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Kassel, den 8. Oktober 2009
Terminvorschau Nr. 57/09
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 28. Oktober 2009 über fünf Revisionen in
Angelegenheiten der Vertragsärzte zu entscheiden, wobei in einem Verfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehen ist:
A. Nach mündlicher Verhandlung
1) 11.45 Uhr - B 6 KA 26/08 R - Dr. R. ./. KÄV Hessen
Streitig ist die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung.
Nach der Neufassung des EBM-Ä zum 1.4.2005 beantragte der Kläger, ein Urologe, ihm die Abrechnung proktologischer Leistungen zu genehmigen. Die beklagte KÄV lehnte dies ab, weil bei ihm in diesem Bereich kein Versorgungsschwerpunkt gemäß der Präambel zu Kapitel 30.6 EBM-Ä liege. Die proktologischen Leistungen des Klägers ergäben nur einen Anteil von 10 bis 12 % seines Gesamtpunktzahlvolumens.
Nach Klagestattgabe durch das SG hat das LSG auf die Berufung der Beklagten hin die Klage abgewiesen. Der Anteil proktologischer Leistungen in der Praxis des Klägers reiche zur Annahme eines Versorgungsschwerpunktes nicht aus. Zu Recht habe die Beklagte nicht auf Fallzahlen und auch nicht auf den Gesichtspunkt der Sicherstellung der Versorgung abgestellt. Offenbleiben könne, ob die in dem Bereich abgerechnete Punktzahl - wie es nach dem Vorstandsbeschluss der Beklagten erforderlich sei - 30 % des Gesamtpunktzahlvolumens ausmachen müsse oder ob ein Anteil von 20 % ausreiche. Jedenfalls reiche eine wesentlich geringere Quote nicht aus.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, die Genehmigung zur Abrechnung proktologischer Leistungen zu erhalten.
SG Marburg - S 12 KA 492/06 -
Hessisches LSG - L 4 KA 1/07 -
2) 13.00 Uhr - B 6 KA 42/08 R - Gemeinschaftspraxis Dres. S., R., D. ./. KÄV Bayerns
2 Beigeladene
Im Streit steht die Berechtigung der Klägerin zur Anfechtung einer Zweigpraxisgenehmigung.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft), in der zwei Fachärzte für Orthopädie und ein Arzt für rehabilitative Medizin in Rs (Landkreis R) vertragsärztlich tätig sind. Rs liegt im Planungsbereich R, der wegen Überversorgung für Orthopäden gesperrt ist. Auf Antrag der beigeladenen - seinerzeit in N (Planungsbereich S) vertragsärztlich tätigen - Fachärzte für Orthopädie genehmigte die beklagte KÄV diesen, ihre vertragsärztliche Tätigkeit auch in Rs auszuüben. Der Widerspruch der Klägerin wurde von der Beklagten zurückgewiesen; Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Urteil des LSG ist ausgeführt, die Klägerin sei nicht berechtigt, die Filialtätigkeitsgenehmigung im Wege der defensiven Konkurrentenklage anzufechten, da den Beigeladenen durch die Genehmigung kein (Teil-)Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung eröffnet werde. Eine Anfechtungsberechtigung ergebe sich auch nicht unter Willkürgesichtspunkten; die Genehmigung sei zwar rechtswidrig, nicht jedoch willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erteilt worden.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, zur Anfechtung berechtigt zu sein, da der maßgeblichen Norm ( § 24 Abs 3 Ärzte-ZV) drittschützende Wirkung zukomme und die Genehmigung zudem willkürlich erfolgt sei.
SG München - S 28 KA 781/07 -
Bayerisches LSG - L 12 KA 3/08 -
3) 14.15 Uhr - B 6 KA 45/08 R - S. ./. KÄV Baden-Württemberg
4 Beigeladene
Der als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbierte Kläger begehrt von der beklagten KÄV die Eintragung in das Arztregister. Er will den Fachkundenachweis nach § 95c Satz 2 Nr3 SGB V für das Behandlungsverfahren der Gesprächspsychotherapie führen; der beigeladene Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat es - zuletzt mit Beschluss vom 28.4.2008 - abgelehnt, für dieses Verfahren eine positive Richtlinienempfehlung abzugeben.
Der Kläger macht geltend, der Ausschluss der Gesprächspsychotherapie aus der vertragsärztlichen Versorgung sei gesetzwidrig und verletze die für dieses Verfahren qualifizierten Therapeuten in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Der wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach § 11 Psychotherapeutengesetz habe dieses Verfahren als wissenschaftlich anerkannt und für die Vertiefungsausbildung - als Voraussetzung für eine Approbation - als geeignet bewertet. Daran sei der GBA gebunden.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
SG Karlsruhe - S 1 KA 4414/02 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 2851/06 -
4) 14.15 Uhr - B 6 KA 11/09 R - C.-D. ./. KÄV Hessen
Beigeladener: GBA
Die als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin begehrt die Genehmigung zur Abrechung gesprächspsychotherapeutischer Behandlungen.
Sie hat ihre Fachkunde für das Verfahren der Verhaltenstherapie nachgewiesen und außerdem eine Ausbildung zur Gesprächspsychotherapeutin erfolgreich absolviert. Die beklagte KÄV hat die Genehmigung mit der Begründung versagt, die Gesprächspsychotherapie sei kein in der vertragsärztlichen Versorgung anwendbares Behandlungsverfahren.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit ähnlichen Argumenten wie der Kläger im Verfahren 3) weiter.
SG Frankfurt - S 27 KA 3870/02 -
Hessisches LSG - L 4 KA 43/08 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
5) - B 6 KA 22/08 R - Dr. C. ./. KÄV Hessen
Der als Facharzt für Allgemeinmedizin an der hausärztlichen Versorgung in R teilnehmende Kläger, der zugleich Facharzt für Chirurgie ist, begehrt, dass die beklagte KÄV ihm auch für die Quartale ab 2/2005 die Abrechnung chirurgischer (fachärztlicher) Leistungen gestatte.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Urteil des LSG ist ausgeführt, dem Begehren des Klägers stehe dessen ausschließliche Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung entgegen. Auch aus der ihm 1984 von der Beklagten erteilten Genehmigung, chirurgische Leistungen auf Überweisung abzurechnen, könne er keine Rechte (mehr) herleiten.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
SG Marburg - S 12 KA 861/06 -
Hessisches LSG - L 4 KA 26/07 -
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