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Kassel, den 30. September 2009
Terminbericht Nr. 54/09 (zur Terminvorschau Nr. 54/09)
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 29. September 2009 entschiedenen Revisionen auf Grund mündlicher Verhandlung.
1) Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für die streitigen Leistungen nach den § § 1 bis 3 Grundsicherungsgesetz (GSiG) fehlt. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der instanzgerichtlichen Entscheidungen des SG und LSG steht dem Anspruch indes nicht entgegen, dass der Kläger nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (1.1. bis 30.6.2003) erst im Oktober 2004 einen ausdrücklich Antrag auf Fortzahlung der Leistung gestellt hat. Ein solcher Antrag ist weder nach dem Wortlaut des GSiG noch nach dessen Systematik und Entstehungsgeschichte erforderlich. Auch Sinn und Zweck der Regelung setzen einen solchen Folgeantrag nicht voraus. Die gegenteilige Forderung wäre nur aus Vereinfachungs- bzw Praktikabilitätsgründen zu rechtfertigen. Gerade diese lassen sich indes nicht anführen. Denn die Beklagte, der die Situation des Klägers auf Grund ihrer Entscheidung über den Bewilligungszeitraum bekannt war, durfte nicht davon ausgehen, dass sich in der Folgezeit an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers Wesentliches geändert hat. Sie wäre deshalb auch ohne Antrag auf die Grundsicherungsleistungen von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob dem Kläger nicht wegen des fehlenden Antrags auf Grundsicherungsleistungen Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zugestanden hätten.
SG Stuttgart - S 16 SO 5026/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 7 SO 1680/07 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 13/08 R -
2) Die Sache wurde ebenfalls zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil ua keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin im Zeitpunkt des Anfalls der Kosten für die Bestattung vorliegen. War die Klägerin iS des SGB XII bzw des SGB II bedürftig, kann ihr grundsätzlich nicht zugemutet werden, die Bestattungskosten selbst zu tragen bzw sich vorrangig um einen Ausgleich gegenüber Dritten (Schwiegermutter bzw Land) zu bemühen, weil die Schwiegermutter die Übernahme der Kosten bereits abgelehnt hat und die Durchsetzbarkeit der denkbaren Ausgleichsansprüche ohnedies zweifelhaft ist.
SG Köln - S 10 SO 72/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 SO 3/08 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 23/08 R -
3) Dem Kläger steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auszahlung von 10.500 Euro gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger zu. Insbesondere besteht weder ein so genannter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nachgebildet ist, noch ein solcher zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Kläger muss sich mit seinen Einwänden an den Rentenversicherungsträger halten. Soweit, wie er meint, dieser dem beklagten Sozialhilfeträger 10.500 Euro zu viel erstattet hat, wäre der Rentenanspruch des Klägers gegen den Rentenversicherungsträger nicht erfüllt ( § 107 SGB X), sodass der Rentenversicherungsträger dem Kläger gegenüber weiterhin zur Auszahlung dieses Betrages verpflichtet wäre.
SG Mannheim - S 5 SO 183/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 7 SO 1253/06 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 11/08 R -
4) Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil keine ausreichenden Feststellungen zur Bedürftigkeit und zum Gesamtbedarf der Klägerin vorliegen. Allerdings war den instanzgerichtlichen Entscheidungen insoweit nicht zu folgen, als sie einen erhöhten Regelsatz nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII zugestanden haben. Mit dem Mehrbedarf in Höhe von 17 vH des maßgebenden Regelsatzes (58 Euro) waren vielmehr pauschalierend und typisierend die mit der Gehbehinderung der Klägerin zusammenhängenden zusätzlichen Kleidungsbedarfe gedeckt, also auch die von ihr geltend gemachten höheren Kosten für Schuhbedarf. Leistungen der Eingliederungshilfe nach § § 53, 54 SGB XII kommen daneben nicht in Betracht.
SG Düsseldorf - S 23 SO 190/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 SO 18/06 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 5/08 R -
5) Die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen; die zuständige Krankenkasse, die vor der Ablehnung der Leistung durch den Beklagten die Übernahme der "Petö-Therapie" als Heilmittel bereits abgelehnt hatte, hätte nach § 75 Abs 2 SGG mit Rücksicht auf § 14 SGB IX notwendig beigeladen werden müssen, weil sie die Sache nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist weitergeleitet hatte und damit auch für Leistungen anderer Rehabilitationsträger zuständig geworden war. Entgegen der Ansicht des SG ist eine Erstattung der Kosten für die im August 2005 durchgeführte "Petö-Block-Therapie" jedoch auf der Grundlage der § § 53 Abs 1, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht ausgeschlossen, soweit die Maßnahme erforderlich und geeignet war, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern; insoweit ist eine konkrete, individuelle Prüfung erforderlich. Bei der "Petö-Therapie" handelt es sich zwar um ein nicht anerkanntes und ausgeschlossenes Heilmittel iS des SGB V, das als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII im Rahmen der Eingliederungshilfe ebenfalls nicht erbracht werden darf. Jedoch ist die "Petö-Therapie" eine Maßnahme mit sowohl therapeutischen als auch heilpädagogischen Elementen, sodass sich nach ihrer Zweckbestimmung medizinische und soziale Teilhabeaspekte überschneiden. Sie kommt deshalb auch als notwendige Leistung der sozialen Rehabilitation in Betracht.
SG Duisburg - S 2 (32) SO 32/08 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 19/08 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Kassel, den 16. Dezember 2009
Nachtrag zum Terminbericht Nr. 54/09
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 29. September 2009 ohne mündliche Verhandlung getroffenen Entscheidung.
(= Nr. 6 der Terminvorschau Nr. 54/09)
Die Sache wurde mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Im Sozialhilferecht ist zwar die Anwendung des § 44 SGB X (Rücknahme rechtswidrig nicht begünstigender Verwaltungsakte) nicht ausgeschlossen. Für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen genügt es allerdings nicht, dass der bestandskräftige Verwaltungsakt Leistungen zu Unrecht vorenthalten hat; vielmehr ist im Rahmen des § 44 Abs 4 SGB X ("Erbringung von Sozialleistungen für die Vergangenheit nach den Vorschriften der besonderen Teile") zu berücksichtigen, dass Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient. Deshalb dürfen Leistungen für die Vergangenheit im Rahmen des § 44 SGB X nur erbracht werden, wenn Bedarf und/oder Bedürftigkeit zwischenzeitlich nicht temporär oder auf Dauer entfallen sind. Sind unter diesen Voraussetzungen Leistungen rückwirkend nicht mehr zu erbringen, kann regelmäßig auch kein Anspruch auf Rücknahme des entsprechenden bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 44 Abs 1 SGB X anerkannt werden.
SG Karlsruhe - S 4 SO 1576/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 7 SO 217/07 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 16/08 R -
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