Kassel, den 19. November 2004
Presse-Vorbericht Nr. 66/04
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 16. Dezember 2004 über fünf Revisionen aus dem Recht der
Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung, der Gewaltopferentschädigung und der
Impfschadensversorgung zu entscheiden.
A.Mit mündlicher Verhandlung
1)10.30 Uhr - B 9 VS 1/04 R -K. ./. Land Sachsen-Anhalt
Der Kläger verunglückte als Wehrpflichtiger auf der Fahrt von der Kaserne zur elterlichen Wohnung. Der von ihm gesteuerte PKW war in einer Linkskurve hinter einem LKW über die durchgehende Fahrstreifenbegrenzung hinweg nach links ausgeschert und in Höhe des LKW-Anhängers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Der Beklagte erkannte daraufhin verschiedene wehrdienstbedingte Schädigungsfolgen ohne rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die Feststellung einer weiteren Schädigungsfolge sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente. Nach Beiziehung der strafgerichtlichen Unterlagen, aus denen sich eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ergab, stellte der Beklagte gemäß § 48 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Rechtswidrigkeit der bisherigen Anerkennung von Schädigungsfolgen fest. Ebenso wie das SG hat das LSG die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bestätigt. Mit seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Vorinstanzen hätten sich nicht an das Strafurteil gebunden fühlen dürfen. Abgesehen davon werde der Zusammenhang mit dem Wehrdienst auch durch ein vorsätzliches Straßenverkehrsdelikt nicht unterbrochen. Insoweit seien Soldaten ebenso zu behandeln wie nach dem Urteil des BSG vom 4.6.2002 - B 2 U 11/01 R - (SozR 3-2700 § 8 Nr 10) gesetzlich Unfallversicherte.
SG Magdeburg- S 1 VS 12/98 -
LSG Sachsen-Anhalt- L 5 VS 13/01 -
2)11.30 Uhr - B 9 VG 1/03 R -U. ./. Freistaat Sachsen
Die im Beitrittsgebiet wohnende Klägerin erlitt im Jahre 1984 durch eine Gewalttat schwere Verletzungen. Durch Urteil des SG vom 20.10.1998 wurde ihr rückwirkend ab 1.1.1991 Gewaltopferentschädigung nach einer MdE um 100 vH zugesprochen. Der Beklagte gewährte ihr daraufhin eine Grundrente, die zum einen gemäß § 84a Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgesenkt und zum anderen unter Berücksichtigung der von der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) bezogenen Alters- und Witwenrente nach dem Bedürftigkeitsmaßstab des § 10a Abs 2 Gewaltopferentschädigungsgesetz (OEG) berechnet wurde. Wegen Änderungen der Höhe der RV-Renten kam es in der Folgezeit zu verschiedenen Neuberechnungen und Rückforderungen der Grundrentenbeträge. Die Klage gegen die betreffenden Verwaltungsentscheidungen des Beklagten ist beim SG erfolglos geblieben. Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision macht die Klägerin geltend, sowohl § 84a BVG als auch § 10a OEG seien jedenfalls ab 1.1.1999 als verfassungswidrig anzusehen, da ihr eine Ungleichbehandlung gegenüber Gewaltopfern in den alten Bundesländern nicht länger zuzumuten sei.
SG Chemnitz- S 5 VG 6/00 -
3)12.30 Uhr - B 9 VJ 1/03 R -C. ./. Freistaat Sachsen
Der Kläger musste sich 1975 als Verkehrspolizist in der damaligen DDR einer Grippeschutzimpfung unterziehen, die zu einer gesundheitlichen Schädigung führte. Ab 3.10.1990 erhielt er vom Beklagten wegen eines Impfschadens Grundrente nach einer MdE um 50 vH. Im Jahre 1998 wurde dem Kläger vom zuständigen Polizeipräsidium auf Grund des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (AusglBGG) ab 1.1.1997 Dienstbeschädigtenausgleich nach einer MdE um 80 vH gewährt. Daraufhin hob der Beklagte seine Bewilligungsentscheidung ab 1.1.1997 auf und forderte die seitdem gezahlten Leistungen zurück. Dagegen hat sich der Kläger bislang ohne Erfolg gewendet. Mit seiner Revision trägt er im Wesentlichen vor: Für ein Ruhen seiner Grundrente gebe es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere greife auch § 65 BVG nicht entsprechend ein. Zudem bestimme § 2 Abs 3 AusglBGG, dass ein Dienstbeschädigtenausgleich als Einkommen unberücksichtigt bleibe, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhänge. Darüber hinaus könne die Aufhebung der Bewilligung hier nicht auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gestützt werden.
SG Chemnitz- S 5 VJ 2/01 -
Sächsisches LSG - L 6 VJ 1/03 -
4)13.30 Uhr - B 9 VJ 2/03 R -B. ./. Land Rheinland-Pfalz
Hinsichtlich dieses Falles wird auf Ziff 3 des Presse-Vorberichts und Ziff 2 der Presse-Mitteilung Nr 59/04 Bezug genommen.
SG Trier- S 3 Vi 2/97 -
LSG Rheinland-Pfalz- L 4 VI 3/99 -
B.Ohne mündliche Verhandlung
5)- B 9 V 3/02 R -K. ./. Land Baden-Württemberg
Der schwer kriegsbeschädigte Kläger bezieht vom Beklagten ua Berufsschadensausgleich, der sich ab 1.1.1992 zunächst unter Berücksichtigung einer RV-Rente in Höhe von 2.344,72 DM monatlich auf 669 DM belief. Nachdem die BfA im Jahre 1998 die Rente des Klägers wegen pauschaler Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ab 1.1.1992 auf 2.555,46 DM erhöht hatte, stellte der Beklagte den monatlichen Berufsschadensausgleich rückwirkend mit 575 DM neu fest und forderte den überzahlten Betrag zurück. Das LSG hat diese Verwaltungsentscheidung bestätigt. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile dürften bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs nicht als derzeitiges Einkommen berücksichtigt werden.
SG Karlsruhe- S 13 V 1241/01 -
LSG Baden-Württemberg- L 11 V 721/02 -
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