|
Kassel, den 20. August 2009
Terminvorschau Nr. 50/09
lfd. Nr. 2 - B 9 V 1/08 R - und lfd. Nr. 3 - B 9 VS 3/09 R - ohne mündliche Verhandlung
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 30. September 2009 über vier Revisionen aus den Bereichen der
Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Gewaltopferentschädigung
und des Schwerbehindertenrechts zu entscheiden.
A. Nach mündlicher Verhandlung
1) 10.00 Uhr - B 9 SB 4/08 R - N. ./. Freie und Hansestadt Hamburg
Streitig ist die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 nach dem Schwerbehindertenrecht. Bei dem Kläger liegen ein Zustand nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors in Heilungsbewährung, Heiserkeit mit einseitiger Stimmlippenlähmung und eine Atemwegserkrankung mit Funktionsstörung der Lunge vor. Das LSG hat den Zustand nach Tumorentfernung mit einem Einzel-GdB von 50 bewertet und diesen wegen der Stimmbandlähmung, die für sich genommen einen GdB von 30 bedinge, auf 60 erhöht. Unter Berücksichtigung der Atemwegserkrankung (Einzel-GdB 20) ergebe sich ein Gesamt-GdB von mindestens 60.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte unter Berufung auf Nr 26.1 (Abs 3) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht bzw Teil B Nr 1 Buchst c Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur Versorgungsmedizin-Verordnung im Wesentlichen geltend, dass eine Höherbewertung des Zustandes nach Entfernung des Schilddrüsentumors in Heilungsbewährung nur dann in Betracht komme, wenn der verbliebene Organschaden, wozu auch die Stimmlippenlähmung gehöre, einen GdB von 50 oder mehr bedinge. Das sei hier nicht der Fall.
SG Koblenz - S 4 SB 93/06 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 4 SB 53/07 -
2) ohne mündliche Verhandlung
11.00 Uhr - B 9 V 1/08 R - R.-K. ./. Land Baden-Württemberg
Bei dem im Dezember 2001 verstorbenen Ehemann der Klägerin waren nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vH anerkannt. Ihm wurde seit 1970 Berufsschadensausgleich gewährt. Den Antrag der Klägerin auf Witwenversorgung lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Verstorbene habe in der Zeit von August 1941 bis August 1943 im Rahmen des Russlandfeldzuges als SS-Sturmmann bei einem Sonderkommando iS von § 1a Abs 1 BVG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen, indem er als Wach- und Absperrposten bei der Erschießung jüdischer Männer und Frauen beteiligt gewesen sei. SG und LSG haben diese Entscheidung bestätigt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Leistungsbegehren weiter. Sie ist insbesondere der Ansicht: Das LSG habe den Umstand, dass das Strafverfahren gegen ihren Ehemann im Jahre 1974 gemäß § § 153, 153a Strafprozessordnung iVm § 47 Abs 2 Militärstrafgesetzbuch eingestellt worden sei, nicht hinreichend berücksichtigt. Darüber hinaus erfordere die Versagung von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zumindest in den Fällen, in denen der Versorgungsanspruch, von dem sich die Hinterbliebenenversorgung ableite, bereits vor dem 13.11.1997 bestandskräftig festgestellt und zu Lebzeiten des Kriegsbeschädigten noch kein Verfahren nach § 1a Abs 2 BVG eingeleitet war, über den Wortlaut des § 1a Abs 1 BVG hinaus die Abwägung, ob das Vertrauen der Hinterbliebenen auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände überwiegend schutzwürdig sei.
SG Stuttgart - S 6 V 1388/03 -
LSG Baden-Württemberg - L 6 V 1294/07 -
3) ohne mündliche Verhandlung
12.00 Uhr - B 9 VS 3/09 R - L. ./. Land Berlin
beigeladen: Bundesrepublik Deutschland
Streitig ist die Weitergewährung von Versorgungskrankengeld.
