Hinweis zur Rechtslage:
§ 28 SGB II
(1) Bedarfe für
Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis
7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei
Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule
besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen
und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden
die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine
Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei
Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum
1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
(4) Bei
Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der
nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf
Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür
erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit
sie nicht von Dritten übernommen werden und es der
leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die
Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare
Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro
monatlich.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine
schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung
berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich
erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen
festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6)
Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine
Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege
geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter
der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer
Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für
die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage
in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch
stattfindet.
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von
insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1.
Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und
Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum
Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete
Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach
Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen
berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der
Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen
und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall
nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu
bestreiten.