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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis; Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

Aktenzeichen:

BVerwG 1 WB 73.08 - Beschluss

Quellenangabe:

Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlichung am:

11. Dezember 2009 (Freitag)

Nachricht:

rigen Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat erst an den anschließenden Sitzungen teil.

Mit seiner nach dem Ende der Ausbildungsveranstaltung eingelegten Beschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung PSZ I 7 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung wertete, wandte sich der Antragsteller gegen die Auswahl und Zusammensetzung des Teilnehmerkreises und machte geltend, dass auch er selbst einen Anspruch auf Teilnahme an der Ausbildung gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen:



111. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass an der Ausbildung der Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Zentrum Innere Führung in Koblenz einerseits Personen teilgenommen hätten, die seiner Auffassung nach nicht teilnahmeberechtigt gewesen seien, während andererseits außer ihm, dem Antragsteller selbst weitere Personen ausgeschlossen gewesen seien, die seiner Auffassung nach hätten teilnehmen dürfen, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Verletzung eigener Rechte bzw. Befugnisse geltend macht. (… wird ausgeführt)

162. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm selbst gemäß § 45 Abs. 3 SBG ein Anspruch auf Teilnahme an der Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zugestanden habe, macht er zwar eine Verletzung eigener Rechte geltend. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insoweit jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

17Nach Beendigung der Ausbildungsveranstaltung kommt Rechtsschutz nur noch in Form eines Antrags in Betracht, festzustellen, dass der Antragsteller zu der Ausbildung zuzulassen war. Das in dieser Weise auszulegende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO statthaft. Dabei ist es unschädlich, dass das erledigende Ereignis, also das Ende der Ausbildungsveranstaltung, nicht erst während des gerichtlichen Verfahrens eingetreten ist, sondern bereits eingetreten war, bevor der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung beantragt hat. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auch in einer solchen Konstellation dem Soldaten grundsätzlich eine nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit eröffnet ist, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen (vgl. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - Rn. 17).

18Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an der Zulässigkeitsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Als ungeschriebene Prozessvoraussetzung verlangt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter anderem, dass das Gericht nicht unnötig oder vorschnell in Anspruch genommen werden darf, wenn ein - zumindest zunächst - einfacherer Weg zur Verfügung steht. Im Verwaltungsprozessrecht entspricht es deshalb für die Verpflichtungsklage der herrschenden und für die allgemeine Leistungsklage der überwiegenden Meinung, dass ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren unzulässig ist, wenn nicht der Kläger zuvor das von ihm Begehrte bei der zuständigen Behörde beantragt oder sein Anliegen sonst in geeigneter Weise vorgebracht hat (vgl. z.B. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, vor § 40 Rn. 13; ausführlich Stein, Die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses im Verwaltungsprozess, 2000, S. 97 ff. und speziell zur Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklage aus dem Dienstverhältnis Urteil vom 28. Juni 2001 BVerwG 2 C 48.00 BVerwGE 114, 350 <355, 356> = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21). Dieser allgemeine Prozessgrundsatz gilt auch für das Wehrbeschwerdeverfahren. Das Erfordernis eines vorherigen Antrags oder Vorbringens bei der zuständigen Stelle wird insoweit noch durch das aus dem Wehrdienstverhältnis folgende besondere Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten und für den Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes durch die dort herrschende besondere Beziehung der Zusammenarbeit verstärkt. Aus diesen gegenüber dem allgemeinen Staat-Bürger-Verhältnis gesteigerten Sonderbeziehungen folgt umso mehr die Obliegenheit, die jeweilige Gegenseite über eigene Forderungen in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Reaktion, insbesondere auch zur Abhilfe, zu geben, bevor der Rechtsweg beschritten wird.

19Nach diesen Maßstäben fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für seinen nachträglichen Feststellungsantrag.