Der 1969 geborene Kläger war bis Juni 1990 Soldat bei der Nationalen Volksarmee der DDR und trat nach einer vorübergehenden Schlossertätigkeit (Januar bis Juni 1991) Anfang Juli 1991 als Offiziersanwärter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr. Im Juni 1994 erkrankte er an einem beidseitigen Keratokonus (kegelförmige Verwölbung der Hornhaut der Augen mit Verdünnung einzelner Hornhautschichten). Die Dienstzeit endete am 30.6.1997.
Das Verfahren über eine Anerkennung des Keratokonus als Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist noch nicht abgeschlossen. Nachdem der Kläger dieses Begehren zunächst gegen den Beklagten verfolgt hat, ist inzwischen die vorrangig zuständige Bundeswehrverwaltung damit befasst.
Der Beklagte gewährte dem Kläger zunächst Heilbehandlung und Versorgungskrankengeld bis zum 30.6.2000, anschließend - im Benehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - durch mehrfache Verlängerungen bis zum 31.12.2001. Anschließend bewilligte er Heilbehandlung bis zum 31.12.2002 und lehnte die Zahlung von Versorgungskrankengeld ab, weil der Kläger wieder arbeitsfähig sei. In der Folgezeit wurde die Heilbehandlung bis zum 31.12.2004 verlängert. Hinsichtlich einer Weitergewährung von Heilbehandlung ist ein gesondertes Klageverfahren beim SG anhängig.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger Versorgungskrankengeld bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem BSG - B 9a VS 15/05 B - (betr Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung) zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG die Verurteilung auf die Zeit bis zum 31.12.2004 beschränkt. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, ihm stehe Versorgungskrankengeld auch für die Zeit ab 1.1.2005 zu. Dabei beruft er sich auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 82 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), wonach Leistungen zu gewähren seien, wenn das Verfahren zur Anerkennung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus dauere. Das LSG habe ua verkannt, dass es entscheidend sei, wie die Klage hinsichtlich der Heilbehandlung durch das SG beurteilt werde. Darüber hinaus rügt der Kläger eine fehlende Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses ggf vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd.
SG Berlin - S 39 VS 95/02 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 13 VS 21/06 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
4) - B 9 VG 3/08 R - B. ./. Landschaftsverband Rheinland
Der 1998 geborene Kläger ist das Kind unverheirateter Eltern, die kurz nach seiner Geburt eine gemeinsame Wohnung bezogen. Zwei Monate später zog seine Mutter mit ihm in eine andere Wohnung. Als der Vater des Klägers sie dort besuchte und mit dem Kläger im Kinderzimmer allein war, legte er diesen in einen mitgebrachten Müllsack, den er zuknotete und im Kinderwagen unter Bettsachen versteckte. Dadurch erlitt der Kläger schwerste Schädigungen (insbesondere eine Cerebralparese). Sein umgehend verhafteter und geständiger Vater wurde am 24.3.1999 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde die Mutter des Klägers auf die Möglichkeit eines Antrags nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hingewiesen. Sie nahm schon während der Zeit der Untersuchungshaft wieder Kontakt zum Vater des Klägers auf, besuchte ihn ab April 1999 regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt und verlobte sich im Frühjahr 2000 mit ihm. Am 2.9.2004 beendete sie dann diese Beziehung.
Dem am 20.9.2004 von der Mutter des Klägers für diesen gestellten Versorgungsantrag nach dem OEG gab das damals zuständige Versorgungsamt für die Zeit ab September 2004 statt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verurteilte das SG den nunmehr beklagten Landschaftsverband, dem Kläger gemäß § 60 Abs 1 Satz 3 BVG auch für die Zeit von September 1998 bis August 2004 Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen um 100 zu gewähren. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist vom LSG zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Er ist der Ansicht, dem Kläger sei es zuzurechnen, dass seine Mutter eine frühere Antragstellung nach dem OEG schuldhaft unterlassen habe. Diese könne sich insbesondere nicht auf eine schutzwürdige Konfliktsituation berufen.
SG Köln - S 8 VG 507/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 VG 12/08 -
|