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Kassel, den 30. September 2009
Terminbericht Nr. 50/09 (zur Terminvorschau Nr. 50/09)
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 30. September 2009 mündlich verhandelten Revisionssache.
Die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Die Feststellung des GdB hat sich allein an der Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft zu orientieren, ohne dass es darauf ankommt, wann und wodurch die zugrunde liegende Gesundheitsstörung entstanden ist. In den nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors während der Heilungsbewährung anzusetzenden GdB darf eine operationsbedingte Stimmbandlähmung, die für sich genommen einen GdB von 30 ergibt, schon deshalb nicht einbezogen werden, weil sie nicht zu dem damit zulässigerweise erfassten Zustand gehört. Denn sie tritt nach den Feststellungen des LSG nicht immer, sondern nur in höchstens 20 % der Fälle auf. Eine Einbeziehung würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber demjenigen führen, dessen Stimmbandlähmung bereits vor der Schilddrüsenentfernung bestanden hat.
SG Koblenz - S 4 SB 93/06 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 4 SB 53/07 -
Bundessozialgericht - B 9 SB 4/08 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
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