20Nach Überzeugung des Senats war dem Antragsteller eine hinreichende Zeit vor dem Beginn der Ausbildung für die Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses bekannt, dass diese Ausbildung unmittelbar vor der konstituierenden Sitzung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, zu der der Antragsteller eingeladen war, stattfinden würde und dass seine, des Antragstellers, Teilnahme daran nicht vorgesehen war. Der Senat schließt dies aus dem Vortrag des Antragstellers in seinem Beschwerdeschreiben sowie aus der Tatsache, dass der Antragsteller als Mitglied sowohl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses als auch des Hauptpersonalrats über die Planung der Ausbildung, die Gegenstand vielfältiger Erörterungen in und zwischen diesen Gremien sowie mit dem Bundesministerium der Verteidigung war, orientiert war. Der Antragsteller schildert in dem Beschwerdeschreiben den Planungsablauf, der zunächst eine Einladung aller gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses ohne die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG hinzutretenden Mitglieder des Hauptpersonalrats vorsah, von denen nach Intervention des Hauptpersonalrats aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung Fü S I 3 vom 4. März 2008 diejenigen gewählten Mitglieder, die bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss angehört hatten, wieder ausgenommen wurden. Weiter schildert der Antragsteller den Fall des Stabsfeldwebels D. ein gewähltes Mitglied, das bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss angehört hatte , der auf seine Beschwerde hin zunächst wieder zu der Ausbildung zugelassen, jedoch später in Bestätigung der Entscheidung vom 4. März 2008 erneut ausgeladen wurde. Der Antragsteller beschließt die Darstellung mit dem Satz: „Ich habe mich dem gefügt, obwohl gerade ich als noch neues GVPA-Mitglied dieser Einweisung ebenso bedarf wie die im Februar neu gewählten Mitglieder, und auch ich ‚unverzüglich’ in meine Aufgaben einzuweisen bin“. Nach Auffassung des Senats lässt sich dieser Vortrag in dem eben wiedergegebenen Zusammenhang nur so verstehen, dass dem Antragsteller die Tatsache, dass eine Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3 SBG stattfinden würde, an der seine Teilnahme nicht vorgesehen war, bekannt gewesen ist und er sich sei es im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März 2008, sei es aus Solidarität mit den übrigen, ebenfalls nicht eingeladenen Mitgliedern des Hauptpersonalrats oder sei es aus anderen Gründen „dem gefügt“ hat. Soweit der Antragsteller erklärt hat, er habe „von dem Vorgang, der dem Senat vorliegt, … in konkreter Form erst bei Anreise in Koblenz“ erfahren, bezieht sich dies nicht auf die Kenntnis von der Veranstaltung als solcher, sondern von deren konkreten Ablauf, insbesondere den von dem Antragsteller beanstandeten und zum Anlass seiner Beschwerde genommenen Umstand, dass an der Ausbildung auch seiner Auffassung nach nichtberechtigte Personen teilgenommen hätten (dazu bereits oben 1.).

21Trotz seiner Kenntnis von der Veranstaltung hat der Antragsteller den nunmehr für sich reklamierten Ausbildungsanspruch vor dem Ende der Veranstaltung nicht gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung (als dem zur Ausbildung Verpflichteten) geltend gemacht. Weder der beigezogenen Beschwerdeakte noch dem Schriftwechsel im gerichtlichen Verfahren lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller vor dem Beschwerdeschreiben mit seinem Anliegen an das Bundesministerium der Verteidigung gewandt hätte. Das Gericht hat dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, seinen Vortrag insoweit zu ergänzen; der Antragsteller hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

22Der Antragsteller konnte auch nicht deshalb darauf verzichten, seinen Ausbildungswunsch beim Bundesministerium anzumelden, weil § 45 Abs. 3 SBG kein förmliches Antragserfordernis vorsieht. Dass das Bundesministerium der Verteidigung grundsätzlich bereit war, seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 45 Abs. 3 SBG von Amts wegen nachzukommen, steht im Hinblick auf die Organisation und Durchführung der Veranstaltung außer Frage; dies war auch für den Antragsteller ersichtlich. Für den Antragsteller war nach dem oben Gesagten darüber hinaus klar, dass das Bundesministerium - seiner bisherigen, mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 SBG („unverzüglich nach ihrer Wahl“) begründeten Praxis folgend nur gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählte Mitglieder und nicht auch gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG hinzutretende Mitglieder des Hauptpersonalrats als Ausbildungsteilnehmer in Betracht ziehen würde. Diese Praxis hat offenbar bis zu dem vorliegenden Antrag des Antragstellers keine rechtlichen Auseinandersetzungen ausgelöst und ist auch bei der hier strittigen Ausbildung von den übrigen Mitgliedern des Hauptpersonalrats anders als von dem Antragsteller nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten worden. Unter diesen Umständen wäre es, wenn er tatsächlich an der Ausbildung teilnehmen und nicht bloß nach der Veranstaltung (behauptete) Missstände hätte anprangern wollen, Sache des Antragstellers gewesen, das Bundesministerium der Verteidigung rechtzeitig auf sein persönliches Anliegen und Interesse aufmerksam zu machen. Dass er dies unterlassen hat, nimmt ihm für seinen nachträglich unvermittelt gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis.

GolzeDr. DeiserothDr. Langer



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