von 7,21 Euro (= 324,45 Euro für 45 qm) und von Februar 2011 bis Juli
2011 ein solcher von lediglich 6,96 Euro (= 313,20 Euro für 45 qm)
angemessen. Die von dem Beklagten zugrunde gelegten Unterkunftskosten
lägen jeweils deutlich darüber. Die Angemessenheit des qm-Preises ergebe
sich zudem aus einem Vergleich mit den Werten der rechten Spalte der
Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG bzw § 12 WoGG.
Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die
Ermittlungen des Beklagten den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges
Konzept genügten und eine eigene Berechnung des SG eine ausreichende
Beurteilungsgrundlage bilde, wenn der Leistungsträger dieses
Berechnungsmodell nicht als "eigenes schlüssiges Konzept" annehme. Denn
der Kläger habe auch dann keinen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen
für KdU, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen wäre und dem
Beklagten die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht
gelinge. Insofern habe das SG in seinen ergänzenden Überlegungen
zutreffend darauf hingewiesen, dass die angemessene Miete in diesen
Fällen durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes begrenzt werde. Die
für den Kläger in den streitigen Zeiträumen heranzuziehenden Werte des
§ 8 WoGG bzw § 12 WoGG lägen ‑ auch bei zusätzlicher Berücksichtigung
eines Sicherheitszuschlags ‑ unter den vom Beklagten festgesetzten
Werten für die Bruttokaltmiete.
Mit seinen Revisionen rügt der Kläger, entgegen der Rechtsprechung des
BSG habe das LSG weder das von dem Beklagten vorgelegte Konzept noch die
Berechnungen des erstinstanzlichen Gerichts auf ihre Schlüssigkeit
geprüft, sondern sich trotz der Möglichkeit der Verschaffung einer
zuverlässigen Entscheidungsgrundlage auf die Tabellenwerte des
Wohngeldgesetzes gestützt. Der Beklagte habe kein schlüssiges Konzept
zur Bewertung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung
angewandt. Auch die Berechnungen des SG auf der Grundlage der
Mietspiegel erschienen fehlerhaft.
4) SG
Münster - S 10 AS 296/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 1881/11 -
5) SG Münster - S 10 (15) AS 145/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 1880/11 -
6) SG Münster - S 10 AS 359/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 1882/11 -