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Entscheidungen / Urteile im Sozialrecht

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Urteile / Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus den Jahren :



 

Nachschlagewerk

 

Titel:


Presse-Sonderbericht Nr. 25/13 vom 10.9.2013

Quellenangabe :


Bundessozialgericht

Spruchkörper :


4. Senat

veröffentlicht am :


10. September 2013 (Dienstag)


Entscheidung :


Bundessozialgericht
Bundesadler
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de


10. September 2013

Medieninformation Nr. 25/13

Keine Leihgebühren für ein Cello als Leistung
des Bildungs- und Teilhabepakets

 

Der Kläger besuchte im streitigen Zeitraum die Klassenstufe 7 eines Gymnasiums im musischen Zweig. Nach der Abbuchung der Leihgebühren für ein ausschließlich schulisch eingesetztes Cello vom Konto der Mutter beantragte er die Übernahme dieser Aufwendungen durch den Beklagten als Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB II. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Übernahme von Leihgebühren für ein Instrument grundsätzlich nicht als Teilhabeleistung förderfähig sei. Nachdem der Kläger vor dem SG zunächst erfolgreich gewesen ist, hat das LSG der Berufung des Beklagten mit der Begründung stattgegeben, Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II würden nicht für einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf gewährt.
 
Das BSG hat das Urteil des LSG mit der Begründung bestätigt, dass nach alter - hier noch anzuwendender - Rechtslage bereits nach dem Wortlaut von § 28 Abs 7 SGB II Bedarfe durch Leihgebühren für ein Musikinstrument von der Vorschrift nicht erfasst waren. Ausschließlich der Unterricht selbst konnte durch sie finanziert werden. Dies hat sich zwar zum 1.8.2013 durch Einfügung eines Satzes 2 in § 28 Abs 7 SGB II geändert. Nunmehr können neben dem Unterricht auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Unterricht entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Unabhängig davon hatte der Kläger jedoch auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil durch sie - dies gilt auch weiterhin - grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund außerschulischer Aktivitäten im Teilhabebereich gedeckt werden. Im vorliegenden Fall ist das Cello jedoch ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt worden.
 
Az.: B 4 AS 12/13 R                           M.H.  ./.  Jobcenter Neckar-Odenwald

 

 

 Hinweis zur Rechtslage:

 
§ 28 SGB II
 
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
 
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
 
(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
 
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.
 
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
 
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
 
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
 
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

  

 

 

 


 

kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 47/13 vom 30.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 47/13 vom 14.11.2013
14. November 2013 (Donnerstag)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 49/13 vom 15.10.2013
24. Oktober 2013 (Donnerstag)
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 31/12 R.
Urteil des 3. Senats vom 19.9.2013 - B 3 KR 31/12 R -
Presse-Vorbericht Nr. 39/13 vom 15.8.2013
Presse-Mitteilung Nr. 39/13 vom 19.9.2013
19. September 2013 (Donnerstag)
Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - keine Hemmung der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus durch die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer bereits beglichenen Krankenhausrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Urteil des 3. Senats vom 19.9.2013 - B 3 KR 30/12 R -
Presse-Vorbericht Nr. 39/13 vom 15.8.2013
Presse-Mitteilung Nr. 39/13 vom 19.9.2013
19. September 2013 (Donnerstag)
Krankenversicherung - Krankenhaus - keine Erforderlichkeit einer nachstationären Behandlung bei ausreichender vertragsärztlicher Versorgung - Zulässigkeit einer erforderlichen nachstationären Behandlung ohne vertragsärztliche Verordnung im Anschluss an eine rechtmäßige Krankenhausbehandlung - Zusatzpauschalen nur bei Nichtabgeltung durch Fallpauschalen
Presse-Vorbericht Nr. 45/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 45/13 vom 17.9.2013
17. September 2013 (Dienstag)
Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Diagnosebehandlung
Presse-Vorbericht Nr. 45/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 45/13 vom 17.9.2013
17. September 2013 (Dienstag)
Krankenversicherung - Krankenhaus - vollstationäre Behandlung - Anspruch auf Fallpauschale - keine gesonderte Vergütung für vorstationäre Behandlung im selben Behandlungsfall - Vorliegen desselben Behandlungsfalls
Presse-Vorbericht Nr. 45/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 45/13 vom 17.9.2013
17. September 2013 (Dienstag)
Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Behandlung - Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse bei Inanspruchnahme durch Versicherten in einem zugelassenen Krankenhaus - keine Erforderlichkeit bei nicht ausgeschöpfter notwendiger vertragsärztlicher Diagnostik
Presse-Vorbericht Nr. 45/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 45/13 vom 17.9.2013
17. September 2013 (Dienstag)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs 7 SGB 2 - nur bei außerschulischen Aktivitäten - nicht nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Rechtslage - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Zuständigkeit der Schule für Gewährleistung des Schulunterrichts
Presse-Vorbericht Nr. 44/13 vom 4.9.2013
Presse-Sonderbericht Nr. 25/13 vom 10.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 44/13 vom 10.9.2013
10. September 2013 (Dienstag)
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt in München - fehlendes schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Überprüfung der Mietobergrenze durch das Gericht - Sachverständigengutachten - Auswertung einer Datenstichprobe eines qualifizierten Regressionsmietspiegels
Presse-Vorbericht Nr. 44/13 vom 4.9.2013
Presse-Mitteilung Nr. 44/13 vom 10.9.2013
10. September 2013 (Dienstag)

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