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Kassel, den 22. September 2009
Terminvorschau Nr. 54/09
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 29. September 2009 über fünf Revisionen auf Grund mündlicher Verhandlung und eine ohne mündliche Verhandlung aus dem Rechtsgebiet der
Sozialhilfe zu entscheiden.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1) 10.00 Uhr - B 8 SO 13/08 R - R. ./. Landeshauptstadt Stuttgart
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für die Zeit vom 1.7.2003 bis 31.12.2004. Dabei geht es insbesondere darum, ob dem 1949 geborenen Kläger auch für die Zeit Leistungen zustehen, für die er nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (vorliegend 1.1. bis 30.6.2003) keinen erneuten ausdrücklichen Leistungsantrag gestellt hat.
Gegen die Ablehnung der Leistung durch die Beklagte hat der Kläger erfolglos Klage erhoben. Das LSG hat für die Zeit vor der ausdrücklichen Antragstellung (bis September 2004) Grundsicherungsleistungen allein schon wegen des fehlenden Antrags, für die Zeit danach deshalb abgelehnt, weil das Einkommen des Klägers seinen monatlichen Bedarf übersteige.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er geltend macht, ein ausdrücklicher Folgeantrag nach dem Bewilligungszeitraum (für die Zeit ab 1.7.2003) sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Das LSG sei im Übrigen für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004 zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Einkommen den monatlichen Bedarf überstiegen habe.
SG Stuttgart - S 16 SO 5026/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 7 SO 1680/07 -
2) 11.30 Uhr - B 8 SO 23/08 R - D. ./. Oberbürgermeister der Stadt Köln
Im Verfahren ist die Übernahme von Bestattungskosten (1.394,12 Euro) streitig.
Der Ehemann der Klägerin verstarb im Februar 2007; zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Sie und ihre Mutter haben das Erbe ausgeschlagen. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für die von der Klägerin in Auftrag gegebene Bestattung ab, weil die Mutter des Verstorbenen unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu tragen und der Klägerin, die nach der landesrechtlichen Regelung vorrangig für die Bestattung zu sorgen hatte, gegen diese Ausgleichsansprüche zustünden. Die Klage hatte sowohl beim SG als auch beim LSG Erfolg, weil es der Klägerin nicht zuzumuten sei, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen; bei dem Ausgleichsanspruch gegen die Schwiegermutter handele es sich nicht um eine präsente Hilfemöglichkeit, weil die Mutter des Verstorbenen nicht zahlungsbereit sei.
Gegen die Entscheidung des LSG wendet sich der Beklagte; er rügt eine Verletzung des § 74 SGB XII. Der Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts verbiete es, dass er als Sozialhilfeträger wegen der Weigerung der Schwiegermutter zu zahlen in Vorleistung trete.
SG Köln - S 10 SO 72/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 SO 3/08 -
3) 12.15 Uhr - B 8 SO 11/08 R - E. ./. Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Auszahlung eines Rentennachzahlungsbetrages in Höhe von 10.500 Euro, den der Rentenversicherungsträger an den beklagten Sozialhilfeträger im Wege der Erstattung gezahlt hat.
Der Kläger bezog seit 1994 Sozialhilfe bzw Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im März 2005 bewilligte ihm der zuständige Rentenversicherungsträger Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab 1.2.2002. Von dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von über 29.000 Euro zahlte er jedoch auf Grund eines Erstattungsbegehrens des Beklagten an diesen über 22.000 Euro wegen der für den zurückliegenden Zeitraum vom Beklagten gewährten Leistungen. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Auszahlung von 10.500 Euro des an den beklagten Sozialhilfeträger gezahlten Erstattungsbetrags an ihn; er ist der Ansicht, der von der Rente einbehaltene Betrag sei falsch berechnet worden. Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos, weil sich der Kläger mit seinem Begehren nicht an den beklagten Sozialhilfeträger, sondern den Rentenversicherungsträger halten müsse.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.
SG Mannheim - S 5 SO 183/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 7 SO 1253/06 -
4) 13.00 Uhr - B 8 SO 5/08 R - D. ./. Bürgermeister der Stadt Willich
Die im Jahre 1925 geborene Klägerin ist gehbehindert (Merkzeichen "G"; Grad der Behinderung von 70). Wegen der Behinderung benötigt sie Konfektionsschuhe, die orthopädisch bearbeitet werden. Die Krankenkasse hat die Kosten dieser Bearbeitung nach ärztlicher Verordnung übernommen, nicht aber die Kosten für die Schuhe selbst.
Nachdem die Klägerin bis Ende des Jahres 2004 wegen erhöhten Schuhbedarfs vom Beklagten zusätzliche Leistungen (86,41 Euro jährlich) erhalten hatte, lehnte der Beklagte ab 1.1.2005 die Übernahme weiterer Kosten neben den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (ua auch Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung in Höhe von monatlich 58,65 Euro) ab. Die Klage hatte erst- und zweitinstanzlich insoweit Erfolg, als der Beklagte zur Übernahme zusätzlicher Kosten in Höhe von 6,39 Euro monatlich verurteilt wurde, weil der Bedarf der Klägerin unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche und deshalb eine Erhöhung des Regelsatzes gerechtfertigt sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte. Er ist ua der Ansicht, der Mehrbedarf werde durch den Mehrbedarfszuschlag des § 30 Abs 1 SGB XII iVm § 42 Satz 1 Nr 3 SGB XII abgegolten.
SG Düsseldorf - S 23 SO 190/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 SO 18/06 -
5) 13.45 Uhr - B 8 SO 19/08 R - L. ./. Oberbürgermeister der Stadt Mülheim
Der Kläger verlangt die Übernahme der Kosten für eine so genannte "Petö-Block-Therapie" im Zeitraum vom 1. bis 26.8.2005 als Eingliederungshilfe.
Der 1998 geborene Kläger leidet an einer schwerwiegenden Cerebralparese. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil die "Petö-Therapie", die einem ganzheitlichen Behandlungsansatz folge, als Leistung der medizinischen Rehabilitation nicht übernommen werden könne. § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII sehe vor, dass diese Leistung dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen müsse. Bei der Therapie handele es sich jedoch um ein neues Hilfsmittel iS des § 138 SGB V, dessen therapeutischer Nutzen nicht anerkannt sei. Die Klage blieb beim SG erfolglos.
Mit der Sprungrevision rügt der Kläger, die Kosten für die "Petö-Therapie" müssten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft übernommen werden. Insoweit gelte die Einschränkung des § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII, die sich nur auf medizinische Leistungen beziehe, nicht.
SG Duisburg - S 2 (32) SO 32/05 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
6) - B 8 SO 16/08 R - K. ./. Landkreis Enzkreis
Im Streit ist die Überprüfung bestandskräftiger Sozialhilfebescheide für die Zeit von August 2002 bis April 2004 unter Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten). Sowohl der Beklagte als auch das SG und das LSG haben dem die Bestandskraft der ablehnenden Bescheide entgegengehalten. Eine Überprüfung der Bescheide nach § 44 SGB X scheide mangels Anwendbarkeit dieser Regelung im Bereich der Sozialhilfe aus.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
SG Karlsruhe - S 4 SO 1576/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 7 SO 217/07 -
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