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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschTitel:
Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Zusammensetzung; Nachrücken; Nachwahl; Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Aktenzeichen:
BVerwG 1 WB 66.08 - Beschluss
Quellenangabe:
Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichung am:
11. Dezember 2009 (Freitag) Nachricht:
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Aus den Gründen:
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14Für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ist ggf. nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 5 SBG i.V.m. § 16 SBG und § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn sie glauben, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 BVerwG 1 WB 17.08 PersV 2009, 380 und vom 18. August 2009 BVerwG 1 WB 51.09 ). Der Antragsteller war nicht nur bei Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; er ist dies auch in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil er - nach zwischenzeitlichem Ausscheiden - erneut als Soldatenvertreter in den Hauptpersonalrat und damit zugleich in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss nachgerückt ist.
15Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig, weil sich der Antrag auf ein Unterlassen des Bundesministers der Verteidigung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 WBO bezieht. Eine Entscheidung oder Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung bzw. deren Unterlassen liegt auch dann vor, wenn er - wie bei der hier strittigen Verpflichtung zur Durchführung von Nachwahlen gemäß § 39 Abs. 2 und 3 SBG - unter der Bezeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ als oberste Dienstbehörde handelt oder verpflichtet ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 BVerwG 1 WB 14.03 BVerwGE 119, 341 <342> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 30. April 2008 BVerwG 1 WB 12.08 m.w.N.). …
18Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. Ebenso wie der Antrag des Soldaten voraussetzt, dass dieser eine Verletzung eigener Rechte geltend macht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO: „Verletzung seiner Rechte“ bzw. „Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber“), kann auch das Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses seinen Antrag nur auf die (substanziierte) Behauptung stützen, in einer eigenen, ihm nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz zustehenden Rechtsposition beeinträchtigt zu sein (vgl. § 16 SBG: „in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert“ bzw. „wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt“). Eine solche Verletzung einer eigenen Rechtsposition macht der Antragsteller mit dem Vortrag, dass aus Anlass des Ausscheidens der Mitglieder M. und S. kein Nachrücken von Bewerbern (§ 39 Abs. 1 SBG) hätte stattfinden dürfen, sondern Nachwahlen (§ 39 Abs. 2 und 3 SBG) einzuleiten gewesen wären, nicht geltend.
19Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SBG rückt für ein ausgeschiedenes Mitglied an dessen Stelle der Bewerber aus demselben Organisationsbereich und derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach; stehen keine Soldaten zum Nachrücken (mehr) zur Verfügung, wird durch die Vertrauenspersonen der Brigade oder des vergleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte, eine Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachgewählt (§ 39 Abs. 2 SBG). Die Regelungen über Nachrücken und Nachwahl sind im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 2 SBG zu sehen, wonach die Soldaten der fünf Organisationsbereiche (Heer, Luftwaffe, Marine, Zentraler Sanitätsdienst, Streitkräftebasis) nach Laufbahn- und Statusgruppen angemessen im Gesamtvertrauenspersonenausschuss vertreten sein sollen. Im Unterschied zu § 35 Abs. 1 Satz 2 SBG übernimmt § 39 Abs. 1 und 2 SBG das Prinzip einer angemessenen Repräsentation allerdings nur für die Organisationsbereiche und Laufbahngruppen, nicht aber für die Statusgruppen. Dies hat, was von dem Antragsteller beanstandet wird, tendenziell zur Folge, dass für Mitglieder aus Statusgruppen mit kurzer Dienstzeit (grundwehrdienstleistende Mannschaften, Unteroffiziere auf Zeit) mit zunehmender Dauer der Wahlperiode nur noch Bewerber aus Statusgruppen mit längerer Dienstzeit (Mannschaften auf Zeit, Berufsunteroffiziere) als Nachrücker zur Verfügung stehen, was bei erforderlichen Nachbesetzungen entsprechende Verschiebungen zwischen den Statusgruppen nach sich ziehen kann (darauf weist auch Höges hin, in: Wolf/Höges, SBG, Stand Juli 2009, § 39 Rn. 4).
20Ob die Regelung des § 39 Abs. 1 und 2 SBG deshalb, wie der Antragsteller sinngemäß meint, in der Weise korrigierend auszulegen ist, dass ein Nachrücken nur dann erfolgt, wenn der nachrückende Bewerber nicht nur demselben Organisationsbereich und derselben Laufbahngruppe, sondern auch derselben Statusgruppe wie das ausgeschiedene Mitglied angehört, im Übrigen aber eine Nachwahl stattzufinden hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Normzweck, eine wie auch immer im Einzelnen ausgestaltete angemessene Repräsentation der verschiedenen in der Bundeswehr vorhandenen Gruppierungen von Soldaten sicherzustellen, bezieht sich auf den Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Ganzen. Er kann deshalb nur eine Rechtsposition begründen, die dem Vertretungsorgan „Gesamtvertrauenspersonenausschuss“ als solchem, nicht aber dessen einzelnen Mitgliedern zusteht. Aus der Regelung des § 39 Abs. 1 und 2 SBG lässt sich deshalb kein dem Antragsteller gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung zustehendes Recht, etwa auf eine „gruppengerechte Zusammensetzung“ des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, herleiten. Auch im Übrigen sind Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte des Antragstellers (Befugnisse im Sinne des § 16 SBG) nicht betroffen, wenn sich in der Zusammensetzung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses - innerhalb der Organisationsbereiche und Laufbahngruppen - Verschiebungen zwischen den Statusgruppen ergeben. Nicht berührt sind insbesondere Zählwert und Erfolgswert der Stimme des Antragstellers im Gesamtvertrauenspersonenausschuss (vgl. zur entsprechenden Problematik der Verletzung des Stimmrechts von Gemeinderatsmitgliedern durch die Mitwirkung ausgeschlossener Mitglieder bei Abstimmungen im Gemeinderat eingehend Roth, Verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten, 2001, S. 674 ff.).
21Mangels Antragsbefugnis des Antragstellers ist das gegen das Bundesministerium der Verteidigung gerichtete Feststellungsbegehren bereits unzulässig. Es wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Bundesministerium, worauf der Bundesminister der Verteidigung PSZ I 7 zutreffend hinweist, gemäß § 39 Abs. 3 SBG nur auf eine entsprechende Mitteilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses hin verpflichtet, aber auch dann erst berechtigt ist, eine Nachwahl einzuleiten; eine solche Mitteilung liegt nicht vor. Allerdings ist zweifelhaft, ob der Antragsteller auf den vom Bundesminister der Verteidigung PSZ I 7 aufgezeigten Weg verwiesen werden könnte, in einem vorgreiflichen gerichtlichen Verfahren eine Verpflichtung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zur Abgabe einer Erklärung nach § 39 Abs. 3 Satz 1 SBG gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung herbeizuführen. Denn auch hierfür könnte dem Antragsteller nach dem oben Gesagten die Antragsbefugnis fehlen. Die angestrebte Überprüfung des Vorgehens bei der hier strittigen (oder einer künftigen) Nachbesetzung freigewordener Sitze könnte der Antragsteller wohl nur in der Weise erreichen, dass er über die ihm nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz und der Geschäftsordnung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zustehenden Mitwirkungsrechte auf eine Beschlussfassung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses über diese Frage hinwirkt. Ob er gegebenenfalls gegen einen solchen Beschluss des Gremiums gerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.
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