| Bundessozialgericht
|
BUNDESSOZIALGERICHT
- Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz
5, 34119 Kassel
Tel.
(0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail:
presse@bsg.bund.de
Internet:
http://www.bundessozialgericht.de
|
|
Kassel, den 1. Oktober 2009
Terminbericht Nr. 55/09 (zur Terminvorschau Nr. 55/09)
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 1. Oktober 2009 wie folgt:
1) Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Honorarzahlung an Juroren in der Fernsehshow "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) verpflichtet den produzierenden und ausstrahlenden Fernsehsender zur Künstlersozialabgabe (KSA). Die aus der Musikbranche stammenden Juroren stellen keine außerhalb des Showgeschehens agierende Fachjury mit Expertenstatus dar, sondern sind wesentlicher Teil des DSDS-Konzepts. Sie begleiten ihr Urteil über die musikalischen Bemühungen der Kandidaten/-innen mit unterhaltsam gemeinten, oft auch bissigen und die Grenzen des guten Geschmacks gelegentlich übersteigenden Kommentaren und tragen maßgeblich zum Publikumserfolg der abendlichen Sendungen bei, indem sie eine Mischung aus Musikkritik, unterhaltsamer Information und Polemik präsentieren. Diese aktive und zum Teil hochdotierte Mitwirkung an den Unterhaltungsshows weist Elemente von Comedy, Satire, Improvisation und zielgruppengerichteter Fernsehunterhaltung auf, die auf einer eigenschöpferischen, höchstpersönlichen Leistung der Juroren beruhen und in ihrer Gesamtheit der darstellenden Kunst in Form der Unterhaltungskunst zuzuordnen sind. Daneben finden sich bei der Wahrnehmung des Jurorenamtes auch publizistische Elemente, soweit Bewerber/-innen konkret beurteilt und deren musikalische Leistungen fachlich kritisiert werden. Dies gilt allgemein im Rahmen der neuen Formen der sachbezogenen TV-Unterhaltung (sog "factual entertainment"), wie sie zB in DSDS, "Big Brother" und "Germany's next Topmodel" dargeboten wird.
Die Tatsache, dass die Kommentare und Urteile der Juroren bei den Castings zu "DSDS - Die Show" gelegentlich unsachlich sind und die Grenzen des guten Geschmacks überschreiten, ändert an der Bewertung ihrer Tätigkeit als "künstlerisch im Sinne des KSVG" nichts. Der Senat hat schon immer darauf hingewiesen, dass das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt. Zudem werden diese Statements zielgerichtet und publikumswirksam gerade als Stilmittel der Unterhaltung eingesetzt und von den Zuschauern auch so verstanden werden; die hohen Einschaltquoten bei DSDS belegen dies.
SG Köln - S 23 KR 3/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 5/08 -
Bundessozialgericht - B 3 KS 4/08 R -
2) Die Beklagte hat die Revision zurückgenommen.
SG Oldenburg - S 6 KR 275/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 KR 251/06 -
Bundessozialgericht - B 3 KS 1/09 R -
3) Die Revision der Beklagten ist erfolgreich gewesen. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Betätigung der Klägerin als Lehre von Musik im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG gewertet. Nach der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats sind als Lehre von Kunst nur noch solche Tätigkeiten anzusehen, die der aktiven Kunstausübung der Schüler dienen. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, weil sie im Rahmen ihrer Lehrgänge "Musikgarten" und "Klangstraße 1" vorrangig pädagogische Ziele verfolgt, nämlich die Stärkung von Gemeinschaftssinn und Kommunikation, das Erlernen von Körpererfahrungen und die Förderung der Koordination, Konzentration und Kreativität. Dass dies ua mittels Gesang und instrumentalen Klangerlebnissen geschieht, ist nicht von Bedeutung, denn im Vordergrund steht nicht die Befähigung der Kinder, selbst musikalisch aktiv zu werden. An der im Urteil vom 14.12.1994 (SozR 3-5425 § 1 Nr 4 - musikalische Früherziehung) vertretenen - teilweise gegenteiligen - Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
SG Karlsruhe - S 5 KR 4041/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 5543/07 -
Bundessozialgericht - B 3 KS 2/08 R -
4) Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zu Recht hat das LSG in der Tätigkeit der Klägerin keine Lehre von Kunst im Sinne des KSVG gesehen, weil sie vorrangig eine andere Zielrichtung verfolgt, nämlich die Stärkung der Persönlichkeit, des Sozialverhaltens und der Kreativität der unterrichteten Kinder. Dies hat das LSG mit für den erkennenden Senat bindender ( § 163 SGG) Wirkung aus der Werbebroschüre und den eigenen Angaben der Klägerin geschlossen; Revisionsrügen hiergegen sind nicht erhoben worden. Jedenfalls steht ein Unterricht, der die Kinder selbst zu eigenständigen musikalischen oder tänzerischen Leistungen befähigt, nicht im Vordergrund ihrer Betätigung. An der im Urteil vom 14.12.1994 (SozR 3-5425 § 2 Nr 2 - Eurythmie-Lehrerin) vertretenen - teilweise gegenteiligen - Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
SG Berlin - S 81 KR 2672/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 93/07 -
Bundessozialgericht - B 3 KS 3/08 R -
|